BGer 6B_332/2017 | |||
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BGer 6B_332/2017 vom 18.01.2018 |
6B_332/2017 |
Urteil vom 18. Januar 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Entschädigung der amtlichen Verteidigung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten
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der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. Februar 2017 (AK.2016.351+352-AP).
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Sachverhalt: |
A. | |
X.________ wurde im gegen A.________ geführten Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 21. September 2016 ein. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren (Fr. 250.--) und den besonderen Auslagen (Fr. 1'980.--) wurden dem Staat auferlegt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wurde auf Fr. 2'592.50 festgesetzt.
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X.________ und A.________ erhoben bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und verlangten, die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei auf Fr. 4'402.60 festzusetzen. Zudem sei die Einstellungsverfügung mit einer Urteilsziffer zu ergänzen, wonach die Gebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 400.-- und die Entscheidgebühr von Fr. 800.-- gemäss Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen, regionaler Zwangsmassnahmenrichter, aufgehoben werden.
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Die Anklagekammer wies die Beschwerde bezüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers am 7. Februar 2017 ab. Soweit es um die verlangte Ergänzung des Entscheiddispositivs ging, trat sie auf die Beschwerde nicht ein.
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B. | |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht. Er beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei die Entschädigung für die amtliche Verteidigung auf Fr. 4'402.60 festzusetzen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. September 2016 sei mit einer Urteilsziffer zu ergänzen, wonach die Gebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 400.-- und die Entscheidgebühr von Fr. 800.-- gemäss Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen, regionaler Zwangsmassnahmerichter, aufgehoben bzw. vom Staat getragen werden. Eventualiter sei die Sache zur Fällung eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Beschwerdegegenstand ist ein Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Er betrifft unter anderem die von der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer als amtlichem Verteidiger zugesprochene Entschädigung. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (BGE 140 IV 213 E. 1.7; Urteil 6B_151/2013 vom 26. September 2013 E. 1, nicht publiziert in: BGE 139 IV 261; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger zur Beschwerde legitimiert (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO; Urteil 6B_1284/2016 vom 12. Juni 2017 E. 3 mit Hinweisen).
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe eine Praxis entwickelt, wonach dem amtlichen Verteidiger der im Strafverfahren obsiegenden Partei ein volles Anwaltshonorar von Fr. 250.-- pro Stunde zustehe. Dazu verweist er auf einen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2011. Die Vorinstanz sei auf ihrer eigenen Praxis zu behaften. Sie setze sich damit nicht auseinander, sondern wende eine andere Entschädigungspraxis an. Dies stehe im Widerspruch zu Art. 135 Abs. 1 StPO sowie zu Art. 8 f. BV und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV). Sein Arbeitsaufwand habe 15 Stunden betragen. Die Honorarnote sei bezüglich des Stundenaufwands und der Spesen unbestritten geblieben. Ziehe man vom festgesetzten Betrag von Fr. 2'592.50 die Mehrwertsteuer und die Spesen ab, ergebe sich bei einem Arbeitsaufwand von 15 Stunden ein Honorar von weit unter Fr. 180.-- pro Stunde. Dies verstosse gegen Art. 27 und Art. 29 BV sowie gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Minimalansatz bei Fr. 180.-- pro Stunde liege. Vorliegend müsse aufgrund des Obsiegens ein Stundenansatz von Fr. 250.-- zur Anwendung gelangen. Er sei für das gesamte Verfahren mit Fr. 4'402.60 zu entschädigen.
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2.2. Die Vorinstanz erwägt, die von der Staatsanwaltschaft zugesprochene Entschädigung von pauschal Fr. 2'200.-- zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer, ausmachend Fr. 2'592.50, erscheine angemessen und tarifkonform. Das Honorar des amtlichen Verteidigers werde grundsätzlich als Pauschale bemessen, es sei denn, es liege ein aussergewöhnlich aufwendiger Fall vor. Eine Abrechnung nach Zeitaufwand könne vorliegend nicht Platz greifen, denn es sei von einem insgesamt eher unterdurchschnittlichen Straffall auszugehen. Der Verteidigeraufwand in der Strafuntersuchung habe im Wesentlichen aus der Teilnahme an zwei Einvernahmen, dem Aktenstudium sowie Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft bestanden. Der Aktenumfang sei bescheiden. Ein Mehraufwand könne einzig darin erblickt werden, dass sich A.________ in Untersuchungshaft befunden habe. Diesem Umstand sei jedoch mit einer Festlegung des Honorars im obersten Bereich des mittleren Drittels der reduzierten Pauschale genügend Rechnung getragen worden. Der Aufwand im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft sei überdies separat entschädigt worden. Zudem sei dem Beschwerdeführer eine weitere Entschädigung für seine Tätigkeit im Kanton Thurgau vom 5./6. Mai 2016 zugesprochen worden.
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2.3. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung auf seine Beschwerde vor Vorinstanz samt den Akten verweist, ist er nicht zu hören. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2).
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2.4. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich nicht an ihren eigenen Leitentscheid vom 17. Juni 2011 gehalten, verfängt nicht. In BGE 139 IV 261 (E. 2) wurde die bisherige Rechtsprechung zu den kantonalen Erlassen als überholt bezeichnet. In diesem Zusammenhang wurde explizit auch das Urteil 6B_63/2010 vom 6. Mai 2010 genannt, auf welches sich die kantonale Praxis gemäss Entscheid vom 17. Juni 2011 stützte. Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgehalten, dass das Honorar der amtlichen Verteidigung unabhängig vom Prozessausgang festzulegen sei. Damit verletzt sie keine Bundesrecht.
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2.5. Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen; 6B 360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213; je mit Hinweisen).
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Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Massgebend ist somit die sankt-gallische Honorarordnung vom 22. April 1994 für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75). Nach Art. 10 HonO wird das Honorar des amtlichen Verteidigers grundsätzlich als Pauschale bemessen. In aussergewöhnlichen Fällen kann das Honorar um höchstens die Hälfte erhöht oder ausnahmsweise nach Zeitaufwand bemessen werden. Die kantonale Praxis orientiert sich für den Aufwand einer zweckmässigen Vertretung am Massstab eines erfahrenen Rechtsanwaltes, der aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse und Erfahrung von Anfang an zielgerichtet sein Mandat führt und sich auf die zur Wahrung der Interessen seines Mandanten notwendigen Massnahmen beschränkt (vgl. Urteil 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Pauschalen im Strafprozess werden in Art. 21 HonO festgelegt. Wird das Verfahren durch Verfügung der Staatsanwaltschaft abgeschlossen, beträgt sie Fr. 500.-- bis Fr. 4'000.-- (Art. 21 lit. a HonO). Das Honorar wird bei amtlicher Verteidigung um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 3 Anwaltsgesetz vom 11. November 1993 [AnwG]; sGS 963.70).
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2.6. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (Urteil 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 E. 2.5.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
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2.7. Im zu beurteilenden Fall ist nicht schlechterdings unhaltbar, dass die Vorinstanz die Entschädigung des Beschwerdeführers als Pauschale bemisst. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, der vom Beschwerdeführer geführte Fall sei nicht aussergewöhnlich aufwendig gewesen. Ein ausserordentlich komplizierter oder umfangreicher Fall liegt nicht schon dann vor, wenn das Pauschalhonorar den vom amtlichen Anwalt betriebenen Zeitaufwand nicht vollumfänglich deckt (BGE 141 I 124 E. 4.4). Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.-- voraus (Urteil 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 E. 2.5.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Es ist somit ohne Belang, dass der Stundenaufwand unbestritten geblieben sein soll. Dass das zugesprochene Honorar ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Beschwerdeführer erbrachten Bemühungen steht, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt. Die Vorinstanz überschreitet mithin den ihr zustehenden weiten Spielraum des Ermessens nicht.
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Zwangsmassnahmengericht habe am 7. Mai 2015 lediglich entschieden, dass die Kosten des Haftverfahrens bei der Hauptsache verbleiben. Bezüglich dieser Kosten liege kein formeller Entscheid vor.
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Die Vorinstanz führt aus, im Entscheid des Zwangsmassnahmenrichters vom 7. Mai 2015 sei festgehalten worden, dass die Kosten bei der Hauptsache verbleiben. In der Einstellungsverfügung vom 21. September 2016 seien dem Beschwerdeführer sowie A.________ keine diesbezüglichen Kosten auferlegt worden. Überdies habe die Staatsanwaltschaft anlässlich ihrer Stellungnahme festgehalten, dass die entsprechenden Kosten in den besonderen Auslagen von Ziffer 3 der Einstellungsverfügung enthalten und dem Staat überbunden worden seien. Entsprechend fehle es dem Beschwerdeführer bezüglich des Antrags an der Beschwer.
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Die Frage der Kosten des Zwangsmassnahmenverfahrens betrifft in erster Linie die Interessen von A.________ und nicht diejenigen des Beschwerdeführers. Zudem wurde, auch wenn die erwähnten Kosten in der Einstellungsverfügung nicht separat ausgewiesen wurden, diesbezüglich ein formeller Entscheid getroffen. Im vorinstanzlichen Entscheid wird klargestellt, dass die Kosten des Zwangsmassnahmenverfahrens in den besonderen Auslagen, welche dem Staat überbunden wurden, enthalten sind. Bezüglich der verlangten Ergänzung des Dispositivs ist der Beschwerdeführer nicht beschwert und somit auch nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Auf die diesbezüglichen Beschwerdebegehren ist demnach nicht einzutreten.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Januar 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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