VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_763/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_763/2017 vom 08.02.2018
 
 
2C_763/2017
 
 
Urteil vom 8. Februar 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiberin Straub.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Familiennachzug (FZA),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 12. Juli 2017 (WBE.2015.491).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die aus Slowenien stammende A.________ (geboren 1983) heiratete am 28. Februar 2014 den kosovarischen Staatsangehörigen B.________ (geboren 1983). Am 3. März 2014 stellte sie ein Familiennachzugsgesuch für den Ehegatten.
1
B.________, der bereits von Oktober 1998 bis Mai 2001 (als Asylsuchender) in der Schweiz gelebt hatte und im Juli 2006 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz zurückgekehrt war (er war von Juli 2005 bis Februar 2011 mit einer hier niedergelassenen Landsfrau verheiratet), reiste am 8. März 2014 in den Kosovo aus. D as Bundesgericht hatte die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit Urteil 2C_1191/2013 vom 9. Januar 2014 letztinstanzlich bestätigt.
2
Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 lehnte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau das Familiennachzugsgesuch ab.
3
 
B.
 
Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 27. Oktober 2015 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Juli 2017).
4
 
C.
 
Mit Eingabe vom 11. September 2017 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann sei zu bewilligen.
5
Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verzichtet auf Vernehmlassung und beantragt ebenfalls die Beschwerdeabweisung. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lässt sich nicht vernehmen.
6
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin kann sich angesichts ihrer slowenischen Staatsbürgerschaft in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) berufen, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, ist eine Frage der materiellen Prüfung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
7
1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung abzuweisen ist.
8
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten, wie bei den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).
9
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 44 AuG (SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Diese Regelung findet auf Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige indessen keine Anwendung, da das FZA abweichende Bestimmungen enthält, die für sie günstiger sind als die Regelung im Ausländergesetz (Art. 2 Abs. 2 AuG). Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA räumt den Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht ein, bei dieser Wohnung zu nehmen. Vorausgesetzt ist, dass die EU-Staatsangehörige für ihre Familie über eine Wohnung verfügt, die in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht, wobei diese Bestimmung nicht zu einer Diskriminierung zwischen inländischen Arbeitnehmern und solchen aus einem anderen Vertragsstaat führen darf. Als Familienangehöriger gilt unter anderem auch der Ehegatte (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA).
10
2.2. Der Anspruch auf Familiennachzug aus dem FZA steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 136 II 177 E. 3.2.2 S. 185 f.) : Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395 mit Hinweisen; Urteil 2C_619/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 1.1; vgl. auch Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 [Unionsbürgerrichtlinie; ABl. L 158 vom 30. April 2004 S. 77 ff.]).
11
 
Erwägung 3
 
Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, die aus Slowenien stammende Beschwerdeführerin habe im Februar 2014 geheiratet, womit gemäss Art. 3 Anhang I FZA grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugunsten des Ehegatten bestehe. Aufgrund der klaren Beweislage sei vorliegend indessen davon auszugehen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin rein ausländerrechtlich motiviert sei. Sie könne sich daher nicht auf den Anspruch auf Familiennachzug berufen.
12
 
Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und macht geltend, es handle sich um eine Liebesheirat. Sie setzt sich mit der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung der Vorinstanz jedoch nicht verfassungsbezogen auseinander. Sie stellt im Wesentlichen ihre eigene Sicht des Sachverhalts dar und widerspricht aktenkundigen Aussagen von sich und ihrem Ehemann, ohne aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen. Soweit sie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid als freie Erfindungen bzw. absurde Behauptungen bezeichnet, unterlässt sie es, diese Rüge zu substanziieren. Die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts sind somit für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.3 hiervor).
13
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, aufgrund welcher Indizien sie zum Schluss gelangte, die Ehe der Beschwerdeführerin sei nur zum Schein geschlossen worden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Mit ihren weitestgehend appellatorischen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Argumenten nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Es gelingt ihr nicht, rechtsgenügend aufzuzeigen, dass und inwiefern die vorinstanzliche Einschätzung, ihre Ehe sei rein ausländerrechtlich motiviert, unhaltbar sei.
14
 
Erwägung 5
 
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Ergänzend kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
15
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Februar 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Straub
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).