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Informationen zum Dokument  BGer 4A_570/2017  Materielle Begründung
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BGer 4A_570/2017 vom 09.01.2018
 
 
4A_570/2017
 
Abgabe an Dritte in anonymisierter Form
 
 
Urteil vom 9. Januar 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ GmbH in Liquidation,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sicherstellung der Parteikosten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 13. Oktober 2017 (ZKBER.2017.3).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 zur Leistung einer Sicherstellung der Parteikosten des Beschwerdegegners im Betrag von Fr. 7'000.-- verpflichtete, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung werde auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung nicht eingetreten;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 3. November 2017 erklärte, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. Oktober 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst (BGE 141 III 395E. 2.2);
 
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), während im vorliegenden Fall die alternative Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt;
 
dass demnach die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 142III 798 E. 2.2 S. 800 f.);
 
dass es gemäss ständiger Rechtsprechung der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801);
 
dass Zwischenentscheide, mit denen eine Sicherstellung der mutmasslichen Parteikosten der Gegenpartei angeordnet wird, grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können, wenn im Säumnisfall, d.h. bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des verlangten Betrages, ein Nichteintretensentscheid droht (BGE 142 III 798 E. 2.3.1);
 
dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Partei, die gegen einen solchen Zwischenentscheid Beschwerde führt, jedoch darzutun hat, dass die Säumnisfolge des Nichteintretens und damit der rechtliche Nachteil der Verhinderung des Zugangs zum Gericht wirklich droht;
 
dass dies nach gefestigter Praxis nur der Fall ist, wenn die vorschuss-bzw. sicherstellungspflichtige Partei finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Betrag zu bezahlen, weshalb sie zur Substanziierung der Eintretensvoraussetzungen darzutun hat, dass sie nicht in der Lage ist, den betreffenden Betrag zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2.3.2 und E. 2.3.4; Urteil 4A_383/2017 vom 11. August 2017 E. 1.2.2);
 
dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG seien gegeben, und namentlich nicht, ihr drohe durch die angefochtene Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von lit. a, sondern sie in der Beschwerdeschrift im Gegenteil ihre Zahlungsunfähigkeit bestreitet;
 
dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG), wobei der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich ohnehin nicht zusteht (dazu BGE 143 I 328 E. 3);
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Januar 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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