BGer 6B_749/2017 | |||
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BGer 6B_749/2017 vom 12.02.2018 |
6B_749/2017 |
Urteil vom 12. Februar 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Grobe Verkehrsregelverletzung, Nötigung; Strafzumessung; willkürliche Beweiswürdigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 19. Mai 2017
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(SK 16 272).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 12. April 2016 verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland X.________ wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung und Nötigung, begangen durch ungenügenden Abstand und Schikanestopp, zu 100 Tagessätzen à Fr. 110.-- Geldstrafe, davon 50 Tagessätze bedingt, Probezeit drei Jahre. Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern das erstinstanzliche Urteil am 19. Mai 2017 im schriftlichen Verfahren im Schuld- sowie grundsätzlich im Sanktionspunkt, reduzierte aber die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.--.
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B. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft, subeventualiter an das Regionalgericht zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung das Anklagegrundsatzes. Die Anklageschrift genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Sie schildere die drei Teilsachverhalte "nahes Auffahren auf der Überholspur", "starkes Abbremsen vor der Autobahnausfahrt" und "Schlagen an Autofenster, Handgemenge". Es sei nicht ersichtlich, welche strafrechtlichen Anschuldigungen sich auf welchen Teilsachverhalt beziehen würden. Der Tatbestand des Schikanestopps finde sich im Strafbefehl nicht. Der diesbezügliche Würdigungsvorbehalt der ersten Instanz sei falsch formuliert und in Missachtung des rechtlichen Gehörs erfolgt und daher ungültig. Ohnehin hätte die Anklage geändert oder erweitert werden müssen.
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1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Will es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO; vgl. Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 1.3).
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1.2. Mit seinen Einwänden ist der Beschwerdeführer nicht zu hören.
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1.2.1. Aus dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 StPO) der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2015 ergibt sich der gegen ihn erhobene Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht hinreichend klar. Demnach soll der Beschwerdeführer auf der Autobahn A5 bei Pieterlen der vor ihm auf der Überholspur fahrenden Privatklägerin bei Tempo 120 km/h ganz nah (ca. 4 Meter Abstand) aufgefahren sein und damit eine ernstliche bzw. konkrete Unfallgefahr geschaffen haben. Kurz vor der Ausfahrt Biel habe er die mittlerweile auf dem Normalstreifen mit mindestens 100 km/h fahrende Privatklägerin überholt, sich nah vor ihr eingefügt und stark gebremst, sodass diese ebenfalls stark habe bremsen müssen und ihr Fahrzeug kurz ins Schleudern geraten sei. Als beide nach Verlassen der Autobahn aufgrund des Verkehrs hätten anhalten müssen, sei der Beschwerdeführer aus dem Auto gestiegen und habe mit voller Wucht gegen das Fenster fahrerseitig der Privatklägerin geschlagen. Anschliessend sei es zu einem Handgemenge gekommen, worauf die Privatklägerin um Hilfe gerufen habe. Der Beschwerdeführer sei zum Auto zurückgekehrt und habe das Nummernschild entfernt. Entgegen seiner Auffassung beschreibt die Anklageschrift sodann nicht drei unterschiedliche, je einzeln zu beurteilende Teilsachverhalte, sondern ein zeitlich eng begrenztes, zusammenhängendes Tatgeschehen. Es ist daher mit Blick auf den Anklagegrundsatz ohne Belang, in welcher Phase des Geschehens der Beschwerdeführer die Privatklägerin genötigt haben soll. Dabei handelt es sich vielmehr um die rechtliche Würdigung seines Verhaltens, welche dem Sachgericht obliegt. Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer problemlos möglich, sich gegen die Vorwürfe angemessen zu verteidigen, was unbestritten ist. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor.
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1.2.2. Wie der Beschwerdeführer zwar zutreffend ausführt, findet sich mit Bezug auf den Vorwurf des Schikanestopps die einschlägige Rechtsgrundlage im Strafbefehl nicht. Es steht jedoch fest, dass die erste Instanz zu Beginn der Hauptverhandlung eine andere rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts unter dem Gesichtspunkt eines Schikanestopps nach Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) vorbehalten hat. Dabei schadet nicht, dass die Formulierung ihrem Wortlaut nach unzutreffend ist, wenn die Gerichtspräsidentin ausführt, "dass sie sich vorbehalte, den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung sowie der Nötigung auch unter den Art. 90 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 2 VRV im Sinne eines Schikanestopps zu würdigen". Für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war ohne Weiteres ersichtlich, was damit gemeint war. Dies ergibt sich denn auch klar aus der vor Bundesgericht erhobenen Rüge.
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Entgegen seiner Auffassung verletzt das Vorgehen des Strafgerichts auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Die Mitteilung nach Art. 344 StPO enthält den neuen Tatbestand, worunter die erste Instanz den Sachverhalt allenfalls zu subsumieren gedachte und es stand dem Beschwerdeführer frei, in der Hauptverhandlung zu diesem Standpunkt Stellung nehmen, etwa im Rahmen seines Plädoyers. Anders als er zu glauben scheint, ergibt sich aus Art. 344 StPO keine Notwendigkeit, die Parteien explizit zu einer Stellungnahme aufzufordern (HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 ff. zu Art. 344 StPO). Ebenso verkennt der Beschwerdeführer, dass kein Fall einer Ergänzung oder Berichtigung der Anklage im Sinne von Art. 329 StPO oder einer Änderung oder Erweiterung nach Art. 333 StPO vorliegt. Der in der Anklage geschilderte Sachverhalt enthält sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, die für die Subsumtion unter Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV erforderlich sind. Demnach hat der Führer, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 37 Abs. 1 SVG) und sind brüskes Bremsen und Halten nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt sowie im Notfall (Art. 12 Abs. 2 VRV). Einer Ergänzung oder Änderung der Anklage bedurfte es nicht (vgl. STEPHENSON/ZALUNADRO-WALSER, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 329 StPO; N. 3 ff. zu Art. 333 StPO). Das Vorgehen der ersten Instanz ist bundesrechtskonform.
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Erwägung 2 | |
Der Beschwerdeführer kritisiert die Beweiswürdigung. Die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf die in wesentlichen Punkten inkonsistenten und widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin ab.
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2.1. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; zum Begriff der Willkür (BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen).
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2.2. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb sie die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft beurteilt und darauf abstellt. Diese habe mit Bezug auf das nahe Auffahren konstant geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer die ganze Zeit - während rund 2.5 Kilometer - sehr dicht hinter ihr gefahren sei; einmal habe sie nicht mal mehr die Scheinwerfer gesehen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin den Sachverhalt gravierender darstelle, als er sich zugetragen habe. Sie belaste den Beschwerdeführer nicht übermässig und räume eigenes Fehlverhalten ein, etwa, dass sie ebenfalls lange Zeit auf der linken Fahrspur unterwegs gewesen sei. Sie schildere das Verhalten des Beschwerdeführers (nahes Auffahren/Lichthupen) detailliert. Dieser bestätige die Aussagen, indem er von einem Abstand zum Fahrzeug der Privatklägerin von ca. drei bis vier Metern spreche und dies präzise einschätze. Es sei nicht glaubhaft, wenn er die Distanz später auf fünf bis acht resp. auf ca. 15 bis 18 Meter erhöhe.
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Auch die Aussagen der Privatklägerin zum brüsken Abbremsen seien glaubhaft, weil widerspruchsfrei, detailliert und geprägt von nebensächlichen Einzelheiten. So habe sie angegeben, ihre Tasche sei aufgrund des starken Bremsens auf den Boden gefallen und ihr Sicherheitsgurt habe sich gestrafft. Vor dem Beschwerdeführer sei weder ein anders Auto gefahren, noch habe sie ein Tier gesehen; die Strecke sei vom Hornbach und vom Jumbo beleuchtet gewesen. Die Aussage des Beschwerdeführers zum angeblichen Kleintier auf der Strecke, weswegen er habe bremsen müssen, sei eine Schutzbehauptung, zumal die diesbezüglichen Angaben knapp und widersprüchlich seien. So habe er zunächst ausgesagt, er habe stark abbremsen müssen, nicht jedoch bis zum Stillstand. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er dann von einem Abbremsen von ca. 80 km/h auf 60 km/h gesprochen. Letzteres sei angesichts des von der Privatklägerin geschilderten kurzen Schleuderns ihres Fahrzeugs infolge des Bremsvorgangs nicht glaubhaft. Schliesslich habe diese auch ihren psychischen Zustand eindringlich geschildert, wonach sie geschockt und verängstigt gewesen sei, was ein Zeuge bestätigt habe. Mit Bezug auf die Auseinandersetzung nach Verlassen der Autobahn verweist die Vorinstanz auf die Erwägungen des Erstgerichts.
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2.3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid und ist nicht geeignet, diesen als willkürlich erscheinen zu lassen. So macht er wiederum geltend, die Aussagen der Privatklägerin seien widersprüchlich, weil sie gegenüber der Polizei ausgesagt habe, sie sei vor dem abrupten Bremsmanöver mit ca. 105 km/h bis 110 km/h unterwegs gewesen, während sie gemäss Angaben in der Hauptverhandlung wegen des Bremsmanövers nicht auf den Tacho geschaut habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist darin kein unlösbarer Widerspruch zu erkennen. Die Privatklägerin befand sich während der ganzen Zeit auf einem mit Tempo 100 km/h signalisierten Autobahnabschnitt. Es ist daher naheliegend anzunehmen, sie sei auch vor dem Bremsmanöver ungefähr mit diesem Tempo gefahren, zumal sie vom Beschwerdeführer bedrängt wurde. Auch dessen Angabe, wonach sich ein Tier auf der Fahrbahn befunden und er deshalb habe bremsen müssen, verwirft die Vorinstanz mangels Bestätigung durch die Privatklägerin und angesichts der Motivlage der Beteiligten nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan, weshalb ihn die Privatklägerin zu Unrecht belasten sollte. Indem die Vorinstanz auf deren Aussagen abstellt, verfällt sie nicht in Willkür.
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung.
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3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung und der Bildung von Einsatz- und Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (Art. 47 ff. StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Dabei steht ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat.
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3.2. Die Vorinstanz erachtet für die beurteilten Delikte (mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung und Nötigung) jeweils eine Geldstrafe als angemessen und zweckmässig. Sie beurteilt das brüske Bremsmanöver als schwerstes Delikt und wertet die objektive Tatschwere innerhalb des Spektrums möglicher Delikte nach Art. 90 Abs. 2 SVG als leicht. Dabei gewichtet sie verschuldenserhöhend, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine konkrete und erhebliche Gefahr für die Privatklägerin und die nachfolgenden Fahrzeuge geschaffen habe und das Ausbleiben einer Kollision wohl einzig der raschen Reaktion der Privatklägerin zu verdanken sei. Auch die Notwendigkeit starken Abbremsens bis fast zum Stillstand wirke verschuldenserhöhend. Der Beschwerdeführer habe sich aggressiv und rücksichtslos verhalten, was aber bereits in der rechtlichen Qualifikation zum Ausdruck komme. Eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen sei angemessen.
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Auch hinsichtlich der Nötigung, welche die Vorinstanz im Schikanestopp sowie im erzwungenen Anhalten nach Verlassen der Autobahn erblickt, erachtet sie das Tatverschulden innerhalb des Strafrahmens als leicht und 30 Tagessätze Geldstrafe als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips erhöht sie die Einsatzstrafe deswegen um 15 Tagessätze. Bezüglich des Vorwurfs des mangelnden Abstands beim Hintereinander fahren verweist die Vorinstanz im Wesentlichen auf das zum Bremsmanöver Gesagte. Sie beurteilt insbesondere die gefahrene Distanz von über 2.5 Kilometer als straferhöhend und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen, wobei sie diese auf 20 Tagessätze aspiriert. Das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz mit fünf Tagessätzen leicht straferhöhend, weil er aggressiv auf die Privatklägerin zugegangen sei und ihr das Mobiltelefon aus der Hand geschlagen habe, was sie sehr verstört habe. Zudem habe er sein Kontrollschild vor der Wegfahrt entfernt, damit die Privatklägerin kein Foto davon machen konnte. Vorleben, persönliche Verhältnisse und Verhalten im Strafverfahren wertet die Vorinstanz neutral; ebenso die Strafempfindlichkeit. Insgesamt erachtet sie 100 Tagessätze Geldstrafe als angemessen.
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3.3. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten oder sich von nicht massgebenden Kriterien hätte leiten lassen noch, dass sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder falsch gewichtet hätte. Solches ist namentlich nicht darin zu erblicken, dass die Vorinstanz die Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers neutral wertet. Daran ändert nichts, dass er beruflich auf das Auto angewiesen ist. Er unterscheidet sich darin nicht wesentlich von jedem anderen, von einem Ausweisentzug betroffenen Autofahrer. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei durch das überraschende Ausscheren der Privatklägerin provoziert worden, entfernt er sich vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ohne Willkür darzutun. Mit seinem daraus abgeleiteten Verweis auf die Strafmilderungsgründe nach Art. 48 Abs. 1 lit. b und c StGB, wonach er angeblich durch die Privatklägerin zum strafbaren Verhalten versucht worden sei und in einer nach den Umständen entschuldbaren Gemütsbewegung gehandelt habe, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Im Übrigen ergeben sich hierfür aus den Akten keinerlei Anzeichen. Angesichts der willkürfreien Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist auch der Einwand unzulässig, diese habe die Erklärungen des Beschwerdeführers zu Unrecht als Schutzbehauptungen qualifiziert.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Februar 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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