BGer 6B_1386/2017 | |||
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BGer 6B_1386/2017 vom 19.01.2018 |
6B_1386/2017 |
Urteil vom 19. Januar 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
X._________,
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vertreten durch Thomas Klein und/oder Isabella Gasser Szoltysek Rechtsanwälte,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
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2. A._________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (ungetreue Geschäftsbesorgung usw.); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 30. Oktober 2017 (BS 2017 63).
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Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: | |
1. Am 21. Juni 2017 erstattete A._________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen X._________ und allenfalls weitere Personen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. Mit Verfügung vom 4. August 2017 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an die Hand. A._________ erhob Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens.
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Das Obergericht des Kantons Zug hiess die Beschwerde am 30. Oktober 2017 gut und hob die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft auf.
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X._________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Nichtanhandnahme zu bestätigen.
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2. | |
2.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Der angefochtene Entscheid ist, auch wenn er fälschlicherweise als Urteil bezeichnet wird (vgl. dazu Art. 80 Abs. 1 StPO), kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Er schliesst das Strafverfahren nicht ab, sondern weist die Staatsanwaltschaft an, ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin und allenfalls weitere Personen zu eröffnen. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Da der Entscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
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2.2. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid geeignet sein soll, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Es ist auch nicht ersichtlich, worin ein solcher Nachteil vorliegend bestehen könnte. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die rechtliche Wirkung des angefochtenen Entscheids erschöpft sich in der Eröffnung der Untersuchung. Wie die Einleitung des Vorverfahrens (Art. 300 Abs. 2 StPO), die Eröffnung der Untersuchung (Art. 309 Abs. 3 StPO), die Mitteilung über den Abschluss der Untersuchung (Art. 318 Abs. 3 StPO) oder die Anklageerhebung (Art. 324 Abs. 2 StPO) durch die Staatsanwaltschaft nicht anfechtbar sind, kann auch der gerichtliche Zwischenentscheid über die Eröffnung der Untersuchung nicht Gegenstand eines selbstständigen Beschwerdeverfahrens sein (vgl. Urteile 6B_618/2013 vom 29. August 2013 E. 1.2; 6B_3/2013 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Im Rahmen der zu eröffnenden Untersuchung stehen der Beschwerdefürherin alle prozessualen Rechte zur Verfügung, um sich gegen die ihres Erachtens zu Unrecht erhobenen Tatvorwürfe zur Wehr zu setzen. Nach abgeschlossener Untersuchung wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, ob sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO). Es steht somit fest, dass nach eröffneter Untersuchung ein abschliessender Endentscheid ergehen wird, der seinerseits wiederum den ordentlichen Rechtsmitteln unterliegt. Auf die gegen den Zwischenentscheid gerichtete Beschwerde ist nicht einzutreten, denn das Bundesgericht soll sich in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3.2; 133 IV 139 E. 4).
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2.3. Eine Gutheissung der Beschwerde könnte zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen und würde damit Aufwand an Zeit oder Kosten für ein Beweisverfahren ersparen (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Dem steht allerdings nicht nur das Legalitätsprinzip (Art. 2 StPO), sondern auch der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und die Pflicht zur Strafverfolgung (Art. 7 StPO) entgegen. Eine Nichtanhandnahme kann grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (Art. 310 Abs. 1 StPO). Bei dieser Beurteilung verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht mit Zurückhaltung eingreift (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Nachdem der vorinstanzliche Entscheid sieben und die Beschwerde elf Seiten materielle Begründung umfassen, ist die Voraussetzung klarer Straflosigkeit nicht erfüllt. Zum heutigen Zeitpunkt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Tatvorwürfe klar straflos sind.
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3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die Einzelrichterin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Januar 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Jametti
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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