BGer 6B_1352/2017 | |||
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BGer 6B_1352/2017 vom 04.01.2018 |
6B_1352/2017 |
Urteil vom 4. Januar 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 17. Oktober 2017 (BKBES.2017.95).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Mai 2017 gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Dieses forderte den Beschwerdeführer am 14. Juni 2017 zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von Fr. 2'000.-- bis 5. Juli 2017 auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig behielt es sich vor, die Beschwerde nach Bezahlung der Sicherheitsleistung zur Verbesserung zurückzuweisen. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer am 4. Juli 2017 umgehend um unentgeltliche Rechtspflege, worauf ihm am 10. Juli 2017 das entsprechende Formular zugestellt wurde, unter dem Hinweis, dass dieses vollständig ausgefüllt sowie mit sämtlichen Belegen und der Erklärung der Gemeinde bis 31. Juli 2017 einzureichen sei, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wurde die Beschwerde zur Verbesserung zurückgewiesen. Am 25. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine überarbeitete Beschwerde ein. Die von ihm gestellten Fristerstreckungsgesuche zur Einreichung des URP-Formulars wurden bewilligt, letztmals am 1. September 2017. Am 15. September 2017 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular und die Bestätigung der Gemeinde ein, nicht jedoch die erforderlichen Belege. Das Obergericht trat daher am 19. September 2017 auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein und setzte dem Beschwerdeführer bis 9. Oktober 2017 erneut eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Da die Sicherheitsleistung innert Frist nicht einging, trat das Obergericht am 17. Oktober 2017 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. | |
Das Obergericht hat sich mit der materiellen Seite der Angelegenheit nicht befasst. Folglich kann dies auch das Bundesgericht nicht tun (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG).
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3. | |
Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
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Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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4. | |
Es muss nicht geprüft werden, ob die Verfügungen vom 14. Juni 2017 und 19. September 2017 noch zusammen mit dem Nichteintretensentscheid des Obergerichts vom 17. Oktober 2017 angefochten werden können, weil auf die Beschwerde so oder anders nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander und begründet nicht, inwiefern das Obergericht mit dem Nichteintretensentscheid vom 17. Oktober 2017 gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll. Auch in Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 19. September 2017 befasst sich der Beschwerdeführer nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen und zeigt nicht auf, inwiefern die Verfügung des Obergerichts willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Schliesslich legt er auch nicht ansatzweise dar, inwiefern der bemängelte Umstand, die Verfügung vom 14. Juni 2017 habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, sich zu seinem Nachteil ausgewirkt haben soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. Im Übrigen ist das Bundesgericht nicht zuständig, erstinstanzlich über Gesuche um Kostenerlass zu befinden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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5. | |
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Januar 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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