BGer 5A_119/2018 | |||
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BGer 5A_119/2018 vom 15.02.2018 |
5A_119/2018 |
Urteil vom 15. Februar 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
Stiftung A.________ in Liquidation,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Eidgenossenschaft,
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vertreten durch das Eidgenössische Departement des Innern, Eidgenössische Stiftungsaufsicht,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 5. Januar 2018 (BES.2017.94-EZS1).
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Erwägungen: | |
1. Am 2. Oktober 2017 gelangte die Beschwerdegegnerin an das Kreisgericht Wil und beantragte, über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 192 SchKG i.V.m. Art. 84a Abs. 4 ZGB den Konkurs ohne vorgängige Betreibung zu eröffnen. Mit Entscheid vom 3. November 2017 eröffnete das Kreisgericht über die Beschwerdeführerin den Konkurs mit Wirkung ab 3. November 2017, 16.00 Uhr.
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Gegen diesen Entscheid erhob B.________ in ihrer Eigenschaft als Stiftungsrätin der Beschwerdeführerin am 16. November 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 5. Januar 2018 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
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Am 3. Februar 2018 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Konkursentscheid, womit die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d, Art. 75, Art. 90 BGG).
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Das Kantonsgericht ist auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten, da B.________ als Mitglied des Stiftungsrates und Kassierin lediglich kollektiv zeichnungsberechtigt und damit nicht berechtigt sei, die Beschwerdeführerin allein zu vertreten. Demgemäss sei sie auch nicht berechtigt, allein gegen den Konkursentscheid Beschwerde zu erheben.
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Die Beschwerde an das Bundesgericht ist von B.________ sowie C.________ und D._______ unterzeichnet. Die beiden Letzteren sind je zu Kollektivunterschrift mit B.________ berechtigt. Die Beschwerde ist somit den rechtlichen Anforderungen genügend unterzeichnet und die Unterzeichnenden zu Handlungen für die Beschwerdeführerin befugt (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin setzt sich allerdings vor Bundesgericht nicht mit den Erwägungen des Kantonsgerichts (ungenügende Vertretung im kantonsgerichtlichen Verfahren) auseinander. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Beschwerde hätte anhalten müssen. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen auf das in den Akten liegende E-Mail des Präsidenten des Stiftungsrates, E.________, an das Kantonsgericht vom 5. Dezember 2017 hinzuweisen, wonach es sich bei der Beschwerde an das Kantonsgericht um eine Einzelaktion von B.________ handle (vgl. auch Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. Dezember 2017 [Aufforderung an die Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort], die der Beschwerdeführerin in Kopie zugestellt und worin auf jenes E-Mail hingewiesen wurde). Stattdessen macht die Beschwerdeführerin geltend, die Gerichte hätten falsche Informationen (wohl im Zusammenhang mit der Überschuldung) erhalten und die Rettung dieses Lebenswerks liege im Interesse des Kindes, der Bedürftigen und des Staates. Um dies zu belegen, reicht sie verschiedene Unterlagen ein. Das Kantonsgericht hat sich mit diesen Aspekten jedoch nicht befasst, sondern einzig auf die ungenügende Vertretung abgestellt, worauf die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht - wie gesagt - nicht eingeht.
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Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, dem Betreibungsamt U.________, dem Grundbuchamt V.________, dem Grundbuchamt W.________, der Grundbuchamt X.________, dem Amt für Handelsregister & Notariate des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Februar 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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