BGer 6B_823/2017 | |||
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BGer 6B_823/2017 vom 25.01.2018 |
6B_823/2017 |
Urteil vom 25. Januar 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Geldüberweisung ab Sperrkonto (Strafvollzug, Verwahrung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 6. Juni 2017 (VB.2017.00163).
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Sachverhalt: |
A. | |
X.________ befindet sich derzeit im Verwahrungsvollzug der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit Hausbrief vom 16. November 2016 beantragte er, von seinem Sperrkonto seien seinem Anwalt Fr. 5'500.-- als Kostenvorschuss zwecks Führung eines Verfahrens am Bundesgericht zu überweisen. Am 24. November 2016 lehnte die JVA Pöschwies dieses Gesuch ab.
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Dagegen erhob X.________ am 22. Dezember 2016 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion). Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 wies die Justizdirektion den Rekurs ab.
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B. | |
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die von X.________ gegen die Verfügung der Justizdirektion erhobene Beschwerde am 6. Juni 2017 ab.
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C. | |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2017 sei infolge Befangenheit aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Beschwerde gutzuheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die JVA Pöschwies anzuweisen, ihm die beantragte Geldüberweisung ab seinem Sperrkonto auszuzahlen. Subeventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Vorliegend geht es um die Verwendung des Arbeitsentgelts eines Gefangenen. Dabei handelt es sich zwar nicht um einen Vollzugsentscheid im eigentlichen Sinne, jedoch um eine Verfügung im Rahmen von Art. 83 Abs. 2 StGB im Strafvollzug. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig (Urteil 6B_911/2015 vom 9. November 2015 E. 1.1 mit Hinweis).
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1.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Bundesgericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1 mit Hinweis). Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (a.a.O. E. 1.3.3; BGE 139 I 206 E. 1.1 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2017 (Verfahren 6B_1312/2016) die Frage des Bezugs des Kostenvorschusses ab seinem Sperrkonto für das inzwischen erledigte Verfahren nicht mehr aktuell ist. Er führt weiter aus, da er nicht davon ausgehen könne, dass ihm in jedem Fall die unentgeltliche Prozessführung gewährt werde, gehe es um einen Grundsatzentscheid betreffend Bezüge für Anwaltsvorschüsse oder -honorare für künftige Prozesse für seine Entlassung (Beschwerde S. 9 Ziff. 7). Ob im vorliegenden Fall auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden kann, kann offenbleiben, weil die Beschwerde ohnehin unbegründet ist.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, Verwaltungsrichter A.________, der als Einzelrichter den angefochtenen Entscheid gefällt habe, sei befangen, denn er sei auch Mitglied der Justizvollzugskommission. Diese habe zur Aufgabe, das Amt in wesentlichen Fragen des Vollzugs zu beraten. Die Kommissionsmitglieder hätten damit auch eine gestalterische Rolle im Vollzugswesen und stünden mit den Vollzugsanstalten in einem mehr oder minder intensiven Kontakt, der mit einzelnen Führungspersonen von Vollzugsanstalten bis zu kollegialen oder freundschaftlichen Beziehungen gehen könne. Für den Rechtssuchenden - insbesondere für einen Gefangenen - entstehe der Eindruck, Verwaltungsrichter A.________ stecke mit den Vollzugsbehörden unter einer Decke (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 3).
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2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in die Unabhängigkeit des Gerichts kann bei den Parteien insbesondere dann entstehen, wenn ein Richter in einem anderen, die gleiche Streitsache betreffenden Verfahren oder in einem früheren Stadium desselben Verfahrens bereits tätig war. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob sich der Richter durch seine frühere Mitwirkung in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lässt (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1). Da die Ausstandsregelung in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter steht, muss sie eine Ausnahme bleiben, soll die Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt werden (Urteil 1B_93/2017 vom 18. Mai 2017 E. 2.2; BGE 116 Ia 32 E. 3.b) bb S. 40 mit Hinweis).
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2.3. Die Rüge ist unbegründet. Alleine aus dem Umstand, dass Verwaltungsrichter A.________ eines von etlichen Mitgliedern in der Justizvollzugskommission ist, kann nicht abgeleitet werden, er habe wegen persönlicher Interessen oder einer anderweitigen Befangenheit eine vorgefasste Meinung gehabt und er sei daher nicht mehr unvoreingenommen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz verkenne, dass jedes Justizverfahren, bei dem es um die Entlassung eines Gefangenen gehe, einen genügenden Zusammenhang mit einer Entlassung resp. deren Vorbereitung habe und damit unter diesem Titel zu einem Bezug ab dem Sperrkonto legitimiere. Das für den Kanton Bern geltende Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz lasse in den Richtlinien für das Arbeitsentgelt (Pekulium) vom 5. Mai 2006 einen Bezug vom Sperrkonto für Beschwerdeverfahren zu. Kombiniere man diese Feststellung mit dem Hinweis des Zürcher Handbuchs "[...] Die Aufzählung ist nicht abschliessend", so dränge sich der Schluss auf, auch nach zürcherischem Recht könnten vom Sperrkonto Verteidigungskosten abgebucht werden, denn zu interpretieren sei immer Art. 83 StGB, der in der ganzen Schweiz gleich gelte (Beschwerde S. 5 ff.).
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3.2. Art. 83 Abs. 2 StGB enthält eine Rahmenvorschrift zur Verwendung des Arbeitsentgeltes. Danach kann der Gefangene während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Die Einzelheiten der Verwendung des Arbeitsentgeltes richten sich nach kantonalem Recht, vorliegend nach der Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) und den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 (Richtlinien über das Arbeitsentgelt), auf welche § 104 Abs. 1 JVV verweist. Ziff. 4.1 der Richtlinien über das Arbeitsentgelt schreibt vor, das Arbeitsentgelt anteilsmässig auf das Sperr- und Freikonto aufzuteilen sowie für die Wiedergutmachung zu verwenden. Gemäss Ziff. 4.2 der Richtlinien über das Arbeitsentgelt wird auf dem Sperrkonto für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Dem Sperrkonto werden zwischen 30 bis 50 Prozent des Arbeitsentgelts gutgeschrieben. Die Anstaltsleitung kann, sofern auf dem Sperrkonto ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.-- verbleibt, während des Freiheitsentzugs Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, insbesondere (a) zur Unterstützung des Ehe- und Lebenspartners und der Kinder der eingewiesenen Person, (b) für besondere Aus- und Weiterbildungen, (c) für die Abzahlung von Schulden, (d) für Mietkautionen und notwendige Grundausstattungen für eine Wohnung sowie (e) für Zahlungen betreffend namentlich Schadenersatz und Genugtuung gemäss Strafurteil, verfügte Kostenbeteiligungen z.B. im Zusammenhang mit der Heimschaffung, Krankenkassenprämien, Franchise, Selbstbehalte und Spitalbeiträge, Zahnbehandlungskosten, Kosten für medizinische Hilfsmittel, die nicht von der Krankenkasse gedeckt werden, Mindestbeiträge an die AHV oder schuldhaft verursachte Schäden (Ziff. 4.2 Abs. 3 der Richtlinien).
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3.3. Die Vorinstanz weist zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche Bezüge aus dem Sperrkonto während des Vollzugs zulässt, wenn auch nur mit grosser Zurückhaltung, denn das Geld auf dem Sperrkonto stellt von Gesetzes wegen eine Rücklage für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen dar. Diesem soll in diesem Zeitpunkt ein möglichst hohes Startkapital zur Verfügung stehen. Folglich kommt eine Verwendung des Geldes während des Vollzuges von vornherein nur ausnahmsweise in Betracht, und insbesondere ist sie nur zuzulassen, wenn damit für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen vorgesorgt wird (Urteil S. 5 E. 2.6; Urteile 6B_631/2016 vom 16. September 2016 E. 3.2; 6B_203/2011 vom 26. April 2011 E. 4). Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 6 ff E. 3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass sie festhält, die für den Kanton Bern massgeblichen Bestimmungen seien hier nicht von Bedeutung.
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Auch bezüglich der Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Beschwerde S. 8) ist den Ausführungen der Vorinstanz nichts hinzuzufügen; es kann darauf verwiesen werden (Urteil S. 7 f. E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel sowie die Stellung neuer Begehren vor Bundesgericht gemäss Art. 99 BGG unzulässig ist (vgl. Beschwerde S. 8 unten).
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Januar 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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