BGer 1C_51/2018 | |||
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BGer 1C_51/2018 vom 02.02.2018 |
1C_51/2018 |
Urteil vom 2. Februar 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,
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Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Führerausweisentzug (unentgeltliche Rechtspflege),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
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Präsident, vom 5. Dezember 2017 (B 2017/248).
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Erwägungen: | |
1. Der Präsident der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies in einem Rekursverfahren betreffend Führerausweisentzug ein Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 10. November 2017 zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit ab und forderte A.________ auf, bis am 30. November 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten. Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingabe vom 24. November 2017 Beschwerde, auf welche das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. Dezember 2017 nicht eintrat. Das Verwaltungsgericht führte dabei zusammenfassend aus, dass sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der angefochtenen Zwischenverfügung nicht ansatzweise auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdebegründung sei nicht ausreichend, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 29. Januar 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Dezember 2017. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm das Verwaltungsgericht keine Frist zur Ergänzung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 2 VRP/SG angesetzt habe. Das Verwaltungsgericht machte in der Urteilsbegründung Ausführungen zu Art. 48 Abs. 2 VRP/SG und legte dar, weshalb es vorliegend keine Frist zur Ergänzung der Beschwerde ansetzen musste. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Er vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm das Verwaltungsgericht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise eine Beschwerdeergänzung verweigert haben sollte, zumal der von ihm erwähnte Art. 48 VRP/SG nur eine Regelung für den Fall fehlender Begründung enthält und sich nicht dazu ausspricht, was zu geschehen hat, wenn eine Begründung zwar vorhanden, aber nicht hinreichend ist. Im Weiteren legt er nicht nachvollziehbar dar, inwiefern der Schluss des Verwaltungsgerichts, er hätte sich mit den Erwägungen der angefochtenen Zwischenverfügung nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt, Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Februar 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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