BGer 8C_846/2017 | |||
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BGer 8C_846/2017 vom 15.01.2018 | |
8C_846/2017
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Urteil vom 15. Januar 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Graubünden,
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Ottostrasse 24, 7000 Chur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
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vom 20. November 2017 (S 17 101).
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Nach Einsicht | |
in die am 14. Dezember 2017 ergänzte Beschwerde vom 29. November 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 20. November 2017,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid auf die von der Beschwerdeführerin gegen die Zusprechung einer Invalidenrente (Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 4. Juli 2017) gerichtete Beschwerde nicht eingetreten ist, weil es hierfür an der gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB geforderten Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) fehlte,
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dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, statt dessen die der Rentenzusprechung vorangegangenen Eingliederungsbemühungen als unzureichend rügt,
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dass damit offensichtlich keine hinreichend sachbezogen geführte Beschwerdeführung vorliegt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Januar 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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