BGer 8C_37/2018 | |||
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BGer 8C_37/2018 vom 26.01.2018 | |
8C_37/2018
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Urteil vom 26. Januar 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinderat Ehrendingen, Brunnenhof 6, 5420 Ehrendingen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Protokollauszug des Gemeinderats Ehrendingen vom 11. Dezember 2017 (Nr. 473).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 11. Januar 2018 gegen den Entscheid des Gemeinderats Ehrendingen vom 13. Dezember 2017 sowie den superprovisorischen Verfahrensantrag um punktuelle Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung,
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in die Eingabe vom 23. Januar 2018, mit welcher der superprovisorische Verfahrensantrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wiederholt wird,
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in Erwägung, | |
dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 139 V 42 E. 1 S. 44; je mit Hinweisen) prüft,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, er könne gegen die Verfügung des Gemeinderates Ehrendingen vom 11. Dezember 2017 direkt Beschwerde ans Bundesgericht erheben, ohne erneut das kantonale Beschwerdeverfahren durchlaufen zu müssen, da das Bundesgericht in seinem Nichteintretensurteil vom 28. Juli 2017, 8C_489/2017, darauf hingewiesen habe, es werde ihm die Beschwerde gegen den allfälligen Leistungskürzungsentscheid offen stehen,
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dass aus dieser Formulierung des Bundesgerichts keineswegs abgeleitet werden kann, der kantonale Instanzenzug sei entgegen Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG im vorliegenden Fall nicht auszuschöpfen,
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dass sich solches auch nicht aus Art. 93 Abs. 3 BGG, auf welchen sich der Beschwerdeführer ohne weitere Erklärung (vgl. dazu: Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) beruft, ergibt,
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dass keine weiteren Gesichtspunkte dargetan werden, welche dazu führen könnten, vom Erfordernis des (nochmaligen) kantonalen Instanzenzuges abzusehen,
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dass die Beschwerde demzufolge offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
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dass der superprovisorische Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird,
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dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
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dass sich eine Überweisung der Sache an die zuständige Behörde erübrigt, da der Beschwerdeführer auch eine Beschwerde an das in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung des Gemeinderates Ehrendingen vom 11. Dezember 2017 genannte Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau gerichtet hat,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Januar 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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