BGer 5D_3/2018 | |||
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BGer 5D_3/2018 vom 04.01.2018 |
5D_3/2018 |
Urteil vom 4. Januar 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Luzern,
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vertreten durch die Staatsanwaltschaft,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Luzern, Einzelrichter Abteilung 3, vom 6. Dezember 2017 (3C1 17 839).
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Sachverhalt: | |
Gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung des Kantonsgerichts Luzern verlangte der Kanton Luzern in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Luzern für den Betrag von Fr. 200.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung.
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Mit Entscheid vom 6. Dezember 2017 gewährte das Bezirksgericht Luzern diese unter Hinweis im Sinn von Art. 239 Abs. 2 ZPO, dass innert zehn Tagen seit Zustellung eine begründete Ausfertigung des Rechtsöffnungsentscheides verlangt werden kann.
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Dagegen sowie gegen zwei weitere im Dispositiv eröffnete Entscheide des Bezirksgerichts hat A.________ am 29. Dezember 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um sofortige Stornierung und Neubeurteilung.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein im Dispositiv eröffneter (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO) Rechtsöffnungsentscheid mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--. Von der Sache her kommt deshalb auf der Ebene des Bundes einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als Rechtsmittel in Frage (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG). Wie die Beschwerde in Zivilsachen steht allerdings auch diese nur gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide offen (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG). Gegen erstinstanzliche Entscheide, zumal erst im Dispositiv eröffnet, kann nicht direkt beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zunächst ist beim Bezirksgericht innert Frist ein vollständig ausgefertigter Entscheid zu verlangen und sodann gegen diesen vorab beim Kantonsgericht Beschwerde zu erheben.
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2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Luzern, Einzelrichter Abteilung 3, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Januar 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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