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Informationen zum Dokument  BGer 6B_776/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_776/2017 vom 08.02.2018
 
 
6B_776/2017
 
 
Urteil vom 8. Februar 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Schär.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B._________ -Versicherung,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wyssmann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Imhof,
 
2. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mehrfacher versuchter Betrug, Urkundenfälschung, Entschädigung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. September 2016 (460 16 25).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
X.________ werden in der Anklage vom 11. März 2013 Urkundenfälschung sowie mehrfacher (versuchter) Betrug zum Nachteil der A.________-Bank sowie der B._________-Versicherung zur Last gelegt.
1
Das Strafgericht Basel-Land sprach X.________ am 21. August 2015 des Betrugs zum Nachteil der A.________-Bank sowie des versuchten Betrugs zum Nachteil der B._________-Versicherung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, dies teilweise als Zusatzstrafe zu zwei früheren Urteilen. Im Übrigen sprach es X.________ frei. Die Zivilforderungen der A.________-Bank und der B._________-Versicherung verwies das Strafgericht auf den Zivilweg.
2
 
B.
 
X.________ und die Staatsanwaltschaft Basel-Land erhoben Berufung gegen das Urteil vom 21. August 2015. Die B._________-Versicherung erhob Anschlussberufung. Das Kantonsgericht Basel-Land hiess die Berufung von X.________ teilweise gut. Es sprach ihn mit Urteil vom 21. September 2016 nur noch des Betrugs zum Nachteil der A.________-Bank schuldig. Von den übrigen Anklagepunkten sprach es ihn frei. Das Kantonsgericht bestrafte X.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, dies teilweise als Zusatzstrafe zu den erwähnten früheren Verurteilungen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde abgewiesen und die Anschlussberufung der B._________-Versicherung wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Zivilforderungen der A.________-Bank und der B._________ Versicherung verwies das Kantonsgericht auf den Zivilweg. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden zu einem Zehntel X.________, zur Hälfte der B._________-Versicherung und zu zwei Fünftel dem Staat auferlegt.
3
 
C.
 
Die B._________-Versicherung führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. X.________ sei des mehrfachen versuchten Betrugs zum Nachteil der B._________-Versicherung und der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. Er sei angemessen zu bestrafen. Er sei zu verurteilen, der B._________-Versicherung die Kosten der Schadensermittlung von Fr. 37'214.05 nebst Zins seit dem 1. August 2010 zu bezahlen. X.________ sei ferner zur Bezahlung einer Entschädigung an die B._________-Versicherung für das Verfahren vor dem Kantonsgericht im Betrag von Fr. 15'572.-- zu verpflichten. Weiter sei er zu verpflichten, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Land vom 21. September 2016 aufzuheben. Die Sache sei zur Schuldigsprechung von X.________ wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung und zum Entscheid über die übrigen Punkte an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dieses Erfordernis bedeutet, dass sich der angefochtene Entscheid angesichts des Ergebnisses und der darin enthaltenen Begründung negativ auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken kann. Unter den Zivilansprüchen sind im Besonderen Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung zu verstehen, die auf die inkriminierte strafbare Handlung gestützt werden und daher adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden können (Urteil 6B_284/2016 vom 25. Mai 2016 E. 1.1). Die Beschwerde muss auch hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen hinreichend begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG setzt im Falle eines Freispruchs grundsätzlich voraus, dass die Privatklägerschaft, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Rechtsschutzinteresse wird verneint, wenn sich der Freispruch nicht auf die Beurteilung der Zivilforderung auswirken kann (vgl. Urteil 6B_387/2017 vom 26. September 2017 E. 2.1 mit Hinweis). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
5
1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bereits am 25. Januar 2011 ihre Zivilforderung geltend gemacht. Mit Schreiben vom 30. April 2014 habe sie unter gleichzeitiger Einreichung von acht Rechnungen ihre Forderung beziffert und begründet. Die Zivilforderung habe sie sowohl im Plädoyer vor der ersten als auch vor der zweiten Instanz nochmals begründet. Durch das Verhalten des Beschwerdegegners sei sie gezwungen gewesen, umfangreiche Abklärungen zu tätigen. Es habe sich um Aufwendungen zur Ermittlung des tatsächlichen Schadensbetrags gehandelt, die weit über das bei Schadensfällen sonst üblicherweise anfallende Ausmass hinausgingen. Im Falle eines Schuldspruchs hätte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 41 OR sowie Art. 6 und Art. 40 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) Anspruch auf Ersatz dieser Kosten. Der Ausgang des Strafverfahrens wirke sich somit auf die Zivilforderung aus.
6
1.3. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung auf frühere Eingaben sowie ihr Plädoyer vor den kantonalen Instanzen verweist, ist sie nicht zu hören. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen).
7
1.4. Die Vorinstanz hat die Zivilforderungen nicht materiell beurteilt, sondern die Beschwerdeführerin damit auf den Zivilweg verwiesen. Aus der Beschwerde ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihren Zivilanspruch insbesondere damit begründet, dass durch die Schadensermittlung ein grosser Aufwand entstanden sei. Der Beschwerdeführerin geht es darum, für den gesamten in der Sache getätigten Aufwand entschädigt zu werden. Damit lässt sich die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen nicht begründen. Im Strafverfahren ist der tatsächliche, unmittelbare (Art. 115 Abs. 1 StPO) adhäsionsweise Anspruch zu begründen. Blosse faktische Nachteile sowie mittelbare Schädigungen begründen keine Geschädigtenstellung. Die genannten Auslagen ergeben sich nicht unmittelbar aus der behaupteten Straftat und wurden auch nicht direkt vom Beschwerdegegner verursacht. Vielmehr handelt es sich dabei im Grunde um private Ermittlungskosten, deren Restitutionsfähigkeit ohnehin fraglich ist. Denn die Strafuntersuchung ist Sache der Strafverfolgungsbehörden. Die genannten Kosten können daher nicht als Zivilklage im Strafverfahren geltend gemacht werden.
8
Die Beschwerdeführerin stützt ihren Anspruch weiter auf angeblich zu Unrecht ausbezahlte Versicherungsleistungen. Gemäss dem Urteil des Strafgerichts vom 21. August 2015 ist diesbezüglich bereits ein Zivilprozess hängig. Wie es sich damit verhält, erläutert die Beschwerdeführerin nicht. So oder anders ist der Anspruch, welchen die Beschwerdeführerin zufolge Vertragsauflösung im Nachgang zur behaupteten Straftat geltend macht, ebenfalls keine unmittelbare Folge der Straftat. Die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen lässt sich auch damit nicht begründen.
9
Die Beschwerdeführerin wendet schliesslich ein, bei einem Schuldspruch im Strafverfahren werde die vom Beschwerdegegner gegen sie geführte Zivilklage aussichtslos. Es ist nicht ersichtlich, dass das genannte Verfahren dieselbe Zivilforderung wie die vorliegend im Raum stehende betrifft. Die Behauptung eines prozessualen Vorteils in einem anderweitigen Zivilverfahren kann nicht zur Begründung der Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen herangezogen werden.
10
 
Erwägung 2
 
Was die beantragte Neuverteilung der Kosten des Berufungsverfahrens anbetrifft, so stützt sich der Antrag der Beschwerdeführerin sinngemäss auf den geforderten Schuldspruch. Es bleibt jedoch beim Freispruch, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
11
 
Erwägung 3
 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschä digung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind.
12
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Februar 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär
 
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