BGer 9C_130/2018 | |||
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BGer 9C_130/2018 vom 14.02.2018 | |
9C_130/2018
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Urteil vom 14. Februar 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 12. Dezember 2017 (S 2017 140).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 3. Februar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 12. Dezember 2017 (betreffend Ergänzungsleistungen [EL]),
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
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dass das kantonale Gericht die rechtlichen Grundlagen hinsichtlich der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten an EL-Bezügerinnen und -Bezüger dargelegt und gestützt darauf die mit Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2017 auf Fr. 844.55 limitierte Übernahme der geltend gemachten Krankheitskosten bestätigt hat,
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dass es demgegenüber auf die Beschwerde mit Bezug auf die kritisierte Berechnung der jährlichen EL für 2017 nicht eingetreten ist, da der entsprechende Einspracheentscheid vom 11. Januar 2017 mangels gerichtlicher Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei,
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dass den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt sachbezogen beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, sondern sie sich zur Hauptsache in unzulässiger appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfen,
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dass das Verwaltungsgericht sich zur gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits eingehend geäussert hat und diesbezüglich keine Bundesrechtswidrigkeit erkennbar ist,
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dass die vom Beschwerdeführer erwähnte,ebenfalls bemängelte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2017 die Berechnung der EL für das Jahr 2018 betrifft und daher, zumal nach dem hier angefochtenen Entscheid erlassen, das vorliegende Verfahren nicht berührt,
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dass die Eingabe den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen somit nicht zu genügen vermag,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Februar 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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