BGer 5A_1035/2017 | |||
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BGer 5A_1035/2017 vom 29.12.2017 |
5A_1035/2017 |
Urteil vom 29. Dezember 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Konkursamt des Kantons St. Gallen,
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Regionalstelle U.________.
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Gegenstand
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Konkursverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 15. Dezember 2017 (AB.2017.36-AS).
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Sachverhalt: | |
Das Konkursamt St. Gallen, Regionalstelle U.________, führt betreffend A.________ ein Konkursverfahren durch.
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Beschwerdeweise verlangte dieser einen Stopp des Konkursverfahrens und der Verkaufsbemühungen betreffend die Liegenschaften, da die Verbindlichkeiten getilgt seien. Mit weiterer Eingabe verlangte er sinngemäss, er sei über das Verwertungsverfahren besser zu informieren und das Vernehmlassungsverfahren an die Gläubiger betreffend Wohnungsverkauf sei zurückzuziehen.
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Mit Entscheid vom 15. Dezember 2017 trat das Kantonsgericht St. Gallen als Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen auf die Beschwerde nicht ein.
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Dagegen hat A.________ am 22. Dezember 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um transparente Information über den Prozess der Verkaufsverhandlungen und Angebote und um Rückzug des Vernehmlassungsverfahrens an die Gläubiger betreffend Wohnungsverkauf sowie um Weiterbearbeitung angemessener Angebote.
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Erwägungen: | |
1. Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, es werde kein Anfechtungsobjekt genannt und bloss ein allgemeines Unbehagen über die geplanten Verwertungshandlungen zum Ausdruck gebracht. Insbesondere bilde die beantragte Verfahrenssistierung nicht Gegenstand einer konkursamtlichen Verfügung; im Übrigen fehle es auch an einem Beschwerdeobjekt und sei die angebliche Schuldtilgung nicht ansatzweise bewiesen. Sodann fehle es auch in Bezug auf das sinngemässe Vorbringen betreffend Akteneinsicht an einem Anfechtungsobjekt; abgesehen davon werde nicht dargetan, dass die Akteneinsicht beschränkt worden wäre.
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2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Eine solche Auseinandersetzung erfolgt nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich in allgemeiner Weise zu Freihandverkauf, Kaufangeboten und Schätzwerten sowie zur Tilgung der insgesamt rund Fr. 2,5 Mio. kollozierten Forderungen, wofür ein Finanzierungskonzept vorliege, zumal für ihn als Architekten eine Tilgung in Form von Honorarleistungen möglich sei. Darzutun wäre indes, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Rechtsnormen verstossen soll.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, Regionalstelle U.________, und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Dezember 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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