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Informationen zum Dokument  BGer 1B_90/2018  Materielle Begründung
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BGer 1B_90/2018 vom 15.02.2018
 
 
1B_90/2018
 
 
Urteil vom 15. Februar 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer,
 
gegen
 
Bank B.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Aufhebung einer Grundbuchsperre, Anweisung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Dezember 2017 (SW.2017.98, SW.2017.99).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 25. Februar 2015 belegte die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität im Rahmen der gegen C.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses, Pfändungsbetrugs etc. geführten Strafuntersuchung die im Eigentum der A.________ AG stehende Parzelle Nr. 1'800, GB Henau, mit Beschlag.
1
Auf Antrag der Grundpfandgläubigerin, der Bank B.________, hob die Staatsanwaltschaft am 5. September 2017 die Grundbuchsperre wieder auf. Sie wies zudem das Betreibungsamt Uzwil an, sie im Hinblick auf eine mögliche Beschlagnahme über den Verwertungserlös vor der Verteilung zu informieren (Dispositiv-Ziff. 2).
2
Gegen diese staatsanwaltschaftliche Verfügung erhoben sowohl C.________ als auch die A.________ AG Beschwerde ans Obergericht des Kantons Thurgau.
3
Am 14. Dezember 2017 vereinigte das Obergericht die Beschwerden und wies sie ab, soweit es darauf eintrat.
4
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die A.________ AG, diesen Entscheid des Obergerichts sowie Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2017 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen:
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die Beschwerdeführerin darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
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Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Februar 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Karlen
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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