BGer 5A_85/2018 | |||
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BGer 5A_85/2018 vom 05.02.2018 |
5A_85/2018 |
Urteil vom 5. Februar 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Mittelland Süd,
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B.________.
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Gegenstand
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Tätigkeit der Beiständin,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 4. Dezember 2017 (KES 17 772 und 17 773).
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Sachverhalt: | |
Für B.________ besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 ZGB.
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Mit Entscheid vom 6. bzw. 14. Juli 2017 setzte die KESB Mittelland Süd als neue Beiständin C.________ ein.
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Mit Schreiben vom 4. und 17. August 2017 erhob A.________, der Bruder von B.________, sinngemäss Beschwerde gegen die frühere Beiständin D.________.
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Mit Entscheid vom 17. Oktober 2017 wies die KESB die Beschwerde ab.
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Auf die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Obergericht des Kantons Bern (nach Abweisung des gegen sämtliche Richter erhobenen Ausstandsgesuches) mit Entscheid vom 4. Dezember 2017 nicht ein. Gleichzeitig wies es auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
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Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 22. Januar 2018 eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: | |
1. Das Obergericht hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass kein zulässiges reformatorisches Begehren gestellt, sondern lediglich eine neutrale, unabhängige, gleichwertige und gerechte Überprüfung verlangt werde und dass es sich bei den weitschweifigen Ausführungen im Wesentlichen um eine Wiederholung der erstinstanzlichen Vorbringen, nicht aber um eine eigentliche Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheides handle. Ferner hat das Obergericht erwogen, dass inzwischen eine neue Beiständin im Amt sei und die Regelung des Besuchsrechts wie auch die übrigen Beistandschaftssachen seither in deren Zuständigkeitsbereich fielen; die Handlungen und/oder Unterlassungen der ehemaligen Beiständin könnten ohnehin nicht mehr korrigiert werden, weshalb es insofern auch an einem aktuellen Interesse an der Behandlung der Beschwerde fehle.
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2. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat ein Rechtsbegehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 2 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Auch die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren in der Sache, sondern die Anliegen, den in den Augen des Beschwerdeführers unfairen obergerichtlichen Entscheid zu überprüfen und fair und wohlwollend zu beurteilen sowie das Verhalten der früheren Beiständin als fehlerhaft zu bezeichnen und den dadurch entstandenen Konflikt anzuerkennen. Schon aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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Sodann wird auch nicht aufgezeigt, inwiefern der obergerichtliche Entscheid gegen Recht verstossen soll. Vielmehr wird allgemeine Kritik geübt (das Obergericht sei nicht an Wahrheit und Gerechtigkeit interessiert, was nicht dem Volkswillen der Nation entspreche; das Obergericht formuliere nicht laiengerecht, obwohl der überwiegende Teil des Volkes nicht studiert habe; die Beschwerdefrist sei zu kurz gewesen, um einen Anwalt zu finden; beim Obergericht und bei der KESB herrsche ein Durcheinander; schliesslich diverse Vorwürfe an die KESB und an die frühere Beiständin, welche eines Fehlverhaltens bezichtigt wird).
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Ferner wird auch nicht aufgezeigt, inwiefern die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren rechtsfehlerhaft sein soll, weshalb das Anliegen, die kantonale Kostenauflage zu annullieren, ebenfalls unbegründet bleibt.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Mittelland Süd, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Februar 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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