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Informationen zum Dokument  BGer 6B_605/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_605/2017 vom 17.01.2018
 
 
6B_605/2017
 
 
Urteil vom 17. Januar 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc R. Bercovitz,
 
und Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Revision (versuchte schwere Körperverletzung), Willkür,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 20. April 2017 (SK 16 257).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 26. Juni 2015 sprach das Obergericht des Kantons Bern X.________ der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinschaftlich begangen am 27. Juni 2009, schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab (6B_762/2015).
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B.
 
Ein Revisionsgesuch von X.________, womit er einen Freispruch, eventuell die Neubeurteilung der Sache beantragt hatte, wies das Obergericht mit Beschluss vom 20. April 2017 kostenfällig ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
 
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Obergerichts sowie dessen Urteil vom 26. Juni 2015 seien aufzuheben und die Sache sei zur revisionsweisen Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer verlangt unter Berufung auf die schriftliche Stellungnahme des Zeugen A.________ dessen gerichtliche Einvernahme. Die Vorinstanz spreche dem Zeugnis die Erheblichkeit in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung ab, wobei sie mutmasse, der Zeuge sei aufgrund einer schweren schizophrenen Störung im Tatzeitpunkt im Denken und in der Wahrnehmung beeinträchtigt gewesen. Die Beurteilung dieser Frage obliege einem medizinischen Experten. Der Verzicht auf die Befragung verletze des rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.
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Erwägung 1.2
 
1.2.1. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem Gericht im Urteilszeitpunkt nicht bekannt waren (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2). Sie müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e).
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1.2.2. Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des Urteils zu erschüttern, dessen Revision verlangt wird, ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob die voraussichtliche Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, das heisst zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für den Verurteilten günstigeren Urteil führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1).
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Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; zum Begriff der Willkür (BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).
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1.3. Die Vorinstanz legt unter Verweis auf die Darlegungen der Generalstaatsanwaltschaft nachvollziehbar dar, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugenbefragung nicht geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des rechtskräftigen Urteils vom 26. Juni 2015 zu erschüttern. Was er dagegen vorbringt, belegt, soweit es den gesetzlichen Anforderungen genügt (oben E. 1.2.2), keine Willkür.
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1.3.1. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz die mangelnde Erheblichkeit des Beweismittels nicht primär mit der - im Übrigen unbestrittenen - psychischen Beeinträchtigung des Zeugen im Tatzeitpunkt begründet, sondern mit dem Inhalt der ins Recht gelegten schriftlichen Deposition, welche sie als sehr pauschal und verschiedentlich mit den Aussagen der Direktbeteiligten unvereinbar bezeichnet. Sie erwägt, der Zeuge sei im Verfahren bereits von einem obergerichtlich freigesprochenen Mitangeklagten benannt worden um zu bestätigen, dass er gerade nicht den gesamten Abend mit dem Beschwerdeführer und einem weiteren Beschuldigten verbracht habe. Er hätte damals also das genaue Gegenteil dessen bezeugen sollen, was er nun mehrere Jahre später in seiner schriftlichen Erklärung zugunsten des Beschwerdeführers beteuere. Dies erwecke Zweifel an seiner Verlässlichkeit, zumal ihn mit dem Beschwerdeführer mehr als eine flüchtige Bekanntschaft verbinde. Die apodiktische Behauptung des Zeugen, er habe den gesamten Abend mit dem Beschwerdeführer verbracht, kontrastiere zudem mit der ansonsten unbestimmten zeitlichen Einordnung betreffend Begleitung der drei ehemaligen Beschuldigten. Sie stehe ferner im Widerspruch zu verschiedenen, übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten, namentlich auch des Beschwerdeführers selbst, wonach es in der fraglichen Nacht Perioden gegeben habe, während derer sie nicht zusammen gewesen seien. Der Zeuge vermöge den Beschwerdeführer somit hinsichtlich einer Tatbeteiligung nicht zu entlasten.
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1.3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den dargelegten Erwägungen nicht auseinander und bringt nichts vor, was diese als unhaltbar oder bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Entgegen seiner Auffassung ist es im Übrigen nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Angaben des Zeugen bereits angesichts der seit dem Vorfall vergangenen langen Zeitdauer und der damals beeinträchtigten psychischen Gesundheit mit Vorsicht würdigt. Gleiches gilt für ihre Feststellung, wonach es nur schwer nachvollziehbar sei, weshalb ein Zeuge, der angeblich den ganzen Abend mit dem Beschwerdeführer verbracht haben soll, von diesem erstmals nach beinahe acht Jahren erwähnt werde. Indem sie erwägt, aufgrund der vom Sachgericht gewürdigten starken Belastungsindizien einerseits und des zweifelhaften Beweiswerts der angebotenen Zeugenaussage andererseits seien von einer Befragung des Zeugen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die das Urteil vom 26. Juni 2015 zu erschüttern und eine wesentlich mildere Bestrafung des Beschwerdeführers herbeizuführen vermöchten, verfällt sie nicht in Willkür und verletzt sie kein Bundesrecht. Ebenso wenig verletzt der antizipierte Verzicht auf eine Zeugenbefragung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen zur Aussagefähigkeit des Zeugen sowie zu dessen Beeinträchtigung im Denken und in der Wahrnehmung zur Tatzeit aufgrund der attestierten schizophrenen Störung einzuholen.
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Erwägung 2
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei deren Festsetzung ist seiner finanziellen Lage Rechnung zu tragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Januar 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
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