BGer 9C_789/2017 | |||
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BGer 9C_789/2017 vom 27.12.2017 |
9C_789/2017 |
Urteil vom 27. Dezember 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Huber.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. Oktober 2017 (63/2014/3).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ meldete sich am 16. April 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Schaffhausen verfügte am 1. Oktober 2009 die Abweisung des Leistungsbegehrens. Am 13. Februar 2012 meldete sich der Versicherte erneut an. Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine polydisziplinäre Untersuchung bei der Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH, Basel, (Expertise vom 21. Mai 2013) und verfügte am 10. Dezember 2013 wiederum die Abweisung des Leistungsbegehrens.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 6. Oktober 2017 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz bzw. an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese anzuweisen, ein neues Gutachten zur Ermittlung des funktionellen Leistungsvermögens unter Berücksichtigung der in BGE 141 V 281 etablierten Standardindikatoren zu erstellen.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2013, wonach der Versicherte keinen Leistungsanspruch hat, zu Recht bestätigte. Die für die Beurteilung der Streitfrage massgeblichen Grundlagen gab das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zutreffend wieder. Darauf wird verwiesen.
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2.2. Die Vorinstanz stellte in umfassender Würdigung der entscheidwesentlichen medizinischen Akten - insbesondere aber gestützt auf das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 21. Mai 2013 - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich fest (vgl. E. 1), der Beschwerdeführer sei in einer adaptierten leichten Tätigkeit nicht eingeschränkt. Zu diesem Schluss gelangte das kantonale Gericht mittels einer Einschätzung der Arbeits (un) fähigkeit anhand des in BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 ff. enthaltenen Indikatorenkatalogs, welchen sie im vorliegenden Fall zu Recht heranzog. Richtig ist auch ihr Hinweis, die vor der Änderung der Rechtsprechung erstattete Expertise erlaube eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der neuen Standardindikatoren.
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2.3.
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2.3.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf seine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung und die Darlegung seiner gesundheitlichen Verhältnisse, was nicht zu genügen vermag (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C_492/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 140 V 405, aber in: SVR 2015 BVG Nr. 12 S. 47). Inwiefern die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen indessen offensichtlich unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig sein sollen, bringt er nicht genügend vor, weshalb das Bundesgericht daran gebunden bleibt (vgl. E. 1 hievor).
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2.3.2. Eine solche Darlegung gelingt namentlich nicht mit der Rüge, es könne nicht auf das ABI-Gutachten vom 21. Mai 2013 abgestellt werden, da der psychiatrische Gutachter die somatischen Einschränkungen nicht berücksichtigt habe und die Experten keine interdisziplinäre Einschätzung abgegeben hätten. Entgegen dem Beschwerdeführer findet sich eine Gesamteinschätzung im Gutachten (S. 33). Ausserdem stellte die Vorinstanz fest, der Psychiater habe zwar eine chronische körperliche Begleiterkrankung ohne weitere Begründung verneint; sie erwog jedoch bundesrechtskonform, die Einschätzungen seien im Übrigen nachvollziehbar begründet, weshalb die Expertise die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten erfülle. Inwieweit die vom kantonalen Gericht zitierte Rechtsprechung, wonach gemäss BGE 141 V 281 E. 8 S. 309 eine geänderte Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden nicht per se eine Neubegutachtung bedingt, gegen Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verstossen soll, ist in der Beschwerdeschrift im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. statt vieler BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280) nicht genügend dargelegt, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
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2.3.3. Die Vorinstanz würdigte die relevante Aktenlage im Lichte von BGE 141 V 281 richtig und vollständig. Die Prüfung der Standardindikatoren entspricht diesem Leiturteil. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden (E. 6.3). Der Beschwerdeführer zeigt hinsichtlich der fraglichen Indikatoren keinen Rechtsfehler auf, sondern übt sich in appellatorischer Kritik an den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz.
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2.3.4. Der Versicherte brachte bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren vor, die Gutachter hätten seine Zusatzfragen nicht beantwortet. Die Vorinstanz behandelte diese Rüge ausführlich und stellte für das Bundesgericht verbindlich fest (vgl. E. 1 hievor), der Expertise liessen sich die Antworten auf die zusätzlich von ihm vorgebrachten Fragen entnehmen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), wie der Beschwerdeführer sie geltend macht, kann keine Rede sein.
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2.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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3. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Dezember 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Huber
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