BGer 9F_13/2017 | |||
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BGer 9F_13/2017 vom 10.01.2018 |
9F_13/2017 |
Urteil vom 10. Januar 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte | |
Gesuchsteller,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. November 2017 (9C_713/2017).
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In Erwägung, | |
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_713/2017 vom 20. November 2017 auf die Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2017 (betreffend Invalidenrente) wegen übermässiger Weitschweifigkeit nicht eingetreten ist,
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dass A.________ mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 darum ersucht, seine "Beschwerde vom 13. November 2017 ins Recht aufzunehmen und die darin erhobenen Rügen von Rechtsverletzungen endlich zu untersuchen", eventuell sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, seine Rechtsschrift durch einen Rechtsanwalt ergänzen zu lassen,
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dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und das Gericht auf seine Urteile nur zurückkommen kann, wenn einer der in den Art. 121 bis 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt,
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dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen und dabei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben ist und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass der Gesuchsteller unter anderem geltend macht, sein Rechtsfall sei sehr komplex, weshalb das Nichteintreten des Bundesgerichts wegen übertriebener Weitschweifigkeit überspitzt formalistisch sei,
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dass er mit diesen wie auch mit den übrigen Vorbringen keinen gesetzlichen Revisionsgrund dartut (Art. 121 ff. BGG), womit kein gültiges Revisionsgesuch vorliegt,
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dass in dieser Verfahrenslage kein Raum für Weiterungen irgendwelcher Art, insbesondere die anbegehrte unentgeltliche Verbeiständung, besteht,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird,
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Januar 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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