BGer 5A_915/2017 | |||
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BGer 5A_915/2017 vom 22.12.2017 |
5A_915/2017 |
Urteil vom 22. Dezember 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.
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Gegenstand
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Lohnpfändung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 27. Oktober 2017 (ABS 17 232).
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Erwägungen: | |
1. Im Pfändungsverfahren Nr. xxx gegen den Beschwerdeführer verfügte das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, eine Lohnpfändung. Die Pfändungsurkunde wurde dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2017 zugestellt.
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Mit Beschwerde vom 2. Juli 2017 verlangte der Beschwerdeführer eine Neuberechnung seines Existenzminimums. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2017 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Am 16. November 2017 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügungen vom 17. November 2017 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um die nicht unterzeichnete Beschwerdeeigenhändig zu unterschreiben (Art. 42 Abs. 5 BGG) und um einen Kostenvorschuss von Fr. 100.-- einzubezahlen (Art. 62 BGG). Der Beschwerdeführer hat beide Verfügungen, die mit separaten Gerichtsurkunden versandt worden sind, nicht abgeholt. Auch die beiden Verfügungen vom 4. Dezember 2017, mit denen dem Beschwerdeführer Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerde und zur Leistung des Kostenvorschusses (Art. 62 Abs. 3 BGG) angesetzt worden ist, hat der Beschwerdeführer nicht abgeholt.
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Aufgrund der fehlenden eigenhändigen Unterschrift und der fehlenden rechtzeitigen Bezahlung des Kostenvorschusses erweist sich die Beschwerde als mangelhaft und offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied nicht einzutreten.
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2. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Dezember 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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