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Informationen zum Dokument  BGer 4A_6/2018  Materielle Begründung
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BGer 4A_6/2018 vom 29.01.2018
 
 
4A_6/2018
 
 
Urteil vom 29. Januar 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.B.________,
 
2. B.C.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mietrecht,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 24. November 2017 (ZK 17 554 (Berufung) und ZK 17 555 (Gesuch uR)).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2016 vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland für eine hängige Klage gegen die Beschwerdegegner, mit der er die Kündigung des Mietverhältnisses für seine Wohnung anfocht, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
 
dass das Gericht dieses Gesuch mit Entscheid vom 16. Februar 2017 zufolge Aussichtslosigkeit der Klage abwies und das Obergericht des Kantons Bern am 13. März 2017 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat;
 
dass der Gerichtspräsident des Regionalgerichts am 17. Mai 2017 verfügte, der Beschwerdeführer habe bis am 7. Juni 2017 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten;
 
dass das Obergericht des Kantons Bern am 14. Juni 2017 auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
 
dass das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. August 2017 (4A_386/2017) nicht eintrat;
 
dass das Regionalgericht auf die Klage des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2017 nicht eintrat, nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte;
 
dass das Obergericht des Kantons Bern auf eine gegen den Entscheid vom 12. Oktober 2017 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers am 24. November 2017 nicht eintrat, weil das Rechtsmittel nicht hinreichend begründet sei;
 
dass das Obergericht gleichzeitig das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abwies;
 
dass der Beschwerdeführer gegen diese obergerichtlichen Entscheide mit Eingabe vom 4. Januar 2018 erneut Beschwerde an das Bundesgericht erhob und insbesondere die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren beantragte;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe vom 8. Januar 2018 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht, jedenfalls nicht hinreichend aufzeigt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf die bei ihr eingereichte Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit abwies;
 
dass der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass verschiedene Verstösse gegen die Europäische Menschenrechtskonvention erfolgten, indessen die behaupteten Verstösse nicht rechtsgenügend begründet, weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist;
 
dass der Beschwerdeführer ferner begehrt, es seien durch die Staatsanwaltschaft bezüglich sämtlicher in der Beschwerde aufgeführten Strafanzeigen und Strafanträgen Strafuntersuchungen und Ermittlungen aufzunehmen;
 
dass solches nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist, weshalb auf dieses Begehren und die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu nicht eingetreten werden kann (Art. 75 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 BGG);
 
dass somit auf die offensichtlich unzureichend begründete bzw. unzulässige Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG);
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren damit gegenstandslos wird;
 
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Januar 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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