BGer 9C_72/2018 | |||
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BGer 9C_72/2018 vom 31.01.2018 | |
9C_72/2018
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Urteil vom 31. Januar 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sanagate AG, Abteilung Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2017 (KV.2017.00086).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 23. Januar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2017,
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in Erwägung, | |
dass der vorinstanzliche Entscheid vom 31. Oktober 2017 der Beschwerdeführerin am 30. November 2017 zur Abholung gemeldet, von dieser jedoch nicht innert der Frist von sieben Tagen gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG abgeholt wurde, sodass die Zustellung am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch, somit am 7. Dezember 2017, als erfolgt gilt,
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dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 22. Januar 2018 abgelaufen ist, weshalb die am 23. Januar 2018 der Post übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden ist,
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dass des Weiteren ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die offensichtlich gleich aus zwei Gründen unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. Januar 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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