BGer 8C_829/2017 | |||
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BGer 8C_829/2017 vom 15.01.2018 | |
8C_829/2017
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Urteil vom 15. Januar 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________ und B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinderat Aarburg, Städtchen 37, 4663 Aarburg,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. November 2017 (WBE.2017.402).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 25. November 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. November 2017,
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in Erwägung, | |
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass die Eingabe vom 25. November 2017 diesen Anforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermag,
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dass darin zwar verschiedene verfassungsmässige Rechte angerufen und als verletzt gerügt werden, ohne indessen zugleich aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dagegen konkret verstossen haben soll; lediglich das bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragene zu wiederholen und die Ausführungen dazu als verfassungswidrig zu rügen, reicht bei Weitem nicht aus,
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dass hierzu stellvertretend das gegen die Ablehnung ihres Ausstandsbegehren Vorgetragene hervorzuheben ist,
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- worin die Beschwerdeführer sich weder mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzen, weshalb in concreto die in den Ausstand gewünschten Personen am Entscheid darüber mitwirken durften,
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- noch darlegen, inwiefern sie im Widerspruch zur vorinstanzlichen Auffassung sehr wohl zulässige Ausstandsgründe angerufen haben sollen;
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- auf die vom kantonalen Gericht in diesem Zusammenhang angerufene Rechtsprechung wird mit keinem Wort eingegangen, statt dessen wird das vorinstanzliche Vorgehen lediglich pauschal als willkürlich und verfassungswidrig bezeichnet,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass dabei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,
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dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15 Januar 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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