BGer 1F_45/2017 | |||
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BGer 1F_45/2017 vom 15.01.2018 |
1F_45/2017 |
Urteil vom 15. Januar 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun,
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_314/2017 vom 16. August 2017.
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Erwägungen: | |
1. Mit Urteil 1B_314/2017 vom 16. August 2017 ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ nicht eingetreten. Unter Bezugnahme auf dieses Urteil ersucht A.________ mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 um eine gerichtsmedizinische Untersuchung betreffend "schwarzer Operation". Am 2. Januar 2017 reichte sie eine ergänzende Eingabe ein. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG) und können nicht mit Beschwerde angefochten werden. Hingegen kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).
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3. Die Gesuchstellerin verlangt wie bereits im Verfahren 1B_314/2017 sinngemäss Aufklärung über "schwarze Operationen", die an ihr ohne ihr Einverständnis vorgenommen worden seien. Sie nennt indessen keine Revisionsgründe im obgenannten (E. 2) Sinn, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist. Die Gesuchstellerin wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden. Es rechtfertigt sich vorliegend, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Januar 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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