BGer 12T_6/2017 | |||
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BGer 12T_6/2017 vom 23.01.2018 |
12T_6/2017 |
Verfügung vom 23. Januar 2018 | |
Verwaltungskommission
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, Präsident,
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Generalsekretär Tschümperlin.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
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Anzeiger,
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gegen
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Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Postfach, 9023 St. Gallen,
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angezeigte Gerichtsbehörde.
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Gegenstand
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Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 71 VwVG; Rechtsverzögerung.
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Erwägungen: | |
1. A.________, Staatsangehöriger von Burkina Faso, erhielt im April 2008 für seine Tätigkeit als Senior Oracle Datenbankspezialist bei der Firma B.________ AG in Solothurn erstmalig eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Später gründete er eine Firma, die ins Handelsregister des Kantons Bern eingetragen wurde. Im März 2011 verliess er die Schweiz.
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Das Staatssekretariat für Migration SEM verweigerte mit rekursfähiger Verfügung vom 1. Dezember 2015 die Zustimmung zu einem positiven Vorentscheid der kantonalen Arbeitsmarktbehörde für die beabsichtigte selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz, u.a. weil es am Nachweis fehle, dass diese nachhaltige positive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt der Schweiz habe.
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Gegen diese Verfügung des SEM reichte A.________ am 4. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Der zweite Schriftenwechsel im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit der Duplik vom 26. Mai 2016 und dem Verzicht des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2016 auf weitere Bemerkungen abgeschlossen.
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Am 14. September 2016 wurde über die von A.________ gegründete Firma der Konkurs eröffnet und am 16. November 2016 das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt.
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2. Nach verschiedenen Nachfragen beim Bundesverwaltungsgericht, wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne, reichte A.________ am 1. November 2017 beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige wegen Rechtsverzögerung ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht wies in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 darauf hin, dass das Urteil mittlerweile am 27. November 2017 ergangen war (F-45/2016), womit sich die Aufsichtsanzeige als gegenstandslos erweise.
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3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig; die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist ausgeschlossen (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). Ist ein Rechtsmittel an das Bundesgericht ausgeschlossen, so kann die Frage, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens nach Art. 1 Abs. 2 BGG geprüft werden. Prüfungsgegenstand bildet diesfalls die Frage, ob eine gegebenenfalls als unangemessen festgestellte Verfahrensdauer auf organisatorische oder administrative Mängel zurückzuführen ist bzw. eine Dysfunktion der Justiz zur Folge hat.
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4. Mit Urteil vom 27. November 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Anzeigers abgewiesen. Damit ist das Anliegen des Anzeigers erfüllt, den nachgesuchten Entscheid zu erhalten; der Aufsichtsgegenstand vor Bundesgericht entfällt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht hat insgesamt ein Jahr und nicht ganz elf Monate gedauert. Anhaltspunkte, dass die Dauer von siebzehn Monaten, die das Bundesverwaltungsgericht nach Abschluss des Schriftenwechsels für die Entscheidfindung benötigt hat, nicht auf die Prioritätenordnung zur Behandlung der Verfahren, sondern auf organisatorische oder administrative Mängel zurückzuführen ist, liegen nicht vor. Ein selbstständiges Feststellungsinteresse, ob das Verfahren zu lange gedauert hat oder nicht, besteht nicht. Das Verfahren ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
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Demnach verfügt der Präsident: | |
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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2. Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.
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Lausanne, 23. Januar 2018
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Im Namen der Verwaltungskommission
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Der Generalsekretär: Tschümperlin
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