BGer 2C_59/2018 | |||
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BGer 2C_59/2018 vom 24.01.2018 |
2C_59/2018 |
Urteil vom 24. Januar 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 21. Dezember 2017 (VB.2017.00707).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief mit Verfügung vom 16. November 2016 die Niederlassungsbewilligung des 1958 geborenen tunesischen Staatsangehörigen A.________, verbunden mit der Wegweisung. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 22. September 2017 ab. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit Präsidialverfügung vom 20. November 2017 ab und setzte eine Frist von 20 Tagen gerechnet ab Zustellung dieser Verfügung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'060.--, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Der Rechtsvertreter, welchem diese Verfügung am 21. November 2017 zugestellt worden war, sodass die Frist von 20 Tagen am 11. Dezember 2017 endete, ersuchte mit vom 8. Dezember 2017 datiertem Schreiben, das gemäss Poststempel am 12. Dezember 2017 bei der Post aufgegeben worden war, um Bewilligung von Ratenzahlungen. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass das Gesuch erst einen Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist eingereicht worden sei, und trat mit Verfügung des Einzelrichters vom 21. Dezember 2017 auf die Beschwerde nicht ein. Gegen diese Verfügung hat A.________ am 22. Januar 2018 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (datiert vom 16. Januar 2018) erhoben. Er beantragt dem Bundesgericht, die Verfügung des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Kosten seien dem Migrationsamt aufzuerlegen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein und sich auf den Verfahrensgegenstand zu beziehen und zu beschränken; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren Erwägungen, die je für sich allein dessen Ergebnis zu rechtfertigen vermögen, muss jede dieser Erwägungen formgerecht angefochten werden; tut der Beschwerdeführer dies nicht, wird auf die Beschwerde mangels formgültiger Begründung nicht eingetreten (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 136 III 534 E. 2 S. 535).
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2.2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Soweit der Beschwerdeführer sich zur materiellen Frage des Bewilligungswiderrufs äussert, ist er nicht zu hören.
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Das Verwaltungsgericht begründet das Nichteintreten damit, dass der Beschwerdeführer nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege den Kostenvorschuss nicht geleistet habe, ohne innert der Zahlungsfrist wenigstens um Fristerstreckung (bzw. Ratenzahlungen) zu ersuchen (E. 2.2). Die Auseinandersetzung mit dieser Erwägung in der Beschwerdeschrift erscheint unvollständig; ob sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, kann offen bleiben. Das Verwaltungsgericht hat in E. 2.3 erwogen, dass es auf die Beschwerde aus einem weiteren Grund nicht hätte eintreten können: Die ihm vorgelegte Beschwerdeschrift habe nämlich dem Begründungserfordernis des kantonalen Rechts nicht genügt. Dazu lässt sich der vorliegenden Eingabe ans Bundesgericht nichts entnehmen. Mangels Anfechtung dieser für sich allein das kantonale Nichteintreten rechtfertigenden Erwägung fehlt es im bundesgerichtlichen Verfahren offensichtlich an einer formgültigen Beschwerdebegründung und damit einer notwendigen Eintretensvoraussetzung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.3. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Die Gerichtskosten sind damit dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Januar 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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