BGer 8C_628/2017 | |||
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BGer 8C_628/2017 vom 12.01.2018 |
8C_628/2017 |
Urteil vom 12. Januar 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Februar 2017 (UV.2016.48).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________, geboren 1950, hatte am 15. August 1975 einen Arbeitsunfall mit Verletzung der rechten Hand erlitten. Bei seiner Tätigkeit als Hilfsmonteur kam es beim Heben eines schweren Balkens zu einschiessenden Schmerzen im Handgelenk. Es folgten Operationen in den Jahren 1977, 1978, 1998 und 2001.
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Aufgrund der verbleibenden Unfallfolgen sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) ab dem 25. Juni 1978 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 15 Prozent beziehungsweise, ab dem 1. Juli 1979, von 10 Prozent und am 6. Februar 2002 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 Prozent zu.
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A.b. Ab dem 17. November 2003 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin auf den 31. Dezember 2012 war A.________ über die B.________ AG bei der Wäscherei C.________ beschäftigt.
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A.c. Am 17. Oktober 2011 wurde A.________ eine Metallplatte zur Versteifung des rechten Handgelenks eingesetzt (Panarthrodese), die jedoch am 14. Juni 2013 wieder entfernt wurde. Am 29. Oktober 2013 war eine erneute operative Stabilisierung erforderlich. Die Suva holte (nach der Rückfallmeldung durch die Unia Arbeitslosenkasse vom 26. Juni 2013) die Berichte ihres Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 1. Dezember 2014 sowie der Frau Dr. med. E.________, Fachärztin für Chirurgie FMH, Suva Abteilung Versicherungsmedizin, vom 18. April 2016 ein. Danach sei A.________ eine seinen Beschwerden an der rechten Hand angepasste, manuell leichte Tätigkeit ohne weitere Einschränkungen ganztags mit voller Leistung zumutbar. Er setze seine rechte Hand im Alltag ein. Durch die Versteifung bestehe ein funktionelles Defizit sowohl hinsichtlich der Kraft als auch des Bewegungsumfangs (keine Extension und Flexion, keine Radial- und Ulnarduktion). Zumutbar sei das Heben von Gewichten bis zu zwei Kilogramm, über dieser Limite nur vereinzelt, nicht repetitiv. Anspruchsvolle feinmotorische Arbeiten könne er nicht ausführen. Arbeiten an Stellen mit Sturzgefahr sowie Wärme- und Kälteexposition seien zu vermeiden.
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A.d. Mit Verfügung vom 27. März 2013 erhöhte die Suva die am 6. Februar 2002 zugesprochene Integritätsentschädigung von 10 Prozent auf 15 Prozent. Den Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 10 Prozent bestätigte sie mit Verfügung vom 22. April 2015. Mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2016 erhöhte sie die Invalidenrente ab dem 1. Mai 2014 unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von 15 Prozent. Des Weiteren gewährte sie eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 15 Prozent.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 15. Februar 2017 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 58 Prozent zuzusprechen.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz bestätigte Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 15 Prozent vor Bundesrecht standhält. Umstritten ist dabei der für den Rentenanspruch ab dem 1. Mai 2014 massgebliche Umfang der Arbeitsfähigkeit des Versicherten.
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3. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
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4. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen seien die Berichte des Suva-Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 1. Dezember 2014 sowie der Frau Dr. med. E.________ vom 18. April 2016 lege artis erstellt worden und erfüllten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte. Gestützt darauf sei dem Versicherten eine seinen Beschwerden an der rechten Hand angepasste Tätigkeit ohne weitere Einschränkungen ganztags mit voller Leistung zumutbar. Bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) stellte die Vorinstanz mit der Suva sowohl beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen auf denselben Durchschnittslohn nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE; Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1) ab und berücksichtigte beim Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von 15 Prozent. Aus dem Einkommensvergleich ergab sich dementsprechend ein Invaliditätsgrad von 15 Prozent.
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5. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nach Einschätzung des Dr. med. F.________, Handchirurgie und Orthopädie FMH (Bericht vom 25. März 2014), sowie des Dr. med. G.________, Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie FMH, Chefarzt Spital H.________, den er am 29. Oktober 2015 für eine Zweitmeinung konsultiert hatte, sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch zu 50 Prozent arbeitsfähig sei.
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Erwägung 6 | |
6.1. Die Suva-Ärztin schilderte eingehend, bei welchen Bewegungen der Beschwerdeführer wegen der Arthrodese eingeschränkt sei (keine Extension und Flexion, keine Radial- oder Ulnarduktion) und welche Tätigkeiten ihm auch mit Rücksicht darauf noch zumutbar seien. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Wäscherei erachtete die Suva-Ärztin ausdrücklich als dem Leiden nicht angepasst. Sie bezog ihre Einschätzung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf eine Verweistätigkeit.
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6.2. Dr. med. F.________ verwies lediglich auf die auch nach der erneuten Versteifung des Handgelenks und trotz intensiver Ergotherapie bestehende Kraftlosigkeit. Er hielt zudem fest, dass der Beschwerdeführer in seinem ehemaligen, inzwischen (auf den 31. Dezember 2012) gekündigten "Job" ab dem 1. Mai 2014 etwa zu 50 Prozent arbeitsfähig wäre, und ergänzte in einer Klammerbemerkung "leichte Arbeit ganztags". Damit äusserte er sich ausdrücklich und unmissverständlich nur hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Die nicht weitergehend begründeten Ausführungen des Dr. med. G.________, wonach er sich der Beurteilung einer 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, adaptierten Tätigkeit durch Dr. med. F.________ anschliesse, sind diesbezüglich nicht schlüssig.
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6.3. Allein im Umstand, dass von den versicherungsinternen Berichten abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzungen vorliegen, sind mit dem kantonalen Gericht keine auch nur geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit zu erkennen, die ergänzende Abklärungen erforderten (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3a und b [insb. ee] S. 352 ff.). Bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist überdies für die Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit allein die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf als dem angestammten ausschlaggebend (RKUV 2005 Nr. KV 342 S. 356, K 42/05 E. 1.3; Urteil 8C_66/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2.2). In den Berichten der Suva-Ärzte findet sich mit der einlässlichen Auseinandersetzung mit den im zuletzt ausgeübten Beruf erforderlichen Bewegungsabläufen und mit dem Zumutbarkeitsprofil einer Verweis-tätigkeit eine Begründung für ihre Einschätzung, was in den Stellungnahmen der Dres. med. F.________ und G.________ fehlt.
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6.4. Schliesslich hat die Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten selbst für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind - was hier nicht zutrifft - und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen. Die Ermittlung des Invalideneinkommens ausgehend vom "Total" des LSE-Tabellenlohns im privaten Sektor im tiefsten Anforderungsniveau (seit LSE 2012: Kompetenzniveau 1) ist praxisgemäss nicht zu beanstanden (Urteil 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2).
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6.5. Zusammengefasst ist mit dem kantonalen Gericht auf die Suva-Berichte abzustellen und ab dem 1. Mai 2014 von einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Die vorinstanzlichen Feststellungen zu den erwerblichen Auswirkungen werden beschwerdeweise - abgesehen von der geltend gemachten lediglich 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit - nicht beanstandet und geben keinen Anlass zu Weiterungen.
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7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Januar 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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