BGer 4A_418/2017 | |||
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BGer 4A_418/2017 vom 08.01.2018 |
4A_418/2017 |
Urteil vom 8. Januar 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterin Niquille, May Canellas,
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Gerichtsschreiber Lüthi.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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3. C.A.________,
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2. und 3. handelnd durch D.A.________,
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und alle drei vertreten durch Fürsprecher Peter Bezzola,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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E.________ AG,
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vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Haftpflichtrecht,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 21. Juni 2017
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(ZK 16 486).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 15. August 2009 trug F.A.________, Ehemann von D.A.________ (Klägerin 1) und Vater von A.A.________, B.A.________ und C.A.________ (Kläger 2-4; Beschwerdeführer), mit einem landwirtschaftlichen Motorkarren Jauche aus. Bei einer Wendung kippte das Fahrzeug und klemmte ihn unter der Kante der türlosen Führerkabine ein. Am Tag darauf verstarb er an den Folgen des Unfalls.
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Der Halter des Motorkarrens, der Bruder des Verstorbenen, war bei der E.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) haftpflichtversichert. Die Kläger machten gegen diese diverse Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend.
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B. | |
Mit Klage vom 21. März 2013 beim Regionalgericht Oberland verlangten die Kläger, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 365'742.-- (Klägerin 1), Fr. 60'596.-- (Klägerin 2), Fr. 65'892.-- (Kläger 3) und Fr. 93'718.-- (Klägerin 4) zu verpflichten. Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 26. Juni 2014 änderten sie diese Beträge geringfügig.
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B.a. Das Regionalgericht beschränkte das Verfahren vorerst auf die Ersatzansprüche für Todesfallkosten, vorprozessuale Anwaltskosten und Genugtuung. Unter diesen Titeln verpflichtete es die Beklagte mit Urteil vom 1. Juli 2014 zur Zahlung von Fr. 132'563.--, Fr. 3'247.25 und Fr. 36'648.60, jeweils nebst Zins, verlegte die Gerichtskosten und vertagte die Verlegung der Parteikosten auf den Endentscheid. Mit Zwischenentscheid vom selben Tag entschied es, dass es bei der Berechnung des Versorgerschadens nicht das Omni- bzw. Polykongruenzprinzip anwenden werde.
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Die Beklagte focht sowohl den Teil- als auch den Zwischenentscheid beim Obergericht des Kantons Bern an. In teilweiser Gutheissung der Berufung gegen den Teilentscheid verpflichtete das Obergericht mit Urteil vom 26. März 2015 die Beklagte zur Zahlung von Fr. 18'563.-- (Kläger 1-4), Fr. 30'000.-- (Klägerin 1) und je Fr. 28'000.-- (Kläger 2-4), jeweils nebst Zins. Auf die Berufung gegen den Zwischenentscheid trat es nicht ein.
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Die von den Klägern gegen das Teilurteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_264/2015 vom 10. August 2015).
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B.b. Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung im Januar 2016 vor dem Regionalgericht schlossen die Parteien eine Vereinbarung bezüglich der Berechnungsmodalitäten des Versorgungsschadens. In ihrem schriftlichen zweiten Parteivortrag bezifferten die Kläger die von ihnen noch geltend gemachten Beträge, die sie im Nachgang zur Stellungnahme der Gegenseite noch etwas anpassten, auf letztlich Fr. 260'220.-- (Klägerin 1), Fr. 71'180.-- (Klägerin 2), Fr. 85'237.-- (Kläger 3), Fr. 177'635.-- (Klägerin 4) und Fr. 31'331.-- (Kläger 1-4; Zins).
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Das Regionalgericht verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 22. August 2016 zur Bezahlung von Fr. 105'966.-- an die Klägerin 1, Fr. 4'957.-- an die Klägerin 2 und Fr. 3'874.-- an den Kläger 3. Soweit weitergehend, wies es die Klage ab. Die noch offenen Gerichtskosten halbierte es, die Parteikosten für das gesamte Verfahren schlug es wett.
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Die Kläger 2-4 erhoben beim Obergericht des Kantons Bern Berufung gegen dieses Urteil und verlangten die Bezahlung von Fr. 22'857.-- (Klägerin 2), Fr. 27'477.-- (Kläger 3) und Fr. 51'749.-- (Klägerin 4), je nebst Zins. Die Beklagte erhob Anschlussberufung und verlangte primär, die Klagen der Kläger 2 und 3 seien abzuweisen.
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Mit Urteil vom 21. Juni 2017 stellte das Obergericht zunächst fest, dass der Entscheid des Regionalgerichts, soweit die Klägerin 1 betreffend, in Rechtskraft erwachsen ist. Die Berufung wies es ebenso ab wie die Anschlussberufung.
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C. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. August 2017 beantragen die Kläger 2-4, das angefochtene Urteil sei kostenfällig aufzuheben und ihnen seien Fr. 22'857.-- (Klägerin 2), Fr. 27'477.-- (Kläger 3) resp. Fr. 51'749.-- (Klägerin 4), jeweils nebst Zins, zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
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Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdeführer haben ausdrücklich mitgeteilt, auf (unaufgeforderte) Bemerkungen zur Beschwerdeantwort zu verzichten.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Dieselben Begründungsanforderungen gelten auch für die Beschwerdeantwort (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116; je mit Hinweis).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei willkürlich (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
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Die Beschwerdeführer stellen in ihrer Beschwerde zunächst den Sachverhalt und die Prozessgeschichte aus ihrer Sicht dar, ohne dabei die zuvor genannten Voraussetzungen zu beachten. Ihre Ausführungen unter dem entsprechenden Titel sind nicht zu berücksichtigen. Ebenso unbeachtlich sind die von ihnen in diesem Zusammenhang eingereichten Beilagen.
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1.3. Macht eine Partei geltend, das Willkürverbot sei verletzt, genügt es nicht, wenn sie bloss ihre eigene Darstellung derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt und behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Sie hat vielmehr im Einzelnen anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; je mit Hinweisen). Es gilt auch diesbezüglich das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Willkür liegt dabei nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Der angefochtene Entscheid ist dabei nur aufzuheben, wenn er auch im Ergebnis und nicht nur in der Begründung verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen).
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Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Allein dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Entsprechend genügt es nicht, lediglich einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. nur etwa Urteil 4A_606/2015 vom 19. April 2016 E. 2.1).
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerdeführer beanstanden zunächst die Ermittlung der Versorgung im Haushaltsbereich, wie sie im kantonalen Verfahren erfolgt ist.
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2.1. Die Vorinstanz hielt dazu einleitend fest, die Erstinstanz habe die von ihr vorgenommene Berechnung detailliert erläutert und begründet; anschliessend gab sie diese zusammengefasst wieder. Die Kritik der Beschwerdeführer, die sie daran anbrächten, sei nur schwer nachvollziehbar. Diese setze nicht beim Vorgehen und der Begründung der Erstinstanz an, sondern bei deren Ergebnissen. Insbesondere werde nicht dargelegt, weshalb nicht auf die verwendeten Versorgungsquoten hätte abgestellt werden dürfen, weshalb die Rechnungsformel zur Ermittlung des Versorgungsausfalls unrichtig sein soll und weshalb die Verteilung des Versorgungsaufwands auf Mutter und Kinder nicht angemessen sein soll. Die Beschwerdeführer würden stattdessen pauschal auf das Berechnungsprogramm "Leonardo" verweisen, dessen angeblich anderslautenden Ergebnisse sie in der Rechtsschrift abdruckten, und würden sich ansonsten auf pauschale Vorwürfe beschränken. Den Anforderungen an eine ausreichende Begründung einer Berufung genüge dies nicht. In der Berufungsschrift werde unterlassen, die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen; sie beschränke sich auf eine pauschale Kritik und die Behauptung eigener Zahlen. Es bestehe daher kein Anlass, auf die nachvollziehbare Begründung der Erstinstanz zurückzukommen. Damit sei auch der Beweisantrag abzuweisen, wonach "eventuell" ein Gutachten bei der für das Berechnungsprogramm "Leonardo" verantwortlichen Gesellschaft einzuholen sei.
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2.2. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht tragen die Beschwerdeführer zunächst ihre bereits vorinstanzlich vorgebrachte Kritik an der erstinstanzlichen Berechnung erneut vor. Zum Vorwurf der ungenügenden Begründung ihrer Berufungsschrift halten sie fest, ihre Kritik sei keineswegs pauschal gewesen, sondern sie hätten für jede Berechnungsperiode und für jedes Kind die Abweichungen von SAKE 2013 detailliert aufgezeigt. Wenn in "einer rechnerischen Operation innerhalb einer Wertestruktur, wie es SAKE darstellt, aufgezeigt wird, dass das Ergebnis falsch ist, dann ist durchaus auch schlüssig dargelegt, dass die Berechnung falsch ist". Die Vorinstanz habe sich aber auf die Begründungshinweise der Erstinstanz verlassen, ohne ihre Berechnung überhaupt in Betracht zu ziehen. Wäre dem Beweisantrag, ein Gutachten zu den Berechnungsmethoden einzuholen, stattgegeben worden, wäre der Fehler der gerichtlichen Berechnung bestätigt worden. Wenn die Vorinstanz ihre Kritik als schwer nachvollziehbar einstufe, liege dieser Eindruck nicht an der Kritik, sondern an der Komplexität der Berechnung und an der fehlenden Bereitschaft, die Berechnung im Detail nachzuvollziehen. Umso mehr hätte dem Beweisantrag stattgegeben werden müssen. In der Nichtabnahme dieses Beweisantrags liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
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2.3. Um der in Art. 311 Abs. 1 ZPO verankerten Pflicht zur Begründung der Berufung Genüge zu tun, müssen die Berufungskläger aufzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachten (zum Ganzen: BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Denn das zweitinstanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine gerichtliche Beurteilung des Streits vorliegt. Entsprechend ist es an den Berufungsklägern, anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrecht erhalten lassen (Urteil 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3 mit Hinweis). Die Berufungsinstanz verfügt zwar über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache. Sie ist aber nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (zit. Urteil 5A_111/2016 E. 5.3; Urteil 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2). Sie hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 416 f. mit Hinweisen).
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2.4. Die Beschwerdeführer machen geltend, ihre in der Berufung vorgebrachte Kritik sei keineswegs pauschal gewesen. Auf die von der Vorinstanz hervorgehobenen Punkte, welche diese in der Berufungsschrift insbesondere vermisst hat, gehen die Beschwerdeführer jedoch nicht ein. Sie beharren vielmehr darauf, wenn aufgezeigt werde, dass das Ergebnis einer Berechnung falsch sei, damit auch schlüssig dargelegt sei, dass die Berechnung falsch sei. Dass sich aus einem unzutreffenden Ergebnis Rückschlüsse hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der diesem zu Grunde liegenden Berechnung ziehen lassen, mag zwar grundsätzlich zutreffen. Doch übersehen die Beschwerdeführer dabei, dass eben gerade noch nicht feststeht, dass das erstinstanzliche Ergebnis falsch und das ihrige richtig ist, sondern sie dies bloss behaupten. Allein indem sie ihrer Behauptung eine eigene Berechnung beilegen, in der sie zu einem anderen Ergebnis gelangen als die Erstinstanz, zeigen sie noch nicht auf, dass jenes falsch ist. Vielmehr wäre in der Begründung der Berufung darzulegen gewesen, weshalb und inwiefern das erstinstanzliche Ergebnis resp. die diesem zu Grunde liegende Berechnung unzutreffend - und nicht nur von der eigenen Berechnungsweise abweichend - ist.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass die kantonalen Instanzen die Leistungen der AHV zur Hälfte an den Haushaltsversorgungsschaden angerechnet haben anstatt vollumfänglich an den Versorgungsschaden aus Erwerbsausfall.
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3.1. Bezüglich des Versorgungsschadens hielt die Vorinstanz fest, es sei zu unterscheiden zwischen demjenigen aus weggefallenem Erwerb und demjenigen aus weggefallener Haushaltsführung. Personen, die ihren Versorger verloren hätten, stünden zusätzlich zum Anspruch gegen den Schädiger bzw. dessen Versicherung oftmals auch Ansprüche aus Sozialversicherungen zu (Hinterlassenenrenten). Soweit solche Versicherungen Leistungen erbrächten, träten sie von Gesetzes wegen gegenüber dem Haftpflichtigen in die entsprechenden Ansprüche der versicherten Person resp. ihrer Hinterlassenen ein. Eine solche Subrogation erfolge aber nur für "Leistungen gleicher Art". Es stelle sich daher die Frage, ob und in welchem Umfang die Schadenersatzansprüche mit den Leistungen der involvierten Sozialversicherungen (AHV, Unfallversicherung, Pensionskasse) sachlich kongruent und infolgedessen auf diese Versicherungen übergegangen seien. Nach eingehender Prüfung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Leistungen der Unfallversicherung und der Pensionskasse seien nur zum Erwerbsversorgungsschaden sachlich kongruent, nicht auch zum Haushaltsversorgungsschaden. Bei Leistungen der AHV komme es auf den Erwerbsstatus der verstorbenen Person an. Da der Verstorbene zu 100 % erwerbstätig gewesen sei, dränge es sich hier auf, die AHV ausschliesslich auf den Erwerbsversorgungsschaden anzurechnen. Eine Poly- oder Omnikongruenz, wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Anschlussberufung verlangt, lehnte die Vorinstanz ab.
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Gleichwohl beanstandete die Vorinstanz nicht, dass die Erstinstanz die Leistungen der AHV hälftig an den Haushaltsversorgungsschaden angerechnet hatte. Denn die Beschwerdeführer hätten selber zunächst eine solch hälftige Anrechnung vertreten, insbesondere in der Klage, im zweiten Parteivortrag im beschränkten Verfahren und in ihrer Berufungsantwort betreffend den Zwischenentscheid. Erst im zweiten Parteivortrag vom März 2016 hätten sie diese Ansicht aufgegeben und neu vertreten, die Leistungen der AHV seien ausschliesslich auf den Erwerbsversorgungsschaden anzurechnen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Sozialversicherungen in die Ansprüche der Beschwerdeführer eingetreten seien, sei zwar eine Rechtsfrage, und eine Partei sei nicht an ihre rechtliche Begründung gebunden, sondern könne diese im Rahmen des Streitgegenstands ändern, auswechseln oder auch ergänzen. Jedoch hätten die Beschwerdeführer betreffend Umfang der Subrogation nicht bloss einen Rechtsstandpunkt eingenommen. Vielmehr habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, die Rechtslage bezüglich Anrechnung der AHV-Rente sei unklar. Er befürworte eine je hälftige Anrechnung dieser Rente auf den Versorgungsschaden aus Erwerb und denjenigen aus Haushaltsführung. Mit einer solchen Berechnung komme man der Beschwerdegegnerin entgegen, da man die AHV-Rente nicht gesamthaft an den Erwerbsversorgungsschaden anrechne. Diese Aussage stelle eine Disposition über den eingeklagten Anspruch dar - die unter dem Titel Versorgungsschaden aus Haushaltsführung eingeklagten Beträge seien um die Hälfte der AHV-Renten reduziert worden. Dieses Zugeständnis sei betragsmässig klar, unmissverständlich und in voller Kenntnis der Rechtslage erfolgt, entsprechend seien die Beschwerdeführer darauf zu behaften.
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3.2. Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde dazu aus, es handle sich bei der "Frage nach dem massgebenden Berechnungsmodell [...] nicht um eine Parteidisposition gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO", sondern um eine dem Gericht gemäss Art. 57 ZPO vorbehaltene Rechtsanwendung. Die Vorinstanz leite nun aus einem solitären Zitat aus einer Parteiverhandlung ab, sie hätten nicht bloss eine Rechtsauffassung vertreten, sondern eine Disposition über die eingeklagten Ansprüche vorgenommen. Selbstverständlich seien die Kürzungen betraglich eindeutig gewesen. Sie hätten ja auch ihre Anträge beziffern und diese mit einer Berechnung ermitteln müssen. Unbestritten sei, dass die Anträge binden seien, und insofern seien sie der Beschwerdegegnerin ja auch entgegengekommen. Wenn nun aber darüber hinaus in einem Haftpflichtprozess ein bindendes Zugeständnis abgeleitet werde, stehe dies im Widerspruch zur massgebenden Rechtslage und einschlägigen Lehre und Rechtsprechung. Dass die Rechtslage bezüglich der Anrechnungsmethode als ungewiss einzustufen gewesen sei, habe nicht nur für sie gegolten. Im Übrigen räume die Vorinstanz ein, dass der Lebenssachverhalt und das Klagefundament durch die Berechnungsmethode nicht betroffen seien.
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3.3. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführer im Rahmen des Prozesses eine Disposition über den eingeklagten Anspruch getroffen haben, indem sie die unter dem Titel Versorgungsschaden aus Haushaltsführung eingeklagten Beträge um die Hälfte der AHV-Renten reduzierten. Dabei handelt es sich um eine Feststellung des relevanten (Prozess) Sachverhalts, woran das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist (vgl. E. 1.2). Die Kritik der Beschwerdeführer, die sie dagegen vorbringen, genügt den Anforderungen an Willkürrügen nicht (vgl. E. 1.3), zumal sie nicht einmal die "massgebende[n] Rechtslage und einschlägige[n] Lehre und Rechtsprechung" näher bezeichnen, zu der die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung angeblich im Widerspruch stehen soll. Abgesehen davon vermögen sie mit ihren Vorbringen ohnehin keine Willkür darzutun. Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass es sich dabei grundsätzlich um eine Rechtsfrage handelt und eine Partei nicht an ihre ursprüngliche rechtliche Begründung gebunden ist, sondern diese im Laufe des Verfahrens ändern kann. Sie kam aber zum Schluss, die Beschwerdeführer hätten nicht bloss ihre Rechtsauffassung geäussert, sondern in Kenntnis der (unsicheren) Rechtslage unmissverständlich und betragsmässig klar über den eingeklagten Anspruch disponiert. Die Beschwerdeführer mögen dies - zumindest im jetzigen Zeitpunkt - anders sehen, Willkür liegt deshalb aber noch nicht vor.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, die Vorinstanz habe die erstinstanzliche Verteilung der Prozesskosten (Halbierung der Gerichtskosten, Wettschlagung der Parteikosten) zu Unrecht bestätigt.
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Erwägung 4.1 | |
4.1.1. Betreffend Gerichtskosten führte die Vorinstanz in ihrer Hauptbegründung aus, die Beschwerdeführer hätten beantragt, die Gerichtskosten seien "zum überwiegenden Teil", wenigstens aber zu 2/3, der Gegenseite aufzuerlegen, ihnen höchstens zu 1/3. Damit sei das Rechtsbegehren nicht genügend beziffert.
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Als Eventualbegründung hielt sie fest, es gehe bezüglich der Kostenverteilung nur noch um die nach dem Teilurteil verbleibenden Kosten (vgl. Sachverhalt B), was die Erstinstanz grundsätzlich richtig erkannt, bei der Gegenüberstellung der Beträge aber gleichwohl übergangen habe. Bezüglich der bislang noch nicht beurteilten Ansprüche lägen die Erfolgsquoten der Beschwerdeführer gestützt auf ihre eigenen Angaben zwischen 0 % und 5.8 %. Soweit in Anbetracht dessen überhaupt noch von einem "grundsätzlichen Obsiegen" gesprochen werden könne, sei die Halbierung der Gerichtskosten, welche mangels Anschlussberufung der Beschwerdegegnerin in diesem Punkt nicht zu Lasten der Beschwerdeführer geändert werden könne, mit Blick auf die relevanten Kriterien mehr als grosszügig.
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4.1.2. Betreffend Parteientschädigung kam die Vorinstanz zum Schluss, soweit die Beschwerdeführer bemängeln würden, es sei ihnen "für den ersten Verfahrensabschnitt vor Regionalgericht" keine Parteientschädigung zugesprochen worden, unterliessen sie auch hier eine Bezifferung ihres Begehrens.
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Als Eventualbegründung schloss sie sich den Erwägungen der Erstinstanz an. Diese habe zulässigerweise eine Gesamtbetrachtung vorgenommen. Aufgrund der von den Beschwerdeführern selbst ermittelten Erfolgsquoten von 13 %, 25 % resp. 28 % sei mit Blick auf die für die Verteilung wesentlichen Kriterien das Wettschlagen der Parteikosten angemessen.
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4.2. Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde geltend, es sei nicht einzusehen, weshalb die "gewählte Bezifferung" unbestimmt sein soll. Diese erlaube sehr wohl, das Ausmass eines Obsiegens festzustellen, und entspreche dem Prinzip, dass die Kosten von Amtes wegen zuzuweisen seien. Hinsichtlich der Eventualbegründungen scheinen sie einfach ihre Vorbringen aus der Berufung vor Bundesgericht zu wiederholen; mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzen sie sich jedenfalls nicht hinreichend auseinander. Solch appellatorische Kritik genügt den Rügeanforderungen nicht (E. 1.1). Abgesehen davon ist offenkundig, dass die Vorinstanz ihr weites, vom Bundesgericht nur mit Zurückhaltung zu überprüfendes Ermessen bei der Verlegung der Prozesskosten (vgl. etwa Urteil 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 7.3 mit Hinweis) nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgeübt hat.
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Erwägung 5 | |
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Januar 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Lüthi
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