BGer 1C_600/2017 | |||
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BGer 1C_600/2017 vom 12.02.2018 |
1C_600/2017 |
Verfügung vom 12. Februar 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Stohner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 17. Mai 2017 (RK 039/17).
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In Erwägung, | |
dass A.________ am 13. Februar 2013 in angetrunkenem Zustand und unter dem Einfluss eines Antidepressivums einen Selbstunfall mit einem Motorfahrzeug verursacht hat;
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dass ihr die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn in der Folge den Führerausweis vorsorglich entzog und eine verkehrsmedizinische Eignungsuntersuchung anordnete;
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dass ihr gestützt auf die gutachterliche Einschätzung mit Verfügung vom 23. September 2013 der Führerausweis in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG auf unbestimmte Zeit entzogen und die Wiederzulassung von verschiedenen Bedingungen abhängig gemacht wurde;
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dass die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn am 4. März 2014 A.________ unter verschiedenen Auflagen wieder zum Verkehr zuliess;
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dass das Amt namentlich anordnete, A.________ müsse sich während der Dauer von zwei Jahren in Abständen von sechs Monaten verkehrsmedizinischen Untersuchungen der Alkoholabstinenz inkl. Haarprobe unterziehen, wobei die letzte dieser Untersuchungen im Februar 2016 erfolgen sollte;
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dass sich die Durchführung dieser Kontrollen verzögerte und im Dezember 2016 nochmals eine Alkoholabstinenz-Kontrolle erfolgte;
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dass bei dieser Gelegenheit ein Ethylglucuronidwert von 12 pg/mg festgestellt wurde, was einem moderaten Alkoholkonsum entspricht;
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dass das örtlich zuständig gewordene Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) A.________ aufgrund dieses Ergebnisses am 7. Februar 2017 den Führerausweis für Motorfahrzeuge in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG auf unbestimmte Zeit entzogen und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat;
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dass die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern eine Beschwerde A.________s gegen diesen Entscheid gutgeheissen, die Verfügung vom 7. Februar 2017 aufgehoben und einen Warnungsentzug für die Dauer von drei Monaten angeordnet hat, gerechnet ab Abgabe des Führerausweises;
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dass die Rekurskommission die Sache darüber hinaus an das SVSA zurückgewiesen hat, damit dieses die bestehenden Auflagen nach Ermessen verlängere;
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dass die Rekurskommission ihr Entscheiddispositiv den Parteien umgehend mitgeteilt hat;
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dass das SVSA in der Folge A.________ mit Verfügung vom 24. Mai 2017 ab sofort wieder zum Strassenverkehr zugelassen und zu einer Alkoholabstinenz während der Dauer von sechs Monaten verpflichtet hat, was mittels einer Kopfhaaranalyse im November 2017 nachzuweisen sei;
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dass A.________ am 30. Oktober 2017 gegen das Urteil der Rekurskommission vom 17. Mai 2017 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat;
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dass ihr der begründete Entscheid der Rekurskommission am 11. Oktober 2017 eröffnet worden war, weshalb die am 1. November 2017 der Post übergebene Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist;
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dass fraglich erscheint, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, zumal sie vor allem ihre allgemeine Lebenssituation darstellt sowie die schweren Konsequenzen schildert, die sie in den letzten Jahren aufgrund ihrer Trunkenheitsfahrt habe erdulden müssen;
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dass dies aber offengelassen werden kann, weil die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit durch das Bundesgericht mehr hat, weil der vorinstanzlich ausgesprochene, dreimonatige Warnungsentzug bei Erlass des angefochtenen Entscheids bereits vollumfänglich vollzogen war;
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dass das SVSA den Ausweisentzug in seiner Verfügung vom 7. Februar 2017 nämlich ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Führerausweises ausgesprochen, diesen der Beschwerdeführerin per sofort entzogen und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte;
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dass das SVSA in seiner (im Nachgang an die Eröffnung des Entscheiddispositivs der Rekurskommission erlassenen) Verfügung vom 24. Mai 2017 folgerichtig festhielt, die Beschwerdeführerin sei ab sofort wieder berechtigt, Motorfahrzeuge zu führen;
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dass auch die vom SVSA in derselben Verfügung angeordnete Kopfhaaranalyse inzwischen bereits durchgeführt worden ist (und bei dieser Gelegenheit im Übrigen kein Ethylglucuronid nachgewiesen wurde);
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dass die Beschwerdeführerin mit andern Worten ohne spezielle, mit der damaligen Trunkenheitsfahrt im Zusammenhang stehende Auflagen berechtigt ist, Motorfahrzeuge zu führen;
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dass bei dieser Ausgangslage das im Laufe des Verfahrens weggefallene schutzwürdige Interesse an der Prozessführung zur Abschreibung der Beschwerde führt, zumal die Beschwerdeführerin keine Umstände namhaft macht, die ausnahmsweise ein fortbestehendes Interesse an einem Entscheid in der Sache bewirken könnten (wie etwa in der Konstellation, die dem Urteil 1C_74/2007 vom 10. September 2007 zugrunde lag);
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dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG);
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dass es sich angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1, zweiter Satz);
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verfügt der Einzelrichter: | |
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Februar 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Stohner
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