BGer 6B_955/2017 | |||
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BGer 6B_955/2017 vom 11.01.2018 | |
6B_955/2017
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Urteil vom 11. Januar 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ambulante Massnahme und Aufschub des Strafvollzugs; rechtliches Gehör, Beschleunigungsgebot,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 17. März 2017 (STBER.2016.6).
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Sachverhalt: |
A. | |
Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach X.________ am 17. März 2017 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Strafgerichts Olten-Gösgen vom 9. Juni 2015 zweitinstanzlich des Raubes (begangen am 17. März 2011, betreffend die Anklageziffer A.1.3) schuldig. Vom Vorwurf des versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der mehrfachen Vorbereitungshandlungen dazu) sprach es ihn frei (Anklageziffer A.2.1). Weiter stellte es fest, dass die erstinstanzlichen Schuldsprüche des mehrfachen Raubes, der räuberischen Erpressung, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklageziffern A.1.1, 1.2, 4., 5.1-5.4, 8.1-8.4 und 9.1-9.4), die erstinstanzlichen Freisprüche vom Vorwurf des bandenmässigen Raubes (evtl. der Vorbereitungshandlungen dazu) und der Hehlerei (Anklageziffern A.2.2 und 6.) sowie die Einstellung betreffend qualifizierten Raub (Anklageziffer A.3.) in Rechtskraft erwachsen sind. Das Obergericht verurteilte X.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2013. Es verzichtete auf den Aufschub zu Gunsten einer ambulanten Massnahme und wies den Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn auf Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme ab.
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B. | |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei eine ambulante Massnahme anzuordnen und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der Massnahme aufzuschieben.
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C. | |
Das Obergericht des Kantons Solothurn beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 1 StPO eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Er sei spätestens ab 11. März 2011 den Belastungen der strafprozessualen Verfolgungsmassnahmen unterworfen gewesen. Das erstinstanzliche Urteil sei erst am 9. Juni 2015 und damit rund 1 ½ Jahre nach der Anklageerhebung am 26. November 2013 gefällt worden. Es stelle sich die Frage, weshalb seit der Anklageerhebung bis zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung rund 1 ½ Jahre verstrichen seien. Auch die mehr als 6 ½-jährige Zeitspanne zwischen Eröffnungsverfügung und vorinstanzlicher Verurteilung stelle eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Dieses sei zudem verletzt, weil die Vorinstanz die Frist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO nicht gewahrt habe. Das vorinstanzliche Urteil sei am 17. März 2017 gefällt und ihm am 3. Juli 2017 in begründeter Form zugestellt worden (Beschwerde S. 3 ff.).
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1.2. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit Hinweis).
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1.3. Soweit der Beschwerdeführer die rund 1 ½-jährige Zeitdauer zwischen der Anklageerhebung und der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils beanstandet, ist er damit nicht zu hören. Die Rüge ist nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils. Der Beschwerdeführer macht weder eine Rechtsverweigerung geltend, noch legt er eine solche dar. Dass er im Hinblick auf die genannte Zeitspanne eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor Vorinstanz behauptet hätte, geht auch nicht aus dem schriftlichen Plädoyer seines früheren Verteidigers hervor (vgl. vorinstanzliche Akten, "Ordner 2", pag. 429 ff.). Deshalb kann auf die Rüge nicht eingetreten werden (Urteil 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 4.4 mit Hinweis). Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer auf eine rund 6 ½-jährige Zeitspanne "zwischen Eröffnungsverfügung und obergerichtlicher Verurteilung" verweist und auch darin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sieht. Die Vorinstanz verweist auf eine Eröffnungsverfügung vom 11. September 2012, und es bleibt unklar, wie der Beschwerdeführer die gerügte Verfahrensdauer berechnet. Die Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft erfolgte am 23. März 2011 und das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2017 in begründeter Form zugestellt. Eine solche Gesamtdauer von fast 6 1/3 Jahren ist angesichts des gegen sieben Beteiligte mit zahlreichen Geschädigten geführten Verfahrens sowie angesichts der Anzahl und Schwere der Delikte nicht von vornherein unangemessen. Inwiefern sie unverhältnismässig sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Er macht keinerlei Ausführungen zum Verfahrensablauf und zu möglichen Verfahrensunterbrüchen in der Untersuchung, welche die gerügte Rechtsverletzung belegen könnten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die kantonalen Akten auf entsprechende einzelne Dokumente oder Behauptungen hin zu untersuchen.
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Indem die Vorinstanz ihr Urteil am 17. März 2017 mündlich eröffnete und am 3. Juli 2017 dem Beschwerdeführer in begründeter Form zukommen liess, hat sie nach den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers die hier massgebende 90-tägige Frist im Sinne von Art. 84 Abs. 4 StPO nicht eingehalten. Darin allein liegt aber keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, worauf die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend hinweist. Bei Art. 84 Abs. 4 StPO handelt es sich lediglich um eine das Beschleunigungsgebot konkretisierende Ordnungsvorschrift. Mit der Missachtung dieser Bestimmung geht nicht zwingend auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots einher (Urteil 6B_731/2017 vom 16. November 2017 E. 3.3 mit Hinweisen; DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 84 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 597). Weitere Umstände, welche die gerügte Rechtsverletzung belegten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe in Verletzung von Bundesrecht auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme verzichtet. Über die Gründe schweige sie sich aus. Es sei zutreffend, dass die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft die ambulante Massnahme aufgrund seiner Wegweisung aus der Schweiz aufgehoben habe. An der psychischen Störung und den Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme habe sich aber seit dem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2013 nichts Wesentliches geändert. Indem die Vorinstanz keine ambulante Massnahme anordne, obwohl diese noch immer angezeigt sei, verletze sie Art. 63 StGB. Die erste Instanz hätte richtigerweise eine ambulante Massnahme vorsehen müssen, anstatt auf die vom Strafgericht Basel-Landschaft am 3. Dezember 2013 angeordnete Massnahme abzustellen. Mit ihrer Begründung verfalle die Vorinstanz in überspitzten Formalismus und verletze sie Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO sowie Art. 29 Abs. 1 BV (Beschwerde S. 5 ff.).
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2.2. Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird. Dies setzt voraus, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Die zuständige Behörde prüft mindestens einmal jährlich, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist (Art. 63a Abs. 1 Satz 1 StGB). Die ambulante Behandlung wird namentlich aufgehoben, wenn die Fortführung der Behandlung als aussichtslos erscheint (Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB). Dies ist zu bejahen, wenn der Täter nicht (mehr) behandelbar oder die Behandlung doch nicht geeignet ist, weitere Delikte zu verhindern (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 9 N. 53). Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme infolge erfolgreichen Abschlusses, Aussichtslosigkeit oder Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer trifft gemäss Art. 63a Abs. 2 StGB die Vollzugsbehörde. Es handelt sich dabei um eine typische Vollzugsentscheidung, die nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden kann (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG; vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.4 S. 52 für die stationäre Massnahme; Urteil 6B_104/2017 vom 10. März 2017 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Der Strafaufschub zu Gunsten einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB setzt eine entsprechende Massnahme voraus. Das Strafgericht Olten-Gösgen verweist in seinem Urteil vom 9. Juni 2015 auf die Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulanten Massnahme und unterstreicht unter anderem die Empfehlungen der damaligen Therapeutin, die Massnahme fortzuführen. Es sei zu befürchten, dass die Anordnung des unbedingten Strafvollzugs einen negativen Impuls setzen und die weitere positive Entwicklung des Beschwerdeführers gefährden könnte. Deshalb sei der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2013 angeordneten laufenden ambulanten Behandlung aufzuschieben. Letzteres fand Eingang im Urteilsdispositiv (Urteilsdispositiv-Ziffer 5). Das Strafgericht Olten-Gösgen hat mithin (nebst dem Strafaufschub) die Voraussetzungen für eine Therapie und - da dem Beschwerdeführer eine solche bereits gewährt wurde - ihre Weiterführung bejaht und mittelbar angeordnet. Dies ist gleichbedeutend mit einer erstmaligen Anordnung.
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2.3.2. Nachdem am 9. Juni 2015 die ambulante Massnahme weitergeführt wurde, hob sie laut Vorinstanz die kantonale Sicherheitsdirektion am 1. September 2016 auf. Dabei legt die Vorinstanz nicht dar und bleibt unklar, ob die kantonale Sicherheitsdirektion die mit Urteil vom 3. Dezember 2013 angeordnete oder die mit Entscheid vom 9. Juni 2015 weitergeführte Therapie aufhob. Dies kann offenbleiben.
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Selbst wenn die Sicherheitsdirektion die durch das Strafgericht Basel-Landschaft angeordnete ambulante Behandlung aufhob, waren vor dem Strafgericht Olten-Gösgen unter anderem die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers und der Strafaufschub Verfahrensgegenstand. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn focht die Urteilsdispositiv-Ziffer 5 des Strafgerichts Olten-Gösgen explizit an und beantragte in der Berufungserklärung wie auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme. Damit blieb aber im kantonalen Berufungsverfahren die (ambulante) Therapie weiterhin Verfahrensgegenstand. Dies spiegelt sich auch im Umstand wider, dass die Vorinstanz den Eintritt der Rechtskraft verschiedener Urteilsdispositiv-Ziffern feststellt (Ziffer 1, teilweise Ziffer 2 und Ziffer 3), Urteilsdispositiv-Ziffer 5 richtigerweise aber diesbezüglich nicht aufführt. Dieser Verfahrensgegenstand blieb mithin Teil des kantonalen Rechtsmittelverfahrens. Er wurde durch den Entscheid der kantonalen Sicherheitsdirektion respektive durch einen Vollzugsakt nicht erledigt. Vielmehr war die erstinstanzliche Anordnung durch die Vorinstanz zu überprüfen. Diese hatte darüber zu befinden, ob die erstinstanzlich angeordnete Weiterführung der Massnahme (oder eine andere Massnahme) indiziert ist.
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Nicht anders verhält es sich, wenn davon ausgegangen würde, dass die Sicherheitsdirektion die durch das Strafgericht Olten-Gösgen angeordnete ambulante Behandlung aufhob. Auch in diesem Fall hätte sich die Vorinstanz mit der Notwendigkeit der angeordneten Massnahme (oder einer anderen Massnahme) auseinandersetzen müssen. Selbst wenn einem Widerruf der Massnahme der Umstand nicht entgegensteht, dass eine Behandlung noch gar nicht einsetzen konnte (vgl. Marianne Heer, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 63a StGB), setzt die Aufhebung der Massnahme und das Feststellen des Scheiterns die rechtskräftige Anordnung der Therapie voraus.
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Die Vorinstanz verneint den Aufschub des Strafvollzugs mit dem Hinweis auf die im Verwaltungsverfahren erfolgte Aufhebung, was der Beschwerdeführer als Verletzung von Art. 63 StGB und (unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) des rechtlichen Gehörs beanstandet. Die Rüge erfolgt zu Recht. Die vorinstanzliche, auch in der Vernehmlassung vertretene Auffassung läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass ihr einzig die Regelung der Rechtsfolgen nach Aufhebung der Massnahme respektive die (unter Umständen eingriffsintensiven) Reaktionen auf das Scheitern einer Massnahme verbleibt (Art. 62c Abs. 2-6 StGB), nicht aber die Überprüfung deren Anordnung respektive Weiterführung. Damit klammert die Vorinstanz den Verfahrensgegenstand im oben genannten Sinne zu Unrecht teilweise aus. Ebenso unterlässt sie es, den Antrag der Staatsanwaltschaft zu prüfen (vgl. betreffend die Anforderungen an die Entscheidmotivation BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
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2.3.3. Die Vorinstanz wird sich in ihrem neuen Urteil dazu äussern müssen, ob eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen ist. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Damit erübrigt es sich, die weiteren Rügen des Beschwerdeführers näher zu prüfen, soweit er einen überspitzten Formalismus behauptet.
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise betreffend die ambulante Massnahme. Ziffer I.7 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Der Beschwerdeführer wird nach Massgabe seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihm sind Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen. Der Kanton Solothurn trägt keine Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Der Kanton Solothurn hat als teilweise unterliegende Partei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I.7 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Januar 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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