BGer 5A_987/2017 | |||
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BGer 5A_987/2017 vom 22.12.2017 |
5A_987/2017 |
Urteil vom 22. Dezember 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Appellationsgericht Basel-Stadt,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Präsidialverfügungen vom 9. und 20. November 2017 des Appellationsgerichts Basel-Stadt (ZB.2016.26).
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Sachverhalt: | |
Für die Vorgeschichte betreffend Scheidungs- und damit zusammenhängende Präliminarverfahren kann auf die Urteile 5A_130/2014, 5A_383/2014, 5A_604/2016, 5A_339/2016 und 5A_297/2016 verwiesen werden.
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Vorliegend geht es um die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren ZB.2016.26 vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 9. November 2017 wurde das betreffende Gesuch "zumindest zurzeit abgewiesen" mangels Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Mit Verfügung vom 20. November 2017 wurde festgestellt, dass kein Anlass zur Wiedererwägung der Verfügung vom 9. November 2017 besteht, weil der pauschale Verweis auf andere Verfahren keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege begründe oder die Prozessarmut im vorliegenden Verfahren belege.
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Gegen diese beiden Verfügungen hat A.________ am 5. Dezember 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Appellationsgericht wie auch im bundesgerichtlichen Verfahren.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten sind kantonal letztinstanzliche Verfügungen über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dabei handelt es sich um Zwischenentscheide, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG; BGE 129 I 281 E. 1.1 S. 283; letztmals Urteile 5A_417/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 1.1; 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 1.2; 4D_67/2017 vom 22. November 2017 E. 1.1), so dass die Beschwerde grundsätzlich offen steht.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Eine solche Auseinandersetzung, in welcher aufgezeigt würde, inwiefern eine Rechtsverletzung gegeben sein soll, wenn das Appellationsgericht die Prozessarmut nicht als belegt erachtet hat, erfolgt höchstens ansatzweise.
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In erster Linie beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass auch die Gegenpartei die unentgeltliche Rechtspflege geniesse, wobei er namentlich auf das Verfahren 5A_297/2016 hinweist. Daraus ergibt sich aber nicht ansatzweise eine Darlegung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügungen, denn aus der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Gegenpartei lässt sich kein eigener Anspruch ableiten; vielmehr wäre vor dem Appellationsgericht die eigene Prozessarmut nachzuweisen gewesen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.; 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.) und traf den Beschwerdeführer diesbezüglich eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteile 5A_897/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.1; 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.2). Die Rüge, Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV bzw. das Gleichbehandlungsgebot seien verletzt, geht mithin fehl. Insofern ergibt sich auch keine Verletzung des Willkürverbots oder des Gehörsanspruchs, wenn sich das Appellationsgericht nicht im Einzelnen mit diesem abwegigen Argument des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat; die aus dem rechtlichen Gehör abgeleitete Begründungspflicht verlangt nämlich einzig, dass die entscheidende Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen, während es nicht nötig ist, sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
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Sodann macht der Beschwerdeführer appellatorische Ausführungen (er sei arbeitslos, ausgesteuert, überschuldet, etc.). Wie bereits vom Appellationsgericht unter Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung festgehalten, genügen blosse Behauptungen nicht, sondern wären diese durch geeignete Urkunden zu belegen gewesen. Zwar werden im bundesgerichtlichen Verfahren einzelne - nicht ansatzweise die gesamte Einkommens- und Vermögenssituation darlegende - Dokumenteeingereicht, welche aber als neu und damit unzulässig zu gelten haben (Art. 99 Abs. 1 BGG), weil nicht aufgezeigt wird, dass sie bereits dem Appellationsgericht vorgelegt worden wären.
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Unzutreffend ist schliesslich die Auffassung, dass der verlangte Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'000.-- prohibitiv hoch sei und die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV verletze. Die Höhe bewegt sich im üblichen Rahmen und die gesetzliche Vorschusspflicht (vgl. Art. 98 ZPO) aktualisiert sich bei Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und damit im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.
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Sodann konnte ihr, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1BGG) und das betreffende Gesuch auch für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Dezember 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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