BGer 6B_1246/2017 | |||
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BGer 6B_1246/2017 vom 05.01.2018 |
6B_1246/2017 |
Urteil vom 5. Januar 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Löschen einer Aufzeichnung auf einem Aufnahmegerät); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. September 2017 (BK 17 303).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Am 4. Juli 2017 nahm die kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben das Verfahren gegen einen Kantonspolizisten wegen Löschens einer Aufzeichnung auf einem Aufnahmegerät nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 7. September 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer als "Einsprache" bezeichneten Eingabe vom 8. Oktober 2017 (Poststempel) an das Bundesgericht. Seine Eingabe vom 24. Oktober 2017 (Poststempel) kann nicht berücksichtigt werden, da sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde (Art. 100 Abs. 1 BGG).
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2. | |
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 88 f.).
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3. | |
Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 StGB verstossen könnte. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich mit den Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ob und inwiefern der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zum vorliegenden Rechtsmittel überhaupt legitimiert wäre, kann offen bleiben.
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4. | |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Januar 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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