BGer 9C_712/2017 | |||
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BGer 9C_712/2017 vom 12.01.2018 |
9C_712/2017 |
Urteil vom 12. Januar 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Advokat Christoph Vettiger,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2017 (C-1644/2016).
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Sachverhalt: | |
A. Die 1969 geborene A.________ ist französische Staatsangehörige und in Frankreich wohnhaft. Sie war bis Ende 2014 (letzter effektiver Arbeitstag: 28. November 2012) bei der B.________ AG als Produktionsmitarbeiterin angestellt. Im April 2013 meldete sie sich unter Verweis auf Rückenprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle AG) traf medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie u.a. bei der medexperts AG, St. Gallen (fortan: medexperts) ein polydisziplinäres Gutachten (Expertise vom 11. März 2015in den Bereichen Orthopädie, Neurologie, Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie) einholte. Gegen den Vorbescheid der IV-Stelle AG vom 20. März 2015 erhob die Versicherte Einwände. Daraufhin reichte die medexperts eine ergänzende Stellungnahme ein, die am 19. November 2015 bei der IV-Stelle AG einging. Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 verneinte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad: 0 %).
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 12. September 2017 insoweit gut, als es der Versicherten für die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 30. Juni 2014 eine ganze Invalidenrente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2017 sei aufzuheben und ihr sei ab dem 1. November 2013 eine (unbefristete) ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (unechte Noven; Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven) ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen). Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Röntgenbild vom 17. Oktober 2017 betreffend die Lendenwirbelsäule sowie der radiologische Bericht vom selben Datum bleiben deshalb als echte Noven unbeachtlich.
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2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die Begriffe der Invalidität und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 f. ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), den Zeitpunkt des Rentenbeginns (Art. 29 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG), die Befristung der Rente bei rückwirkender Zusprache (Art. 17 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 88a Abs. 1 IVV) sowie den Beweiswert ärztlicher Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
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3. Die Vorinstanz erwog, gemäss Einschätzung der orthopädischen Hauptgutachterin der medexperts bestehe (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) ein cervico-lumbales Schmerzsyndrom ohne neurologische Ausfälle bei altersentsprechendem radiologischem Befund der Hals- und Lendenwirbelsäule, Status nach Nervenblockade beim Wirbel S1 (oberes Kreuzbein) am 20. August 2013 und wiederholten Nervenwurzelinfiltrationen. Aus psychiatrischer, neurologischer und allgemein-internistischer Sicht hätten die entsprechenden Fachgutachter keine Beeinträchtigungen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) festgestellt. Den Gutachtern zufolge seien der Versicherten - angesichts von Schmerzsymptomatik und Bewegungseinschränkung des Achsenskeletts - körperlich schwere Arbeiten wie die zuletzt ausgeübte seit dem 29. November 2012 nicht mehr zumutbar; in der angestammten Tätigkeit bestehe seit diesem Datum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit März 2014, d.h. sechs Monate nach dem operativen Eingriff (Nervenblockade) vom 20. August 2013, uneingeschränkt arbeitsfähig. Leidensangepasst seien leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit selbst gewählter Positionswechsel und Pausen. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte seien keine von den Experten übersehene funktionellen Einschränkungen ersichtlich, die eine Erwerbstätigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als unzumutbar erscheinen lassen würden. Demnach bestehe kein Anlass, an der Beurteilung durch die Gutachter der medexperts zu zweifeln. Somit habe die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2013 Anspruch auf eine ganze Rente gehabt. Da ihr seit März 2014 die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit (vollschichtig) zumutbar sei, sei der Rentenanspruch bis Ende Juni 2014 zu befristen.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Beschwerdeführerin wendet hiegegen zunächst ein, das Bundesverwaltungsgericht habe dem Gutachten vom 11. März 2015 zu Unrecht Beweiswert zuerkannt, obwohl dieses weder nachvollziehbar noch widerspruchsfrei sei.
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4.1.1. Beim Beinvorhalteversuch bestehe eine Diskrepanz zwischen den in der orthopädischen und der neurologischen Begutachtung erhobenen Befunden. In der für die Arbeitsfähigkeit entscheidenden Frage, wann und in welchem Ausmass die Versicherte unter Schmerzen leide, seien die Gutachter zu ganz unterschiedlichen Resultaten gelangt, weshalb die Expertise widersprüchlich sei.
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Der neurologische Gutachter stellte, im Gegensatz zur orthopädischen Hauptgutachterin, im Beinvorhalteversuch nach zwei Sekunden ein schmerzbedingtes Absinken fest. Diese Diskrepanz lässt die Expertise aber nicht als widersprüchlich erscheinen, zumal die Beschwerdeführerin in der neurologischen Begutachtung angab, nach der langen Autofahrt von Frankreich nach St. Gallen seien ihre lumbalen Rückenschmerzen besonders ausgeprägt. Es kommt hinzu, dass das lumboradikuläre Schmerzsyndrom, das sich in der neurologischen Begutachtung manifestierte, auch in der hauptgutachterlichen Beurteilung und polydisziplinären Zusammenfassung Berücksichtigung fand, die Experten mithin gestützt auf dieselben Befunde zur selben Einschätzung bezüglich Arbeitsfähigkeit gelangten. Ein Widerspruch ist demnach nicht ersichtlich.
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4.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die orthopädische Hauptgutachterin habe ohne auffällige Röntgen- und MRI-Befunde ein cervico-lumbales Schmerzsyndrom diagnostiziert. Dass dieses die Arbeitsfähigkeit nur mit Bezug auf schwere, nicht aber auch für leichte und mittelschwere Tätigkeiten einschränke, könne deshalb nicht ohne weiteres schlussgefolgert werden. Eine explizite Begründung hierfür enthalte das Gutachten nicht, weshalb es nicht schlüssig sei. Die gutachterliche Einschätzung stehe ausserdem im Widerspruch zur Beurteilung durch den behandelnden orthopädischen Chirurgen, PD Dr. med. C.________, der ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (auch in leichten Tätigkeiten) attestiert habe. Dieser Widerspruch werde im Gutachten nicht diskutiert.
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Die orthopädische Gutachterin erhob als klinischen Befund insbesondere eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des Achsenskeletts (Knochen, die Rumpf und Kopf bilden). Bildgebend konnten geringfügige pathologische Veränderungen an der Lendenwirbelsäule nachgewiesen werden. Gestützt auf diese - klinischen und bildgebenden - Befunde und die dadurch objektivierten funktionellen Einschränkungen (vgl. hierzu BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296) legte die Expertin nachvollziehbar dar, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin noch ausführen könne ("positives somatisches Leistungsbild") und welche ihr nicht mehr zumutbar seien ("negatives Leistungsbild"). Damit wurde das Ausmass der Einschränkung (körperlich schwere Tätigkeiten) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin begründet. Wie die Vorinstanz - für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) - feststellte, setzten sich die Gutachter auch mit der Beurteilung des behandelnden PD Dr. med. C.________ auseinander. Dabei wiesen sie darauf hin, dass dessen Verdachtsdiagnosen nicht auf einem organischen Korrelat beruhten und sich aufgrund der erhobenen Befunde nicht bestätigen liessen (vorinstanzliche E. 3.3.2).
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4.1.3. Im Übrigen macht die Versicherte erstmals vor Bundesgericht geltend, die Hauptgutachterin habe sich ihr gegenüber feindselig verhalten. Ihr diesbezüglicher Vorwurf - soweit überhaupt zulässig (vgl. E. 1 oben) - ist so oder anders verspätet, weshalb sich Weiterungen zur behaupteten Voreingenommenheit erübrigen (vgl. z.B. BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 Abs. 3).
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4.2. Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, sie habe in mehrfacher Hinsicht den Untersuchungsgrundsatz verletzt:
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4.2.1. So sei das Krankheitsgeschehen im Zeitpunkt der Rentenverfügung aufgrund der fortschreitenden Entwicklung noch nicht abschliessend beurteilbar gewesen, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung hätte zurückgewiesen werden müssen. Da die Auswirkungen des cervico-lumbalen Schmerzsyndroms im Alltag und bei der Arbeit aufgrund der nur kurzen Beobachtung durch die Gutachter nicht verifizierbar gewesen seien, hätte die Vorinstanz ausserdem einen Arbeitsversuch veranlassen müssen.
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Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt des Rentenentscheids Heilungsverlauf und Arbeitsfähigkeit noch nicht abschliessend eingeschätzt werden konnten, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Inwiefern von einem Arbeitsversuch neue Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, ist nicht ersichtlich, zumal sich die Versicherte in der Begutachtung überzeugt zeigte, keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen zu können.
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4.2.2. Auch habe es die Vorinstanz rechtsfehlerhaft unterlassen abzuklären, welche Arbeitsstellen für die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch in Frage kämen. Stattdessen habe sie willkürlich eine (verwertbare) Arbeitsfähigkeit und Produktivität von 100 % angenommen.
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Rechtsprechungsgemäss ist in der Regel die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit umso eingehender abzuklären und nachzuweisen, je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist (Urteil 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis). Unverwertbarkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich wäre, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 16 ATSG) praktisch nicht kennen würde und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erschiene (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.; Urteil 9C_769/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor (vgl. zur Umschreibung des leidensangepassten Tätigkeitsprofils E. 3 oben). Konkrete, näher umschriebene Einsatzmöglichkeiten im Sinne von Arbeitsgelegenheiten konnte und musste die Vorinstanz deshalb nicht aufzeigen (vgl. z.B. Urteile 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.2.3; 9C_226/2017 vom 7. August 2017 E. 3.2; 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 6.3).
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4.3. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht habe den Begriff der Erwerbsfähigkeit verkannt, indem es aus einer vollen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf die Anwendbarkeit von Tabellenlöhnen (zur Bestimmung des Invalideneinkommens) geschlossen habe. Damit habe es Bundesrecht verletzt. Im Übrigen habe sie im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 52'294.- erzielt, weshalb nicht angenommen werden könne, dass sie als Gesunde im Jahr 2012 lediglich Fr. 49'920.- verdient hätte.
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Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat. Entsprechend verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abstellte ( vgl. zum Beizug von Tabellenlöhnen z.B. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188). Wie hoch sodann das zuletzt erzielte effektive Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin war, kann offen bleiben, resultierte doch selbst bei einem Valideneinkommen von Fr. 52'294.- ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet zwei Prozent ([Fr. 52'294.-./. Fr. 51'441.-] / Fr. 52'294.- x 100).
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4.4. Dass die Vorinstanz die Expertise der medexperts vom 11. März 2015 (sowie deren ergänzende Stellungnahme vom November 2015) als beweiskräftig erachtete und in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen (bzw. auf eine Rückweisung der Sache zu diesem Zweck) verzichtete, erweist sich nach dem Gesagten weder als willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig (vgl. z.B. Urteil 9C_648/2017 vom 20. November 2017 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist damit unbegründet.
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5. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Januar 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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