BGer 8C_746/2017 | |||
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BGer 8C_746/2017 vom 22.12.2017 |
8C_746/2017 |
Urteil vom 22. Dezember 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. September 2017 (VBE.2017.350).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1970 geborene A.________, zuletzt als Bauarbeiter tätig, bezog ab 1. Juni 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Aargau, IV-Stelle, vom 26. November 2002). Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde von der IV-Stelle mehrfach bestätigt).
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Im Jahr 2011 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. In dessen Verlauf holte sie verschiedene Berichte der Dr. med. B.________, FMH Allgemeine Medizin, ein, führte mit dem Versicherten eine Besprechung bezüglich seines gesundheitlichen und erwerblichen Zustandes durch und liess diesen bidisziplinär psychiatrisch-orthopädisch begutachten. Gestützt auf die Expertise der Dres. med. C.________, Fachärztin für allgemeine innere Medizin, physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27./28. Juni 2016 hob sie die Rente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 10. März 2017 wiedererwägungsweise per Ende April 2017 auf.
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B. Die dagegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. September 2017 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die wiedererwägungsweise Aufhebung des Rentenanspruchs des Versicherten per Ende April 2017 zu Recht geschützt hat.
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2.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die entscheidwesentlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Korrekt erwogen hat das kantonale Gericht namentlich, dass der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen kann, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG liegt in der Regel vor, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f. mit Hinweisen). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_491/2017 vom 26. September 2017 E. 2 mit Hinweisen).
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Die Feststellungen, welche der Beurteilung der zweifellosen Unrichtigkeit zugrunde liegen, sind tatsächlicher Natur und folglich nur eingeschränkt überprüfbar. Dagegen ist die Auslegung und Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs als Wiedererwägungsvoraussetzung eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht grundsätzlich frei prüft (Art. 95 lit. a BGG; Urteil 9C_309/2017 vom 13. Juli 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
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3. Die Vorinstanz stellte fest, die Rentenzusprache gemäss Verfügung vom 26. November 2002 sei aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes des Versicherten erfolgt. Dr. med. E.________, Oberarzt beim externen psychiatrischen Dienst (EPD) F.________, habe in seinem Bericht vom 21. Mai 2002 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bescheinigt, sich aber bezüglich jener in einer angepassten Tätigkeit nicht geäussert. Zudem habe der Arztbericht in verschiedener Hinsicht Unstimmigkeiten aufgewiesen. Er habe die beweisrechtlichen Anforderungen klar nicht erfüllt. Der Sachverhalt sei vor der Rentenzusprache ungenügend abgeklärt worden. Zudem habe diese auf einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff basiert. Die gestützt auf den Bericht von Dr. med. E.________ vom 21. Mai 2002 erlassene Rentenverfügung habe sich als zweifellos unrichtig erwiesen.
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Das im Revisionsverfahren eingeholte bidisziplinäre Gutachten der Dres. C.________ und D.________ vom 27. Juni 2016 erfülle alle beweisrechtlichen Anforderungen und es sei darauf abzustellen. Demnach konnten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gestellt werden. Da den Experten sämtliche Berichte der Dr. med. B.________ vorgelegen hätten, sei nicht ersichtlich, weshalb weitere Stellungnahmen der behandelnden Ärztin hätten eingeholt werden müssen. Mangels Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit seien keine invaliditätsbedingte Rehabilitationshindernisse ersichtlich und damit auch keine Eingliederungsmassnahmen erforderlich.
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4.
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4.1. Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Rechtmässigkeit dieser vorinstanzlichen Betrachtungsweise ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Das kantonale Gericht stellte - nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich - fest, die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei bei der Rentenzusprache ungenügend abgeklärt gewesen. Die Verfügung vom 26. November 2002 habe auf einer ungenügenden materiellen Grundlage beruht, weshalb sie sich als zweifellos unrichtig erwiesen habe. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Einholen von aktuellen Stellungnahmen der Dr. med. B.________, beziehungsweise des damals behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ - wie dies der Beschwerdeführer fordert - an dieser Sachlage etwas zu ändern vermöchte. Er übersieht, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298). Die IV-Stelle hatte im Jahre 2002 einzig zwei kurze Berichte der Hausärztin und des Dr. med. E.________ eingeholt. Weiter führte eine Berufsberaterin ein viertelstündiges Gespräch mit dem Versicherten. Laut Protokoll vom 28. Juni 2002 sei der Versicherte kaum ansprechbar gewesen, habe Blickkontakt vermieden und schon bald gebeten, wieder gehen zu können. Entsprechend beurteilte die Sachbearbeiterin den Beschwerdeführer mangels Kommunikations- und Handlungsfähigkeit als "beruflich nicht integrierbar". Ohne weitere interne oder externe Abklärungen, insbesondere ohne fachärztliche Begutachtung, wurde dem Versicherten in der Folge eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Auf eine solch dürftige Grundlage durfte aber bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache nicht abgestellt werden (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.3.2 und 3.3.3, in: SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137; je mit Hinweisen). Damit hat das kantonale Gericht die Verfügung vom 26. November 2002 mangels vollständig erfolgter Abklärung des Sachverhalts zu Recht als qualifiziert unrichtig beurteilt und diese in Wiedererwägung gezogen. Dass es dabei seinerseits den entscheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder sonstwie in bundesrechtswidriger Weise festgestellt hätte, trifft entgegen der Vorbringen in der Beschwerde nicht zu.
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4.2. Bezüglich der Prüfung der Anspruchsberechtigung ex nunc et pro futuro bringt der Beschwerdeführer vor, es sei unrichtig beziehungsweise willkürlich, wenn die Vorinstanz sein Verhalten als unkooperativ beurteilt und auf eine (volle) Arbeitsfähigkeit geschlossen habe. Er weist dabei auf Erwägung 4 des angefochtenen Entscheides hin. Den vorinstanzlichen Ausführungen ist indessen insgesamt keine entsprechende Feststellung zu entnehmen. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Rügen gegen einzelne Beobachtungen und Schlussfolgerungen der Gutachter C.________ und D.________ wendet, ist darauf hinzuweisen, dass das kantonale Gericht verbindlich feststellte, auf das Gutachten vom 27. Juli 2016 sei abzustellen. Es liegen demnach keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor. Eigene Erklärungsversuche betreffend das Verhalten während der gutachterlichen Untersuchungen können die bundesrechtskonformen Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht relativieren.
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4.3. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss, es seien vor Aufhebung der Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen.
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Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Bei Versicherten, die bei der revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 55. Altersjahr vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, ist - von Ausnahmen abgesehen - eine Selbsteingliederung grundsätzlich nicht zumutbar (Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3 mit Hinweisen, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220; Urteil 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 2; Zusammenstellung der Rechtsprechung in: PETRA FLEISCHANDERL, Behandlung der Eingliederungsfrage im Falle der Revision einer langjährig ausgerichteten Invalidenrente, in: SZS 2012 S. 360 ff.).
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Auch diesbezüglich hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt, dass die beiden genannten Kriterien beim Beschwerdeführer nicht erfüllt sind. Zudem besteht gemäss Expertise eine uneingeschränkte Arbeits- (und Erwerbs) fähigkeit. Medizinisch besteht daher keine Notwendigkeit für Eingliederungsmassnahmen. Damit ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. Dezember 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
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