BGer 1C_52/2018 | |||
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BGer 1C_52/2018 vom 31.01.2018 |
1C_52/2018 |
Urteil vom 31. Januar 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. Rudolf Räber,
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vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,
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2. Felix Barmettler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bezirk Küssnacht, vertreten durch den Bezirksrat, Postfach 176, 6403 Küssnacht am Rigi.
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Gegenstand
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Gemeinde- und Korporationsrecht (Stimmrechtsbeschwerde; Sachabstimmung Verpflichtungskredit "Südumfahrung Küssnacht,
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Abschnitt 2" vom 21.05.2017),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
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Kammer III, vom 24. November 2017 (III 2017 110).
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Erwägungen: | |
1. Die Stimmbürger der Bezirksgemeinde Küssnacht nahmen an der Urnenabstimmung vom 21. Mai 2017 den Verpflichtungskredit von Fr. 116'484'400.-- für den Bau der Südumfahrung Küssnacht an.
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Mit Stimmrechtsbeschwerde vom 31. Mai 2017 ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz beantragten Rudolf Räber und Felix Barmettler, diese Sachvorlage aufzuheben. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 24. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Beschwerde vom 29. Januar 2018 beantragen Rudolf Räber und Felix Barmettler, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2017 und die kommunale Abstimmung vom 21. Mai 2017 aufzuheben.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägung 2 | |
2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116 mit Hinweisen).
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2.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
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2.3. Das begründete Urteil des Verwaltungsgerichts wurde den Beschwerdeführern am 13. Dezember 2017 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 14. Dezember 2017 zu laufen und endete am Freitag, dem 12. Januar 2018. Die Beschwerde ans Bundesgericht wurde am 29. Januar 2018 und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Post übergeben.
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2.4. Die Beschwerdeführer sind zwar der Auffassung, es gelte der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, wonach gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stillstehen. Diese Vorschrift gilt indessen gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG für Stimmrechtssachen im Sinn von Art. 82 lit. c nicht.
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Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, sie würden nicht die Verletzung ihrer politischen Rechte im Sinn von Art. 34 BV rügen, sondern ausschliesslich die Verletzung materiellen Rechts - insbesondere des Strassengesetzes und des Finanzhaushaltgesetzes - durch die Abstimmungsvorlage. Ihre Beschwerde sei daher keine Stimmrechtsbeschwerde im Sinn von Art. 82 lit. c BGG, weshalb der Fristenstillstand für sie gelte. Das trifft nicht zu. Die erwähnte Bestimmung bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut einerseits auf Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und anderseits auf Beschwerden betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Aufhebung einer Volksabstimmung beantragt, es handelt sich mithin klarerweise um eine Stimmrechtsbeschwerde im Sinn dieser Bestimmung.
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2.5. Auf die Beschwerde ist demnach wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bezirk Küssnacht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Januar 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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