BGer 5A_102/2018 | |||
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BGer 5A_102/2018 vom 08.02.2018 |
5A_102/2018 |
Urteil vom 8. Februar 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Region Solothurn.
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Gegenstand
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Pfändung,
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Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 12. Januar 2018 (SCBES.2017.112).
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer erhob am 27. November 2017 Beschwerde gegen die Pfändung Nr. xxx des Betreibungsamtes Region Solothurn. Mit Urteil vom 12. Januar 2018 trat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ab.
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Am 1. Februar 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der (einzigen) Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, so dass die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Vor der kantonalen Aufsichtsbehörde hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe keine Schulden und die Pfändung sei gegenstandslos, der Betreibungsbeamte B.________ habe die Pfändung vorsätzlich falsch dargestellt, es sei nicht möglich, ohne Geld Krankenkassenprämien und Alimente im Voraus zu bezahlen und erst danach beim Betreibungsamt gegen Vorlage von Quittungen zurückzuverlangen, der Forderungsbetrag sei unbekannt, womit die Lohnpfändungsanzeige, die Existenzminimumsberechnung und der Pfändungsvollzug aufzuheben seien, das Betreibungsamt habe ihm eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen und B.________ seien sämtliche Befugnisse zu entziehen.
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Die Aufsichtsbehörde hat dazu erwogen, über die vorliegende Sache sei inhaltlich bereits mehrfach entschieden worden (insbesondere im Urteil vom 11. Dezember 2017; SCBES.2017.116 [vgl. dazu Urteil 5A_1049/2017 vom 8. Januar 2018]) und der Beschwerdeführer bringe immer die gleichen Argumente vor. Für die Zusprechung von Schadenersatz sei die Aufsichtsbehörde nicht zuständig. Die Beschwerde sei aussichtslos, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei.
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4. Vor Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Stattdessen wiederholt er seine bereits vor der Aufsichtsbehörde erhobenen Vorbringen (insbesondere keine Schulden zu haben), wendet sich gegen die Berechnung des Existenzminimums und wirft dem Betreibungsamt und der Aufsichtsbehörde vor, ihm seit 2004 illegal Fr. 238'681.40 entwendet zu haben. Die Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen im Vorwurf an die Behörden, kriminell und korrupt zu sein. Für die Beurteilung von Schadenersatzforderungen ist das Bundesgericht vorliegend nicht zuständig, ebenso wenig dazu, den Beteiligten "für immer und ewig" zu verbieten, gegen den Beschwerdeführer zu ermitteln.
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Februar 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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