BGer 1C_254/2017 | |||
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BGer 1C_254/2017 vom 05.01.2018 |
1C_254/2017 |
Urteil vom 5. Januar 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Gelzer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Beda Stähelin,
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gegen
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Salt Mobile SA,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,
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Politische Gemeinde Thundorf,
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handelnd durch den Gemeinderat Thundorf,
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Amt für Umwelt des Kantons Thurgau,
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Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau.
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Gegenstand
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Neubau einer Mobilfunkanlage,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. März 2017 (VG.2016.106).
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Sachverhalt: | |
A. Mit Eingabe vom 24. September 2015 stellte die Salt Mobile SA (nachstehend: Bauherrin) bei der Politischen Gemeinde Thundorf (nachstehend: Gemeinde Thundorf) das Gesuch, auf der Liegenschaft Nr. 330 des Grundbuchs Thundorf (nachstehend: Baugrundstück) den Neubau einer Mobilfunk-Basisstation zu bewilligen. Diese sollte drei Dualbandantennen mit einer äquivalent abgestrahlten Leistung von insgesamt 15'000 Watt an einem 25 m hohen Mast, zwei Richtfunkantennen auf einer Höhe von 22 m und die notwendige Infrastruktur neben dem Mastsockel umfassen.
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Zum Standortdatenblatt wurden im Zusatzblatt 2 (Technische Angaben zu den Sendeantennen) für alle sechs Antennen der Typ K80010665v01_LB angegeben. Für die drei Antennen mit den Frequenzbändern 800-900 MHz wurde bezüglich der vertikalen Hauptstrahlrichtung in Grad von der Horizontale ein mechanischer Neigungswinkel (down tilt) von 4°, 3° und 0° und bezüglich der elektrisch gesteuerten Abweichung (sog. elektrischer Neigungswinkel) ein Winkelbereich von jeweils 0° bis -10° angegeben. Für die drei Antennen mit den Frequenzbändern 1800-2100 MHz wurde ein mechanischer Neigungswinkel von 4°, 3° und 0° und bezüglich der elektrisch gesteuerten Abweichung ein Winkelbereich von jeweils -2° bis -8° angegeben. Dem Standortdatenblatt wurden für die Frequenzbänder 800-900 MHz und 1800-2100 MHz je ein horizontales und vertikales Strahlungsdiagramm mit dem Kommentar: "worst case pattern with downtiltrange 0.0°-0.0°", beigefügt.
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Das Baugrundstück wurde der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) zugewiesen und steht im Eigentum der Gemeinde, die darauf einen Werkhof mit einem Entsorgungsplatz für Abfälle betreibt. Das Baugrundstück ist namentlich mit einem etwa 9 m hohen und 2 m breiten blockförmigen Silo für Streusalz überbaut. Die A.________ AG (nachstehend: Nachbarin) führt in unmittelbarer Nähe zum geplanten Antennenstandort einen Gärtnereibetrieb.
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Während der öffentlichen Auflage gingen gegen das Baugesuch über 100 Einsprachen ein, darunter diejenige der Nachbarin A.________ AG vom 18. November 2015.
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Die Bauherrin erstellte am 13. Januar 2016 ein neues Standortdatenblatt, in dem auf Verlangen des Amts für Umwelt des Kantons Thurgau (AfU) zwei Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) anders platziert wurden. Zudem wurde im Kommentar zu den Strahlungsdiagrammen ein Winkelbereich (downtiltrange) von 0.0° bis -10.0° bzw. von -2.0° bis -8.0° angegeben, was dem elektrischen Winkelbereich der Antennen entsprach.
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Mit Entscheid vom 27. Januar 2016 stellte das AfU fest, die Anforderungen für den Immissionsschutz nach der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) seien erfüllt. Mit Schreiben vom gleichen Tag nahm das AfU zuhanden der Gemeinde Thundorf zu den Einsprachen Stellung.
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B. Da das Baugrundstück im Eigentum der Gemeinde Thundorf steht, war für die Behandlung des Baugesuchs und die Beurteilung der Einsprachen das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau (DBU) zuständig. Dieses führte am 9. März 2016 einen Augenschein durch. Im Augenscheinprotokoll vom 11. März 2016 wurde den Parteien zur schriftlichen Ergänzung oder Korrektur dieses Protokolls eine Frist bis zum 1. April 2016 gesetzt. Mit Eingabe von diesem Tag reichte die Nachbarin dem DBU eine Ergänzung zur Einsprache vom 18. November 2015 ein.
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Mit Entscheid vom 1. Juli 2016 erteilte das DBU der Bauherrin für die von ihr geplante Mobilfunkanlage die Baubewilligung mit Auflagen und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab, wobei es die Einspracheergänzung der Nachbarin vom 1. April 2016 aus dem Recht wies.
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Die Nachbarin erhob beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde mit dem Hauptantrag, die Entscheide des DBU vom 1. Juli 2016 und des AfU vom 27. Januar 2016 aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. Das Verwaltungsgericht führte am 21. Dezember 2016 einen Augenschein durch und wies mit Entscheid vom 22. März 2017 die Beschwerde ab.
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C. Die Nachbarin (Beschwerdeführerin) erhob am 8. Mai 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, die Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2017, des DBU vom 1. Juli 2016 und des AfU vom 27. Januar 2016 aufzuheben und die Erteilung der Baubewilligung zu verweigern. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. an das DBU zurückzuweisen. Subeventuell sei der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Beschwerdeverfahrens aufzuheben und die Beschwerdeführerin von der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten und zur Leistung einer Parteientschädigung an die Bauherrin zu befreien und der Beschwerdeführerin für die Anwaltskosten im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eine angemessene amtliche Entschädigung zuzusprechen oder die Sache zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das Verwaltungsgericht und das DBU schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Bauherrin (Beschwerdegegnerin) beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das AfU reichte eine Stellungnahme ohne ausdrücklichen Antrag ein. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Stellungnahme zum Ergebnis, der angefochtene Entscheid verletzte das Bundesumweltrecht nicht.
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Die Beschwerdeführerin reichte zu den Vernehmlassungen eine Stellungnahme ohne neue Anträge ein.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage, welcher der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 ff. BGG). Die Beschwerdeführerin führt im Einspracheperimeter einen Gärtnereibetrieb und ist daher vom umstrittenen Vorhaben besonders berührt (BGE 128 II 168 E. 2 S. 169 ff.). Sie nahm zudem am vorinstanzlichen Verfahren teil und hat als Adressatin des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 89 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.3 S. 252 f.). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
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1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und interkantonalem Recht geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a, b und e BGG). Zulässig ist auch die Rüge der Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten; kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und über Volkswahlen- und Abstimmungen (Art. 95 lit. c und d BGG). Abgesehen davon überprüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nicht als solche. Jedoch kann gerügt werden, diese Anwendung widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweisen).
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1.3. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft es die Verletzung von Grundrechten jedoch nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern Grundrechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweisen). Dieses Begründungserfordernis gilt nach der Rechtsprechung nicht nur für Grundrechte (vgl. Art. 7 - 34 BV), sondern für alle verfassungsmässigen Rechte (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; je mit Hinweisen).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist, oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1; 137 III 226 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Willkürrüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324; 137 III 226 E. 4.2 S. 233 f.; je mit Hinweisen).
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1.5. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Von diesem Novenverbot werden allgemein bekannte und gerichtsnotorische Tatsachen, wie etwa allgemein zugängliche Fachliteratur, nicht erfasst (Urteil 9C_748/2014 vom 14. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).
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Erwägung 2 | |
2.1. Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, das DBU habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es ihre Einspracheergänzung vom 1. April 2016 aus dem Recht gewiesen habe. Zur Begründung brachte sie vor, sie habe darin erstmals eingehend zum definitiven Standortdatenblatt vom 13. Januar 2016 Stellung nehmen können. Zudem habe die Eingabe vom 1. April 2016 mit Fotobeweisen untermauerte Ausführungen im Zusammenhang mit dem Umgebungsschutz enthalten, die sich aufgedrängt hätten, da am Augenschein aufgrund des schlechten Wetters und der eingeschränkten Sichtverhältnisse auf die Betrachtung der geplanten Antenne aus verschiedenen Blickrichtungen verzichtet worden sei.
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2.2. Die Vorinstanz führte aus, die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Replik kennen und somit wissen müssen, dass sie auch bei blosser Zustellung zur Kenntnisnahme ein Replikrecht habe, das sie innert angemessener Frist einzufordern habe, andernfalls Verzicht angenommen werde. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 3. Februar 2016 die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde sowie der Entscheid des AfU vom 27. Januar 2016 kommentarlos zugestellt worden. Gegenstand dieses Entscheids sei das revidierte Standortdatenblatt gewesen, das dem Vertreter der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein müsse, da er sonst am Augenschein nicht näher darauf hätte eingehen können. Die Beschwerdeführerin hätte daher nach der Zustellung der Unterlagen am 3. Februar 2016 umgehend ihr Replikrecht einfordern und bereits vor dem Augenschein am 9. März 2016 dazu Stellung nehmen können und müssen, was sie nicht getan habe. Das DBU habe daher grundsätzlich von einem Verzicht auf Stellungnahme ausgehen dürfen. Es habe somit nicht mehr auf die Eingabe vom 1. April 2016 eingehen müssen, zumal es nach dem Augenschein lediglich eine Frist zu Ergänzungen oder Korrekturen des Augenscheinprotokolls gesetzt habe, worauf die Beschwerdeführerin ausdrücklich verzichtet habe. Jedoch müsse nicht abschliessend geklärt werden, ob insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, weil eine solche geheilt worden wäre, da sich die Beschwerdeführerin vor einer Beschwerdeinstanz habe äussern können, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfe.
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2.3. Die Beschwerdeführerin führt sinngemäss aus, selbst wenn von einem Verzicht auf (schriftliche) Vernehmlassung zu den am 3. Februar 2016 zugesandten Stellungnahmen ausgegangen würde, hätte das DBU das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, weil es die Eingabe vom 1. April 2016 auch insoweit nicht berücksichtigte, als sie durch die Vorgänge am Augenschein vom 9. März 2016 bedingt gewesen sei. So beziehe sich die Eingabe vom 1. April 2016 namentlich auf die Äusserung des AfU am Augenschein, wonach bei den Antennendiagrammen im Datenblatt vom 8. September 2015 "Schreibfehler" korrigiert worden seien. Zu dieser Äusserung habe erst im Nachgang zum Augenschein eingehend Stellung genommen werden können. Zudem sei am Augenschein aufgrund schlechter Wetter- und Sichtverhältnisse nur ein einziger Standort direkt bei der Bauparzelle besichtigt worden. Um dennoch die Wirkung der geplanten Anlage auf das Orts- und Landschaftsbild aus verschiedenen Blickrichtungen aufzuzeigen, habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 1. April 2016 dem DBU sechs bei gutem Wetter aufgenommene Fotos und dazu Darlegungen unterbreitet, die ohne die Fotos nicht nachvollziehbar gewesen seien und daher am Augenschein nicht hätten vorgebracht werden können. Das DBU hätte diese Fotoaufnahmen beachten müssen, zumal sie geholfen hätten, den Sachverhalt umfassend zu ermitteln, wozu das DBU verpflichtet gewesen sei, weil gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 der Untersuchungsgrundsatz gegolten habe.
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2.4. Im angefochtenen Urteil ging die Vorinstanz nicht auf die Argumentation der Beschwerdeführerin ein, wonach die mit dem Schreiben vom 1. April 2016 eingereichten Fotos zur Abklärung des Sachverhalts hätten berücksichtigt werden müssen. Sie liess jedoch im Anschluss an ihren Augenschein vom 21. Dezember 2016 durch ihren leitenden Gerichtsschreiber an verschiedenen Standorten zusätzliche Fotografien erstellen. Damit brachte die Vorinstanz zum Ausdruck, dass sie solche Fotografien trotz des Augenscheins bezüglich der Erfassung der optischen Wirkung der geplanten Antenne als hilfreich erachtete. Das DBU hätte daher entsprechende Fotos der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. April 2016 als Baubewilligungsbehörde in einem Verfahren, in dem gemäss § 12 Abs. 1 VRG/TG der Untersuchungsgrundsatz gilt, beachten müssen, zumal bei der Geltung dieses Grundsatzes neue Beweise grundsätzlich jederzeit während des Verfahrens vorgebracht werden können (FEDI/MEYER/MÜLLER, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2014, N. 3 f. zu § 15 VRG/TG; vgl. auch: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 23 f. Rz. 1.52 und S. 117 f. Rz. 2.204 ff.; BERNHARD WALDMANN, Grundsätze und Maximen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Brennpunkte im Verwaltungsprozess, Häner/ Waldmann [Hrsg.], 2013, S. 15. f. mit weiteren Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; Art. 229 Abs. 3 ZPO). Das DBU verletzte daher das Willkürverbot und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, wenn sie die von ihr mit der Eingabe vom 1. April 2016 eingereichten Fotos als verspätet aus dem Recht wies. Die Vorinstanz hätte insoweit eine Gehörsverletzung bejahen müssen. Zudem ist es nachvollziehbar, dass es für die Beschwerdeführerin schwierig war, sich bereits anlässlich des Augenscheins sachgerecht zur mündlichen Angabe des AfU zu äussern, dass im Datenblatt vom 8. September 2015 "Schreibfehler" korrigiert worden seien, da insoweit die Funktionsweise des von der Beschwerdegegnerin zur Erstellung der Diagramme verwendeten Softwareprogramms betroffen war. Demnach ist fraglich, ob das DBU zur Wahrung des aus dem rechtlichen Gehör abgeleiteten Replikrechts auch die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. April 2016 hätte beachten müssen, zumal sie innerhalb der Frist zur Ergänzung des Augenscheinprotokolls eingereicht wurden (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.1 f. S. 485 f.). Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil eine entsprechende Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden wäre, wie nachstehend zu zeigen sein wird.
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2.5. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; Urteil 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen).
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2.6. Da diese Voraussetzungen für eine Heilung der vorgenannten Gehörsverletzungen im vorinstanzlichen Verfahren gegeben waren, durfte die Vorinstanz entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin von einer Heilung ausgehen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, selbst bei der Bejahung einer Heilung der Gehörsverletzungen müsste das angefochtene Urteil dahingehend korrigiert werden, dass dieser Verletzung bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Urteil angemessen Rechnung getragen wird.
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3.2. Die Rüge ist begründet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem Umstand, dass ein Beschwerdeführer nur deshalb unterlag, weil ein Verfahrensfehler von der Rechtsmittelinstanz geheilt worden war, bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen Rechnung zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn das anwendbare kantonale Verfahrensrecht keine entsprechende ausdrückliche Regelung enthält (Urteil 1C_98/2012 vom 7. August 2012 E. 9.3; vgl. auch Urteile 1C_41/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3; 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4, in: Pra. 2015 Nr. 60 S. 468). Die Vorinstanz verfiel daher in Willkür, wenn sie den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren nur deshalb vollständig unterlag, weil (zumindest) eine Gehörsverletzung geheilt wurde, bei der Auferlegung der Verfahrens- und Parteikosten überhaupt nicht berücksichtigte. Die Vorinstanz hätte der Beschwerdeführerin lediglich eine angemessen reduzierte Gerichtsgebühr auferlegen dürfen und auch bei der Verlegung der Parteikosten berücksichtigen müssen, dass die Beschwerdeführerin nur deshalb vollständig unterlag, weil ein Verfahrensfehler geheilt wurde (Urteil 1C_255/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 7.3 mit Hinweisen).
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Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.1. Gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) muss vor der neuen Erstellung einer Mobilfunkanlage ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen (Art. 11 Abs. 1 NISV). Das Standortdatenblatt hat u.a. die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage zu enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Art. 11 Abs. 2 lit. a NISV). Es muss auch Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), an denen diese Strahlung am stärksten ist, und an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist, enthalten (Art. 11 Abs. 2 lit. c NISV). Nach Art. 12 NISV überwacht die zuständige Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Abs. 1), insbesondere durch Messungen oder Berechnungen; hierfür empfiehlt das BAFU geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2).
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4.2. Im Jahr 2002 gab das damalige Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) die Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen heraus (nachstehend: NISV-Vollzugsempfehlung). Gemäss dieser Empfehlung wird die Strahlung, die an einem zu untersuchenden Ort zu erwarten ist, für jede zur Anlage gehörende Antenne einzeln berechnet. Die einzelnen Beiträge werden anschliessend leistungsmässig addiert. Grundlage für die Berechnung sind die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Die Abstrahlcharakteristik der Antennen wird durch das Antennendiagramm beschrieben. Dieses gibt quantitativ Auskunft über die Richtwirkung einer Antenne (Ziff. 2.3.1 S. 24). Die NISV-Vollzugsempfehlung verlangt sodann, dass dem Standortdatenblatt für Mobilfunk-Basisstationen für jeden verwendeten Antennentyp mindestens ein horizontales und ein vertikales Antennendiagramm beigelegt wird, bei Multiband-Antennen für jedes verwendete Frequenzband ein horizontales und ein vertikales Antennendiagramm (Ziff. 3.1 S. 29 und Ziff. 3.4 S. 35).
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4.3. Zur NISV-Vollzugsempfehlung gab das Bundesamt für Umwelt (BAFU) am 28. März 2013 einen Nachtrag heraus, um zu ermöglichen, dass die Mobilfunkbetreiber die Sendeleistung innerhalb derselben Antenne über mehrere Frequenzbänder flexibel einsetzen können, ohne bei jeder Umdisposition das Standortdatenblatt aktualisieren zu müssen (Nachtrag, Ziff. 1). Dazu wurden neue Möglichkeiten geschaffen, um die Sendeleistung als Summe für zwei oder mehr Frequenzbänder zu deklarieren. Die Festlegung einer entsprechenden Summenleistung wurde für jede Kombination von Frequenzbändern zugelassen, denen nach Anhang 1 Ziffer 64 Buchstaben a und b NISV derselbe Anlagegrenzwert zugeordnet ist, und die mit ein und derselben Antenne abgestrahlt werden können. Dabei wurden folgende Frequenzbänder unterschieden (Nachtrag, Ziff. 3.2) :
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