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Informationen zum Dokument  BGer 4D_96/2017  Materielle Begründung
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BGer 4D_96/2017 vom 19.01.2018
 
 
4D_96/2017
 
 
4D_98/2017
 
 
Urteil vom 19. Januar 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto T. Annen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verfahrenskosten; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen die Verfügung (ZK2 17 31) und das Urteil (ZK2 17 27) des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 31. Oktober 2017.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin am 28. März 2017 beim Regionalgericht Plessur eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin einreichte, mit der sie eine Mietzinsreduktion infolge Hellhörigkeit der Wohnung verlangte;
 
dass die Beschwerdeführerin ihre Klage mit Schreiben vom 17. Mai 2017 zurückzog;
 
dass das Regionalgericht Plessur das Verfahren mit Abschreibungsbeschluss vom 19. Juni 2017 infolge Rückzugs als erledigt abschrieb, wobei es die Gerichtskosten von Fr. 400.-- der Beschwerdeführerin auferlegte und diese verpflichtete, die Beschwerdegegnerin mit Fr. 962.30 aussergerichtlich zu entschädigen;
 
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid beim Kantonsgericht von Graubünden mit Beschwerde anfocht und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersuchte;
 
dass das Kantonsgericht von Graubünden mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
 
dass das Kantonsgericht von Graubünden die von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Kostenentscheid vom 19. Juni 2017 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. Oktober 2017 abwies, soweit es darauf eintrat, und der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten auferlegte;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit der Post am 11. Dezember 2017 aufgegebenen Eingaben erklärte, die Verfügung (Verfahren 4D_98/2017) und das Urteil (Verfahren 4D_96/2017) des Kantonsgerichts von Graubünden vom 31. Oktober 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass die Beschwerden in den Verfahren 4D_96/2017 und 4D_98/2017, die denselben Rechtsstreit betreffen, gemeinsam beurteilt werden;
 
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von weniger als Fr. 15'000.-- nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);
 
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;
 
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerden im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheide des Kantonsgerichts von Graubünden vom 31. Oktober 2017 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Entscheiden verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;
 
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerden in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Die Verfahren 4D_96/2017 und 4D_98/2017 werden gemeinsam beurteilt.
 
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Januar 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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