BGer 5A_72/2018 | |||
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BGer 5A_72/2018 vom 31.01.2018 |
5A_72/2018 |
Urteil vom 31. Januar 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kindesunterhalt,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2017 (PP170038-O/U).
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Sachverhalt: | |
Im zwischen den rubrizierten Parteien ergangenen Scheidungsurteil vom 31. Mai 2013 wurde der Vater zu Unterhaltsbeiträgen an die Tochter C.________ von Fr. 660.-- pro Monat verpflichtet.
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Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sie mit Wirkung ab Dezember 2014 einen "Unterhaltsvergleich" geschlossen haben, mit welchem die Beiträge auf Fr. 450.-- reduziert wurden.
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Mit Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2016 setzte die Mutter ausstehende Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'450.-- in Betreibung.
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Darauf klagte die Mutter auf Bezahlung von Fr. 8'850.-- und Beseitigung des Rechtsvorschlages. Am 9. Februar 2017 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt und am 22. Mai 2017 erging das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon. Darin wurde der Vater zur Bezahlung ausstehenden Unterhalts von Fr. 6'950.-- verpflichtet und der Rechtsvorschlag in der hängigen Betreibung im Umfang von Fr. 5'500.-- beseitigt.
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Mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde des Vaters mangels konkreter Rechtsbegehren und zufolge ungenügender Begründung nicht ein.
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Dagegen hat der Vater am 20. Januar 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Weil der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht ist, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG).
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2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 117 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG). Sodann hat die Beschwerde auch ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
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3. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und es werden auch keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt angerufen, weshalb auf die Beschwerde durch Präsidialentscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass den appellatorischen Ausführungen auch bei voller Kognition kein Erfolg beschieden sein könnte. Wie bereits das Obergericht bemerkt hat, bestreitet der Beschwerdeführer die Unterhaltspflicht nicht. Er beklagt, dass er bereits eine Verdienstpfändung habe und nicht genug Geld da sei, um den teuren Lebensunterhalt zu bestreiten, dass er bei einer Lohnpfändung seine Stelle verlieren und auf die Sozialhilfe angewiesen sein werde, dass er Schmerzen in den Gelenken habe und eigentlich arbeitsunfähig sei, dass er viele Schulden habe und dass ihn psychische Probleme wie Angstzustände plagen würden. All diese Ausführungen sind nachvollziehbar und verständlich, begründen aber keine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Entscheid, bei welchem es ausschliesslich um die Fragen des ausstehenden Unterhaltes und der Beseitigung des Rechtsvorschlages ging.
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Januar 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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