BGer 5D_4/2018 | |||
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BGer 5D_4/2018 vom 10.01.2018 |
5D_4/2018 |
Urteil vom 10. Januar 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Finanzverwaltung Obwalden,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 29. November 2017 (BZ 17/025).
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Sachverhalt: | |
Der Kanton Obwalden leitete für strafrechtliche Bussen und Verfahrenskosten für Bussenentscheide gegen A.________ die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Obwalden ein.
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Mit Entscheid vom 22. September 2016 erteilte das Kantonsgericht Obwalden dem Kanton für Fr. 1'478.-- definitive Rechtsöffnung. Im Anschluss an den zwischenzeitlich über A.________ eröffneten Konkurs, der mit Entscheid vom 28. Juli 2017 mangels Aktiven wiederum eingestellt worden war, versandte das Kantonsgericht am 31. August 2017 das begründete Rechtsöffnungsurteil.
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Mit Entscheid vom 29. November 2017 wies das Obergericht des Kantons Obwalden die hiergegen erhobene Beschwerde ab.
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Mit an das Obergericht adressierter Eingabe vom 29. November 2017 hielt A.________ unter Nennung der betreffenden Entscheidnummer fest, sie fechte diesen Entscheid an, da er mit ihrer Angelegenheit nichts zu tun habe. Das Obergericht leitete diese Eingabe im Sinn einer Beschwerde an das Bundesgericht weiter.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.--; mithin steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
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2. Weder nennt die Beschwerdeführerin verfassungsmässige Rechte, welche verletzt sein könnten, noch entsprechen ihre Ausführungen inhaltlich den Anforderungen, wie sie sich aus dem Rügeprinzip ergeben (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Sie nimmt nämlich überhaupt keinen Bezug auf die Ausführungen des angefochtenen Entscheides, sondern spricht in appellatorischer Weise über eine angeblich anerkannte Erbschaftsangelegenheit, worunter sich eine Genugtuung aus finanzieller Spekulation befinde; die Rechtsschutzversicherung B.________ habe sich mit dem Inkasso der Erbschaft verpflichtet und schulde entsprechende Leistungen. Sodann sei noch ein Steuerstreit hängig, aber inzwischen von der Steuerverwaltung anerkannt. All diese Ausführungen stehen in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Januar 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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