BGer 4A_26/2018 | |||
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BGer 4A_26/2018 vom 22.01.2018 |
4A_26/2018 |
Urteil vom 22. Januar 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________ und B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Personalvorsorge C.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gaudenz Schwitter,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Gebrauchsleihe, Ausweisung, unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident,
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vom 23. November 2017 (ZK1 2017 37).
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer betreibungsrechtlichen Zwangsversteigerung die Liegenschaft GB Nr. xxx, Plan 16, Grundbuch U.________ mit Wohnhaus, Landwirtschaftsgebäude und 11'856 m2 Grundfläche erwarb und den Beschwerdeführern gestattete, das Wohnhaus weiterhin unentgeltlich zu benutzen;
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dass die Beschwerdegegnerin dieses Nutzungsverhältnis am 22. Februar 2013 ordentlich per Ende Juni 2013 kündigte;
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dass die Beschwerdegegnerin für den Fall, dass diese Kündigung nicht gültig gewesen sein sollte, mit Schreiben vom 5. September 2014 ausserordentlich kündigte;
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dass das Bezirksgericht March mit Urteil vom 26. Juni 2017 auf Klage der Beschwerdegegnerin hin die Beschwerdeführer verpflichtete, das Grundstück Nr. xxx U.________ innert 60 Tagen seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils zu verlassen und der Beschwerdegegnerin zurückzugeben, unter Androhung einer Bestrafung gemäss Art. 292 StGB;
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dass die Beschwerdeführer gegen dieses Urteil beim Kantonsgericht Schwyz Berufung erhoben;
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dass der Präsident des Kantonsgerichts ein von ihnen für das Berufungsverfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 23. November 2017 wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Berufungsbegehren abwies und von den Beschwerdeführern die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 250.-- forderte;
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dass der Kantonsgerichtspräsident dabei insbesondere den Standpunkt der Beschwerdeführer verwarf, sie könnten gemäss mündlich getroffener Vereinbarung das Wohnhaus bis zur rechtsgültigen Baubewilligung nutzen; die Kündigung sei nicht wegen Eintritts der vereinbarten Bedingung des Vorliegens einer Baubewilligung, sondern zu Recht ausserordentlich wegen Eigenbedarfs infolge veränderter Verhältnisse und wegen Vertragsverletzungen der Beschwerdeführer erfolgt, nachdem sich erst im Gestaltungsplanverfahren herausgestellt habe, dass das Wohnhaus Schutz der Natur- und Heimatschutzverordnung geniesse und eine bauarchäologische Analyse angezeigt sei, wozu das Haus unbewohnt und geräumt sein müsse; die Beschwerdeführer hätten überdies ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt, das Zutrittsrecht für die notwendigen Gebäudeaufnahmen zur Ausarbeitung eines Sanierungskonzepts und eines Baugesuchs im erforderlichen Umfang zu gewähren, nachdem sich herausgestellt hatte, dass das Gebäude nicht abgerissen werden dürfe; indem die Beschwerdeführer auf der unentgeltlichen Nutzung des Wohnhauses bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung beharrten, schlössen sie eine Rückgabe des Wohnhauses auf unabsehbare Zeit aus und verhinderten damit auch in missbräuchlicher Weise die nötigen Abklärungen im Hinblick auf eine Baubewilligung für die Sanierung; ihre Berufungsbegehren erschienen aussichtslos;
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dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. Januar 2018 Beschwerde in Zivilsachenerhoben und gleichzeitig darum ersuchten, es sei die Sistierung des Verfahrens vor Kantonsgericht anzuordnen, bis über den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege entschieden sei;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 9. Januar 2018 nicht rechtsgenügend unter hinreichender Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz darlegen, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, wenn sie ihre Berufung als aussichtslos betrachtete;
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dass sie sich im Wesentlichen insbesondere bloss darauf beschränken, auf ihrer bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung zu beharren, sie könnten nach dem geschlossenen Vertrag bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung im Wohnhaus verbleiben und sie hätten der Beschwerdegegnerin im erforderlichen Ausmass hinreichend Zutritt zum Gebäude gewährt, ohne hinreichend auf die zum gegenteiligen Schluss führende Begründung der Vorinstanz einzugehen und rechtsgenügend darzulegen, welche Rechte die Vorinstanz damit inwiefern verletzt haben soll, worauf nicht eingetreten werden kann;
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dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
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dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
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dass der Antrag auf Anordnung der Sistierung des Verfahrens vor Kantonsgericht mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Januar 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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