BGer 1B_460/2017 | |||
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BGer 1B_460/2017 vom 17.01.2018 |
1B_460/2017 |
Urteil vom 17. Januar 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
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Gerichtsschreiberin Pedretti.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Karin Aggeler,
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gegen
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Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus.
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Gegenstand
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Entsiegelung,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. September 2017 des Kantonsgerichts Glarus, Zwangsmassnahmengericht (SG.2017.00095).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staats- und Jungendanwaltschaft des Kantons Glarus führt eine Strafuntersuchung gegen A.________, in der sie ihm vorwirft, er habe in seinem Spielsalon illegale Wetten angeboten und dadurch gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Lotteriegesetz; SR 935.51) verstossen. Am 2. August 2017 durchsuchte sie die Räumlichkeiten des Spielsalons. Bei dieser Gelegenheit wurde ein Gast als Auskunftsperson befragt; zudem hat die Staats- und Jungendanwaltschaft namentlich vier PCs und die Festplatte der Überwachungskamera des Spielsalons sichergestellt und in der Folge antragsgemäss versiegelt.
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B. Am 22. August 2017 ersuchte die Staats- und Jugendanwaltschaft beim Kantonsgericht (Zwangsmassnahmengericht) des Kantons Glarus um Entsiegelung der vier PCs und der Festplatte. Diesem Gesuch entsprach der Präsident des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 20. September 2017.
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C. Gegen diesen Entscheid führt A.________ am 25. Oktober 2017 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 20. September 2017 sei aufzuheben und der Entsiegelungsantrag der Staats- und Jugendanwaltschaft abzuweisen. Eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staats- und Jugendanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hält in der Replik an seinen Anträgen fest.
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Mit Verfügung vom 20. November 2017 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten ist ein Entsiegelungsentscheid eines kantonalen Zwangsmassnahmengerichts; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG; Urteil 1B_304/2015 vom 21. März 2016 E. 1.1). Sie ist jedoch nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt (BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189) und beschränkt sich vorliegend auf das strittige Entsiegelungsverfahren. Auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und weitere Ausführungen des Beschwerdeführers kann von vornherein nicht eingetreten werden. Dies trifft namentlich auf die Vorbringen zu, die durchgeführte Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme gründeten auf keinem hinreichenden Tatverdacht und seien unverhältnismässig sowie an der Hausdurchsuchung hätten zwei Vertreter der Lotterie- und Wettkommission (Comlot) teilgenommen, was den Anspruch auf ein faires Verfahren verletze.
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1.2. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen einen solchen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder - was hier ausser Betracht fällt - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, andernfalls auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292 mit Hinweisen).
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1.3. Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Beruft sich der Betroffene dagegen auf andere Gründe, aus denen die Entsiegelung unzulässig sein soll, wie etwa Beschlagnahmehindernisse oder Nichtverwertbarkeitsgründe, droht ihm in der Regel kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, weil er die Unverwertbarkeit dieser Beweismittel vor dem Sachrichter geltend machen kann (zum Ganzen: Urteil 1B_14/2017 vom 10. März 2017 E. 1.2 mit Hinweisen).
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1.4. Der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer äussert sich in seiner Rechtsschrift zwar kurz zu den Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG, legt aber nicht in substanziierter Weise dar, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte. Er bestreitet im Wesentlichen den hinreichenden Tatverdacht und macht ferner geltend, die Durchsuchung der sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen sei unverhältnismässig. Er bringt indessen nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise vor, der Entsiegelung stünden schützenswerte Geheimhaltungsinteressen entgegen, wie sie sich etwa aus den Beschlagnahmeverboten gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO ergeben können. Vielmehr begnügt er sich damit, vereinzelt pauschal auf seine "rechtlich geschützten Privat- und Geschäftsgeheimnisse" hinzuweisen, ohne konkret aufzuzeigen, wie die von ihm angerufenen allgemeinen Persönlichkeitsschutzinteressen das Strafverfolgungsinteresse zu überwiegen vermöchten (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO). Auch schweigt sich die Rechtsschrift darüber aus, inwiefern Geschäftsgeheimnisse betroffen sein könnten und um welche Informationen es sich dabei im Einzelnen handelt. Ebenso wenig wird in rechtsgenüglicher Weise dargelegt, weshalb er legitimiert sein soll, Geheimnisschutzinteressen von Dritten (namentlich seiner Klientschaft) im eigenen Namen anzurufen (vgl. Art. 81 BGG; Urteile 1B_75/2017 vom 16. August 2017 E. 6.3 und 6.5; 1B_303/2013 vom 21. März 2014 E. 6), noch inwiefern diese den Strafverfolgungsinteressen vorgingen. Dies ist denn auch nicht ersichtlich, wiegt doch das Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich seines Kundenstamms nicht besonders schwer.
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Dem Beschwerdeführer scheint es mithin nicht um den Schutz von Geheimhaltungsinteressen zu gehen, sondern darum, zu verhindern, dass allfällige Funde strafprozessual verwertet werden könnten. Ihm droht insoweit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln wird er auch noch dem Sachrichter unterbreiten können. Er bringt jedenfalls nicht vor, dass hier die Umstände des Einzelfalls ohne Weiteres auf die Rechtswidrigkeit der Beweismittel schliessen liessen bzw. eine gesetzliche Ausnahme bestünde, nach der eine allfällige offensichtliche Unverwertbarkeit zu prüfen und eine Aktenentfernung anzuordnen wäre (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f.).
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1.5. Auf die Beschwerde wäre mithin nur insoweit einzutreten, als darin im Rahmen des Streitgegenstands eine Verletzung von dem Beschwerdeführer zustehenden Verfahrensrechten geltend gemacht würde, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellte (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.). Aber auch diesbezüglich vermag der Beschwerdeführer seiner Substanziierungspflicht nicht nachzukommen. Soweit er sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, ist seinem Vorbringen kein Erfolg beschieden. Er legt weder in rechtsgenüglicher Weise dar, welche von seinen Argumenten die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen haben soll, noch findet dieser Einwand eine Stütze im angefochtenen Entscheid: Darin hat sich das Kantonsgericht insbesondere zur Verhältnismässigkeit der Entsiegelung geäussert (vgl. E. 4.2 f. der kantonsgerichtlichen Verfügung) und aus seinen Erwägungen ergibt sich, dass eine schriftliche Strafanzeige der Lotterie- und Wettbewerbskommission zwar vorliegt, diese sich aber nicht in den Akten befindet (vgl. E. 4.1 der kantonsgerichtlichen Verfügung). Aus dem Entscheid gehen die Motive für die Gutheissung des Entsiegelungsantrags mit genügender Klarheit hervor, so dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die kantonsgerichtliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Dass die Vorinstanz seiner Argumentation nicht gefolgt ist, verletzt das rechtliche Gehör nicht.
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Im Weiteren belegt bereits der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 28. Juli 2017 genauso wie der Entsiegelungsantrag vom 22. August 2017, dass die Staats- und Jungendanwaltschaft den Beschwerdeführer verdächtigt, in seinem Spielsalon illegale Wetten angeboten und damit gegen Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 des Lotteriegesetzes verstossen zu haben. Diese Dokumente enthalten somit die wichtigsten Angaben, die es dem Beschwerdeführer erlauben, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verstehen und seine Verteidigung vorzubereiten (Art. 32 Abs. 2 BV; Urteil 6B_294/2012 vom 20. September 2012 E. 6). Weshalb er dazu zusätzlich der schriftlichen Strafanzeige bedarf, leuchtet weder ein noch wird dies substanziiert vorgebracht. Ebenso wenig ist ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern in diesem Zusammenhang der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV) verletzt worden sein soll. Auch belegt der Umstand allein, dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit seiner eigenen Darstellung übereinstimmen, noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
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2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und er hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus und dem Kantonsgericht Glarus, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Januar 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Die Gerichtsschreiberin: Pedretti
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