BGer 9C_907/2017 | |||
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BGer 9C_907/2017 vom 27.12.2017 | |
9C_907/2017
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Urteil vom 27. Dezember 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2017 (C-4080/2017).
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Nach Einsicht | |
in diverse, zwischen dem 7. November und dem 7. Dezember 2017 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht adressierte und von diesem an das Bundesgericht weitergeleitete Eingaben der A.________,
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in die an das Bundesgericht adressierte Eingabe vom 22. Dezember 2017 (Poststempel),
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in Erwägung, | |
dass das Bundesgericht die Eingaben als Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2017 entgegennimmt,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und inwiefern sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass die Vorinstanz in Bezug auf die Höhe der Altersrente nicht auf die bei ihr eingereichte Beschwerde eingetreten ist und hinsichtlich der Modalitäten der Rentenzahlung dargelegt hat, weshalb sie die verlangte Auszahlung per Check an eine "Postlagernd"-Adresse in der Schweiz für unzulässig hielt,
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dass sie im Übrigen darauf hingewiesen hat, dass die SAK mitgeteilt hatte, dass sie die ausstehenden Rentenbetreffnisse rückwirkend auszahlen werde, sobald die Versicherte eine funktionierende Zahlungsverbindung bekannt gebe,
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dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem angefochtenen Entscheid befasst und ihren Vorbringen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
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dass daher die Eingaben der Beschwerdeführerin den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügen,
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dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) am 14. Dezember 2017 abgelaufen ist und als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden konnte (Art. 47 Abs. 1 BGG),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Das Fristerstreckungsgesuch wird abgewiesen.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Dezember 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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