BGer 6B_1430/2017 | |||
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BGer 6B_1430/2017 vom 08.02.2018 |
6B_1430/2017 |
Urteil vom 8. Februar 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür; rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 28. September 2017 (SK 17 248).
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Erwägungen: | |
1. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte den Beschwerdeführer am 13. April 2017 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie einer Verbindungs- und Übertretungsbusse von je Fr. 800.- respektive Ersatzfreiheitsstrafen von 2 und 8 Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Bussen.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern ab und bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche und Sanktionen. Es hält für erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2015 in Biel auf dem Bahnhofplatz ein vor einem Fussgängerstreifen haltendes Auto links überholt hat. Anschliessend sei er nach rechts auf einen Parkplatz abgebogen und habe hierbei mit der rechten Fahrzeugseite die linke Fahrzeugfront des haltenden Fahrzeugs gestreift. Der Beschwerdeführer habe anschliessend die Unfallstelle verlassen, ohne sich um den Sachschaden zu kümmern oder auf die Polizei zu warten, obwohl er vom anderen Fahrzeuglenker auf die Kollision hingewiesen worden sei. Hierdurch habe der Beschwerdeführer sich der unverzüglichen Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen respektive diese verhindert.
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2. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vom 14. Dezember 2017 zusammengefasst einen vollumfänglichen Freispruch und eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-. Die Strafverfolgungsbehörden hätten den Sachverhalt unzutreffend abgeklärt. Die Aussagen des Zeugen und geschädigten Fahrzeugführers seien falsch und widersprüchlich. Er habe keinen Straftatbestand verwirklicht. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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3. Das sinngemässe Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes nach Art. 64 Abs. 2 BGG ist abzuweisen. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist es grundsätzlich an der beschwerdeführenden Person für eine Vertretung besorgt zu sein. Die Beschwerdebegründung ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 43 BGG), während der 30-tägigen Beschwerdefrist einzureichen, die als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 47 BGG). Die Beschwerde ging am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesgericht ein, weshalb eine Beschwerdeergänzung durch einen noch zu bestimmenden Rechtsanwalt während der Beschwerdefrist nicht mehr möglich war.
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4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Im Rahmen der Willkürrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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Erwägung 5 | |
5.1. Nicht einzutreten ist auf die Kritik am erstinstanzlichen Urteil, da dieses nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde auf die Akten verweist. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3 S. 128 mit Hinweisen).
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5.2. Was der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz vorbringt, erschöpft sich fast ausschliesslich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik, auf die das Bundesgericht nicht eintritt (vgl. vorstehend E. 4). Er setzt sich allenfalls ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und beschränkt sich darauf, zum Beweisergebnis wie in einem Berufungsverfahren frei zu plädieren. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, warum sie die Aussagen des geschädigten Zeugen im Zusammenhang mit den weiteren Beweismitteln für glaubhafter erachtet als diejenigen des Beschwerdeführers. Sie setzt sich auf 8 Seiten ausführlich mit den Aussagen der Beteiligten und den übrigen Beweismitteln auseinander. Sie berücksichtigt Widersprüche und Ungenauigkeiten im jeweiligen Aussageverhalten sowie die von ihr festgestellten Unzulänglichkeiten in der Ermittlungsarbeit der Polizei. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid unhaltbar sein sollen, sondern wiederholt lediglich seine von der Vorinstanz im Berufungsverfahren verworfene Sichtweise der Dinge. Er verkennt, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1; Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Beweiswürdigung vornimmt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). Dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht mit der Darstellung und Wahrnehmung des Beschwerdeführers übereinstimmt, vermag keine Willkür aufzuzeigen (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen).
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5.3. Der Beschwerdeführer legt seinen Rechtsausführungen, soweit diese den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügen, einen von den verbindlichen und nicht zu beanstandenden Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zugrunde, weshalb diese nicht weiter zu behandeln sind. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit die Schuldsprüche unter Zugrundelegung des vorinstanzlichen Beweisergebnisses gegen Bundesrecht verstossen sollen.
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6. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). Da es beim Schuldspruch bleibt und die Beschwerde abzuweisen ist, ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.- auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Februar 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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