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Informationen zum Dokument  BGer 8C_66/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_66/2018 vom 01.02.2018
 
8C_66/2018
 
 
Urteil vom 1. Februar 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2017 (IV.2016.00857).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 22. Januar 2018 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 22. November 2017 an den damaligen Rechtsvertreter von A.________ ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2017,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 8. Januar 2018 abgelaufenen, Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
2
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die ohnehin auch nicht den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Beschwerde nicht einzutreten ist,
3
dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen freigestellt ist, bei der zuständigen IV-Stelle um berufliche Eingliederungsmassnahmen wie etwa Arbeitsvermittlung zu ersuchen,
4
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
5
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. Februar 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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