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BGer 6B_1445/2017 vom 08.01.2018 |
6B_1445/2017 |
Urteil vom 8. Januar 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
Firma A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme, Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. März 2017 (AK.2017-25-AK).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Entscheid der Anklagekammer wurde am 16. März 2017 zugestellt. Dass die Zustellung nicht ordnungsgemäss erfolgte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde begann folglich am 17. März 2017 zu laufen und endete unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG und Art. 45 Abs. 1 BGG am 1. Mai 2017. Die erst am 19. Dezember 2017 (Poststempel) der Post übergebene Beschwerde ist verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht.
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2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Januar 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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