BGer 6B_155/2017 | |||
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BGer 6B_155/2017 vom 09.01.2018 | |
6B_155/2017
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Urteil vom 9. Januar 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Andres.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Fürsprecher Dr. Fridolin Walther,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kostenauferlegung und Verweigerung Entschädigung (Strafverfahren); Willkür, rechtliches Gehör etc.,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Dezember 2016 (BK 16 378).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 7. Oktober 2004 erhob A.________ Anzeige gegen Unbekannt in Sachen Konkurs der B.________ AG. Gestützt darauf wurde am 17. Mai 2005 zunächst ein polizeiliches Ermittlungsverfahren und in der Folge am 22. November 2005 die Strafverfolgung wegen betrügerischen Konkurses gegen unbekannte Täterschaft eröffnet. Am 7. Februar 2006 wurde eine Voruntersuchung in der gleichen Sache eröffnet. Diese wurde am 22. März 2006 auf X.________ sowie die Tatbestände des Betrugs und der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung ausgedehnt. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 wurde klargestellt, dass die Voruntersuchung gegen X.________ die Vorwürfe des Betrugs, der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, eventuell betrügerischer Konkurs, Misswirtschaft und Urkundenfälschung umfasst.
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B. | |
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland stellte das Verfahren gegen X.________ bezüglich der Vorwürfe des Betrugs und der Urkundenfälschung (betreffend die Jahresrechnungen der B.________ AG 1997 bis 1999) am 14. September 2015 ein, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. In Bezug auf die übrigen Vorwürfe (betrügerischer Konkurs, Misswirtschaft und Urkundenfälschung) erhob sie am 11. November 2015 Anklage. Das Regionalgericht Thun sprach X.________ am 24. Februar 2016 unter Ausrichtung einer Entschädigung von allen Vorwürfen frei, soweit diese nicht bereits verjährt waren.
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Das Obergericht des Kantons Bern hiess eine gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen in der Verfügung vom 14. September 2015 geführte Beschwerde am 11. Februar 2016 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück.
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C. | |
Mit Verfügung vom 2. September 2016 auferlegte die Staatsanwaltschaft die auf die Teileinstellung entfallenden Verfahrenskosten von total Fr. 11'749.70 X.________ und verweigerte ihm eine Entschädigung.
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Die von X.________ hiergegen geführte Beschwerde wies das Obergericht am 23. Dezember 2016 ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.--.
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D. | |
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben, es seien die ausgeschiedenen Verfahrenskosten des Vorverfahrens im Betrag von Fr. 11'749.70 auf die Staatskasse des Kantons Bern zu nehmen und es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 64'224.60 auszurichten. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
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E. | |
Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kostenauflage und die Abweisung seines Entschädigungsbegehrens. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Willkürverbots, der Unschuldsvermutung und von Art. 426 Abs. 2 sowie Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO.
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1.2. Die Vorinstanz stellt fest, die Staatsanwaltschaft erblicke das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten des Beschwerdeführers darin, dass er gegen die vom Obligationenrecht statuierten Rechnungslegungsvorschriften verstossen habe, indem er als Geschäftsführer und Mitinhaber der B.________ AG das sogenannte C.________-Guthaben nicht beziehungsweise falsch verbucht und dadurch die Jahresrechnungen 1997 bis 1999 geschönt habe.
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Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die C.________ AG und D.________ hätten am 14. Juli 1998 einen Kaufvertrag über Aktien der B.________ AG zum Preis von Fr. 459'000.-- abgeschlossen. Gleichentags sei zwischen der C.________ AG und der B.________ AG ein Austrittsvertrag abgeschlossen worden, in welchem festgehalten worden sei, dass die B.________ AG anerkenne, der C.________ AG einen Betrag von Fr. 800'000.-- zu schulden, und dass dieser Betrag per 29. Oktober 1997 mit der Lieferung von Software in demselben Umfang durch die B.________ AG beglichen worden sei. Die B.________ AG habe diesbezüglich eine Rechnung an die C.________ AG mit der Bemerkung erstellt, dass der Rechnungstotalbetrag von Fr. 800'000.-- mit dem Darlehen gemäss Austrittsvereinbarung vom 14. Juli 1998 verrechnet werde (Rechnung Nr. 3097). Diese Rechnung sei nachträglich erstellt und auf den 29. Oktober 1997 rückdatiert worden. Ebenfalls am 14. Juli 1998 habe die C.________ AG mit D.________ und dem Beschwerdeführer zusätzlich einen Lieferabnahmevertrag vereinbart. Darin hätten die beiden letztgenannten als Verwaltungsräte der B.________ AG garantiert, dass die C.________ AG ab dem 1. November 1997 bis zum Betrag von Fr. 800'000.-- Softwareprogramme der B.________ AG beziehen könne. Die Rechnung Nr. 3097 sei in der Jahresrechnung 1997 der B.________ AG als Ertrag und damit erfolgswirksam verbucht worden. Die gemäss Lieferabnahmevertrag bestehende Verpflichtung, wonach die C.________ AG von der B.________ AG bis zum Betrag von Fr. 800'000.-- Softwareprogramme beziehen könne, sei weder in der Jahresrechnung 1997 noch in denjenigen der folgenden zwei Jahren bilanziert worden. Erst mit dem Wechsel der Revisionsstelle im Jahre 2000 sei die entsprechende Verpflichtung gegenüber der C.________ AG erstmals in der Bilanz als Schuld erfasst worden.
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Da die Rechnung im Jahr 1997 erfolgswirksam verbucht worden sei, sei in der Jahresrechnung 1997 ein Ertrag ausgewiesen worden, der noch gar nicht erzielt worden sei. Zwar suggeriere die nachträglich erstellte Rechnung Nr. 3097 und die Formulierung des Austrittvertrags vom 14. Juli 1998, dass die B.________ AG zu diesem Zeitpunkt bereits Software im Wert von Fr. 800'000.-- an die C.________ AG geliefert habe und diese Leistung mit der Darlehensschuld verrechnet worden sei. Aus dem Lieferabnahmevertrag und den Aussagen der Beteiligten gehe jedoch eindeutig hervor, dass die fraglichen Leistungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbracht worden seien, sondern es sich dabei vielmehr um eine zukünftige Verpflichtung der B.________ AG gegenüber der C.________ AG handle. Die Darlehensschuld sei damit in eine Art Vorauszahlung für den Bezug von Software (beziehungsweise für die Wartung derselben) umgewandelt worden. Durch die unkorrekte erfolgswirksame Verbuchung der Rechnung Nr. 3097 in der Jahresrechnung 1997 habe die B.________ AG anstelle eines Verlusts von Fr. 574'940.61 einen Gewinn von Fr. 176'233.10 ausgewiesen. Ferner sei in den Jahresrechnungen 1997 bis 1999 die bestehende Schuld gegenüber der C.________ AG nicht erwähnt und die Bilanz insofern falsch dargestellt worden. Die Jahresrechnungen der Jahre 1997 bis 1999 seien somit inhaltlich unzutreffend beziehungsweise unvollständig, womit sie nicht den vom Obligationenrecht vorgeschriebenen Grundsätzen der Rechnungslegung entsprechen würden. Der Beschwerdeführer habe schuldhaft gehandelt und sein Handeln sei für die Einleitung des Strafverfahrens wegen Betrugs und Urkundenfälschung adäquat kausal gewesen. Die Auferlegung der auf diese Vorwürfe entfallenden Verfahrenskosten auf den Beschwerdeführer und die Verweigerung einer Entschädigung erwiesen sich als rechtmässig (Beschluss S. 5 ff.).
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1.3. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2c-e S. 168 ff.; Urteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).
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Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170) und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3 mit Hinweisen).
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Das Bundesgericht prüft frei, ob der Kostenentscheid direkt oder indirekt den Vorwurf strafrechtlicher Schuld enthält und ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste. Unter Willkürgesichtspunkten prüft es die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung sowie gegebenenfalls kantonales Recht (Urteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3 mit Hinweisen; vgl. zur Willkür: BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 III 564 E. 4.1 S. 566). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde substanziiert vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 379).
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1.4. Die Bestimmungen zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung wurden seit 1997 mehrfach revidiert. Vorliegend gelangt das im Jahr 1997 geltende Recht zur Anwendung (vgl. hinsichtlich aArt. 662a OR die Fassung gemäss Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 [AS 1992 733 786]). Dieses stimmt in Bezug auf die hier massgebenden Grundsätze mit dem neuen Recht inhaltlich überein (vgl. insbesondere Art. 957a, 958, 958c OR und aArt. 662a Abs. 2, 959 OR). Die Vorschriften über die kaufmännische Buchführung gemäss (a) Art. 957 ff. OR dienen der Information und erfüllen Schutzfunktionen (Urteile 6B_78/2009 vom 22. September 2009 E. 7.3.4; 6B_271/2009 vom 6. August 2009 E. 3.5.3). Nach ständiger Rechtsprechung wird der kaufmännischen Buchführung und ihren Bestandteilen bezüglich der in ihnen aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte kraft Gesetzes (aArt. 957 OR) Wahrheitsgarantie zuerkannt. Die Buchhaltung muss ein genaues und vollständiges Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des Geschäfts vermitteln. Dabei hat die Bilanz die Vermögensverhältnisse eines Unternehmens auf einen bestimmten Stichtag hin korrekt auszuweisen. Zivilrechtliche Buchungsgrundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung des Aktienrechts in aArt. 662a ff. OR und in den Bilanzvorschriften in aArt. 958 ff. OR aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 132 IV 12 E. 8.1 S. 15 mit Hinweis; Urteile 6B_778/2011 vom 3. April 2012 E. 5.2.3; 6B_684/2010 vom 15. November 2010 E. 3.1.3). Dabei erfolgt die ordnungsgemässe Rechnungslegung u.a. nach dem Grundsatz der Vorsicht (aArt. 662a Abs. 2 Ziff. 3 OR; vgl. nunmehr Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 OR). Der daraus abgeleitete Grundsatz der Imparität besagt, dass Erträge erst realisiert sind, wenn als Folge eines Vorfalls eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare Forderung entstanden ist (Urteil 6B_697/2014 vom 27. Februar 2015 E. 1.4 mit Hinweisen).
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1.5. Der Beschwerdeführer sieht die Unschuldsvermutung verletzt, da die Vorinstanz in ihrem Entscheid klar zu erkennen gebe, dass sie ihn für schuldig halte. Die Rüge ist unbegründet. Die vom Beschwerdeführer genannten Formulierungen der Vorinstanz, es habe von Beginn weg der Verdacht bestanden, er habe den Privatkläger arglistig getäuscht, oder sein Verhalten sei geeignet gewesen, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken, enthalten keinen strafrechtlichen Vorwurf. Gleiches gilt für ihre Feststellung, der Beschwerdeführer habe sich rechtswidrig und schuldhaft verhalten, denn diese erfolgt ausschliesslich in zivilrechtlicher Hinsicht.
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1.6. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie "den relevanten Sachverhalt und die anwendbaren rechtlichen Grundlagen im Vergleich zur Verfügung der Staatsanwaltschaft ausgedehnt" habe, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, ist unbegründet. Die Vorinstanz verfügt als Beschwerdeinstanz sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über eine volle Kognition (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO; Urteile 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; 6B_248/2015 vom 13. Mai 2015 E. 3.2). Eine völlig neue, vom Beschwerdeführer in keiner Weise zu erwartende Begründung ist dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen, womit sich die Frage nicht stellt, ob die Vorinstanz den Parteien die Möglichkeit hätte einräumen müssen, sich zu äussern (vgl. PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO). Zudem betrifft die Kritik des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtlichen Gehörs vermag er damit jedenfalls nicht aufzuzeigen.
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Erwägung 1.7 | |
1.7.1. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob die B.________ AG die Rechnung Nr. 3097 erfolgswirksam verbuchen durfte, hängt letztlich davon ab, was die Parteien in ihren Verträgen, insbesondere dem Austrittsvertrag und dem Lieferabnahmevertrag, beide datierend vom 14. Juli 1998, vereinbart haben beziehungsweise vereinbaren wollten. Die Vorinstanz erachtet in Würdigung der genannten Verträge, der Rechnung Nr. 3097 und den Aussagen der Beteiligten als erstellt, dass die fraglichen Leistungen am 29. Oktober 1997 noch nicht erbracht worden seien, sondern es sich dabei um eine zukünftige Verpflichtung der B.________ AG gegenüber der C.________ AG gehandelt habe. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen nicht darzulegen, dass dieser Schluss schlechterdings unhaltbar ist. Insbesondere der Lieferabnahmevertrag vom 14. Juli 1998 (kantonale Akten, Beilagenordner der Polizei 3 Faszikel 17) wie auch die Aussagen von E.________ vom 8. Juni 2006, im Einvernahmezeitpunkt Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglied der C.________ AG (kantonale Akten, Beilagenordner der Polizei 1 Faszikel 7), sowie von F.________ vom 19. August 2009, früherer Verwaltungsratspräsident sowohl der C.________ AG als auch der B.________ AG (kantonale Akten, act. 769), deuten darauf hin, dass die Vertragsparteien Leistungen für die Zukunft vereinbarten und die Darlehensschuld in eine Vorauszahlung für den Bezug von Software und Wartung derselben umgewandelt wurde (vgl. Beschluss S. 6).
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1.7.2. Unbegründet ist auch die Kritik an der vorinstanzlichen Erkenntnis, die Aussage vom damaligen Revisor der B.________ AG, wonach die Verbuchung des C.________-Guthabens aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen korrekt gewesen sei, sei zu relativieren. Die Vorinstanz erwägt willkürfrei, für den Revisor sei ohne Kenntnis des Lieferabnahmevertrags nicht erkennbar gewesen, dass die in der Rechnung Nr. 3097 erwähnten Leistungen noch nicht erbracht worden seien und diese folglich noch nicht als Ertrag hätten verbucht werden dürfen (Beschluss S. 7). Der Einwand, der Revisor habe über alle massgebenden Informationen verfügt, da aus Ziff. 1 des Austrittsvertrags, der sich in den Revisionsunterlagen befunden habe, dasselbe hervorgehe, wie aus dem Lieferabnahmevertrag, ist unbegründet. Ziff. 1 des Austrittsvertrags deutet gerade darauf hin, dass die Darlehensschuld der B.________ AG gegenüber der C.________ AG mit der Lieferung von Software per 29. Oktober 1997 beglichen war. Da die Vorinstanz willkürfrei davon ausgeht, der Revisor habe sich seine Meinung ohne Kenntnis des Lieferabnahmevertrags gebildet, muss sie sich auch nicht mit den Aussagen auseinandersetzen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers belegen sollen, dass der Revisor dezidiert die Meinung vertreten habe, es seien keine Verpflichtungen gegenüber der C.________ AG bei der B.________ AG zu bilanzieren gewesen.
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1.7.3. Die Kritik am vorinstanzlichen Vorgehen bei der Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet.
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Erwägung 1.8 | |
1.8.1. In rechtlicher Hinsicht ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe durch die erfolgswirksame Verbuchung der Rechnung Nr. 3097 sowie die Nichtbilanzierung der gegenüber der C.________ AG bestehenden Schuld gegen die vom Obligationenrecht statuierten Rechnungslegungsvorschriften verstossen und damit die Einleitung des Strafverfahrens wegen Betrugs und Urkundenfälschung adäquat kausal bewirkt. Durch die erfolgswirksame Verbuchung der Rechnung Nr. 3097 und die Nichterwähnung der Schuld gegenüber der C.________ AG waren die Jahresrechnungen 1997 bis 1999 inhaltlich unzutreffend beziehungsweise unvollständig. Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer die Bestimmungen des Obligationenrechts zu der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (insbesondere aArt. 662a und 959 OR [Art. 957a ff. OR]) verletzt. Dass die Vorinstanz die verletzten Gesetzesbestimmungen in ihrem Entscheid nicht ausdrücklich bezeichnet, trifft zwar zu, ändert jedoch nichts an der klaren Verletzung einer Verhaltensnorm. Darüber hinaus führte die Staatsanwaltschaft die verletzten Bestimmungen in ihrer Verfügung vom 2. September 2016 explizit auf. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfüllen die Vorschriften über die kaufmännische Buchführung gemäss aArt. 957 ff. OR (Art. 957a ff. OR) nach der Rechtsprechung Schutzfunktionen (vgl. E. 1.4). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, deren Verletzung stelle ein zivilrechtlich vorwerfbares (widerrechtliches) Verhalten dar, verletzt demnach kein Bundesrecht.
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1.8.2. Unbegründet ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht für die korrekte und vollständige Erstellung der Jahresrechnungen verantwortlich gewesen. Er bestreitet nicht, im Zeitpunkt der fraglichen Buchung Geschäftsführer und Mitinhaber der B.________ AG gewesen zu sein (vgl. Beschluss S. 8), sondern stellt sich auf den Standpunkt, gemäss Gesetz sei primär der Verwaltungsrat für die Führung einer ordnungsgemässen Buchhaltung verantwortlich (vgl. hierzu Urteil 6B_271/2009 vom 6. August 2009 E. 3.5.3 mit Hinweis auf: NEUHAUS/STEIGER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2008, N. 23 zu Art. 957 OR; Art. 716 Abs. 2 OR). Unerwähnt lässt er dabei, dass er in der fraglichen Zeit auch Mitglied des Verwaltungsrats war (vgl. kantonale Akten, act. 130 ff.; Beilagenordner der Polizei 3 Faszikel 7 und 13).
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1.8.3. Bundesrechtskonform ist auch die vorinstanzliche Erwägung, der Beschwerdeführer habe schuldhaft gehandelt. Dieser wendet sich nicht gegen die vorinstanzliche Feststellung, er habe selbst ausgesagt, die Verbindlichkeiten gegenüber der C.________ AG hätten im Anhang der Jahresrechnung erwähnt werden müssen, was fälschlicherweise nicht gemacht worden sei (Beschluss S. 8). Damit ist sein Einwand, er habe keinen Anlass gehabt, an der Rechtmässigkeit der vorgenommenen Buchungen zu zweifeln, unbegründet.
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1.8.4. Schliesslich war das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Es ist somit grundsätzlich kausal für die Einleitung eines Strafverfahrens und die dadurch entstandenen Kosten. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers von vornherein einzig kausal für das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung sein kann. Hiervon gehen auch die Vorinstanz sowie die Staatsanwaltschaft aus und auferlegen dem Beschwerdeführer lediglich diejenigen Kosten, die gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2016 (kantonale Akten, act. 1197 f.) auf das eingestellte Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung entfallen (Beschluss S. 9). Sein Einwand, sein Verhalten habe nicht das gesamte Strafverfahren und die dadurch entstandenen Kosten verursacht, ist damit unbegründet. Begründet ist demgegenüber die Rüge, die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft legten nicht dar, welche Kosten er genau mit seinem Verhalten verursacht haben soll. Dem vorinstanzlichen Beschluss ist nichts zu der Höhe der Kosten zu entnehmen. Demnach scheint die Vorinstanz die Höhe der gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2016 auf die Teileinstellung entfallenden Kosten nicht in Frage zu stellen beziehungsweise zu überprüfen, womit sie ihre Begründungspflicht verletzt. In besagter Verfügung schied die Staatsanwaltschaft zwei Drittel der im Kostenverzeichnis vom 27. Januar 2016 ausgewiesenen gesamten Verfahrenskosten und Auslagen als auf die Teileinstellung entfallend aus und machte die restlichen Kosten von insgesamt Fr. 5'860.-- im Verfahren vor dem Regionalgericht Oberland geltend (kantonale Akten, act. 1197 f.). Weshalb sie zwei Drittel der Kosten als auf das eingestellte Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung entfallend ausschied, nachdem sie in der Einstellungsverfügung (kantonale Akten, act. 1013 ff.) beziehungsweise ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren gegen die Kostenverlegung in der Einstellungsverfügung (act. 2 Faszikel 4) noch die Ansicht vertreten hatte, es seien keine Kosten auszuscheiden, da durch die Ermittlung hinsichtlich der eingestellten Sachverhaltskomplexe kein zusätzlicher Aufwand entstanden sei, begründet die Staatsanwaltschaft nicht. Dies hat die Vorinstanz nachzuholen. Zudem hat sie zu überprüfen, ob alle Gebühren und Auslagen, die im Kostenverzeichnis der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2016 aufgeführt sind, im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren stehen. Daran lässt immerhin der aufgeführte Posten "total nicht verrechenbare auf Fremdsprachigkeit der angeschuldigten Person beruhende Übersetzerkosten" zweifeln (kantonale Akten, act. 1174 f.), da der Beschwerdeführer gemäss den Akten deutscher Muttersprache ist (vgl. kantonale Akten, act. 847 ff.).
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1.9. Zusammenfassend ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die auf das eingestellte Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung entfallenden Kosten auferlegt und ihm eine Entschädigung hierfür verweigert. Jedoch wird sie zu prüfen haben, ob tatsächlich alle dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten mit diesem Strafverfahren in Zusammenhang stehen beziehungsweise durch sein Verhalten verursacht wurden. Bei diesem Ausgang braucht auf die weiteren Vorbringen nicht eingegangen zu werden.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der obergerichtliche Beschluss ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, hat er für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
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3. Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 750.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Januar 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Andres
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