BGer 4A_649/2017 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 4A_649/2017 vom 16.01.2018 |
4A_649/2017 |
Urteil vom 16. Januar 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
| |
Gerichtsschreiber Widmer.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Kreisgericht Toggenburg,
| |
Beschwerdegegner.
| |
Gegenstand
| |
Ausstand,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2017 (KP.2017.10-KGP).
|
In Erwägung, | |
dass das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 24. Oktober 2017 ein Gesuch des Beschwerdeführers abwies, soweit es darauf eintrat, mit dem der Beschwerdeführer beantragt hatte, es hätten betreffend "Aberkennungsklage B.________" alle Richter des Kreisgerichts Toggenburg in den Ausstand zu treten;
| |
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 erklärte, er erhebe gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde;
| |
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
| |
dass die Eingabe vom 4. Dezember 2017 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz rechtsgenügend darlegt, welche Rechte diese mit dem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
| |
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
| |
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
| |
dass das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren damit gegenstandslos wird;
| |
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
| |
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
|
erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
| |
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 16. Januar 2018
| |
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Die Präsidentin: Kiss
| |
Der Gerichtsschreiber: Widmer
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |