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Informationen zum Dokument  BGer 6B_738/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_738/2017 vom 15.02.2018
 
 
6B_738/2017
 
 
Urteil vom 15. Februar 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Uri,
 
2. A.________,
 
3. B.________,
 
4. Basler Versicherung AG,
 
5. Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Direktion,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 1. März 2017 (OG S 15 5).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 13. Januar 2015 verurteilte der Landgerichtsvizepräsident Uri X.________ wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst, begangen am 3./4. Oktober 2012 ca. um Mitternacht im Restaurationslokal "R.________" in der Halle "S.________" in U.________, zu 30 Tagessätzen Geldstrafe bedingt. Er hiess Zivilforderungen im Betrag von knapp Fr. 40'000.-- gut, weitere Forderungen verwies er auf den Zivilweg oder wies diese ab. Das Obergericht des Kantons Uri wies die Berufung von X.________ am 1. März 2017 ab.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei frei zu sprechen und sämtliche Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren.
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Erwägungen:
 
1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel.
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1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in BGE 143 IV 214 mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Urteil 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.2.2 mit Hinweis).
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1.2. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Brandnacht die Aschenbecher der Gastwirtschaft zwischen 23:45 und 23:55 Uhr in einen dafür ungeeigneten, deckellosen Plastikeimer geleert hat und dass der Brand in resp. bei jenem "Lusso-Abfallkübel" im Raucherraum entstanden ist. Ein unsachgemässer Umgang mit Raucherwaren sei daher die wahrscheinlichste Ursache des um 00:26 Uhr gemeldeten Feuers, zumal derart verursachte Glimmbrände gemäss forensischem Gutachten auch erst nach 10 Minuten bis zwei Stunden zum Brandausbruch führen könnten und namentlich eine elektrische Brandursache ausgeschlossen sei. In Anbetracht der gut brennbaren Umgebung und der aufgrund gekippter Fenster guten Sauerstoffzufuhr erscheine eine Ausbreitung des Brandes bis zur Sichtbarkeit von aussen innerhalb 20 bis 30 Minuten auch ohne Brandbeschleuniger - dessen Vorhandensein ohnehin nicht habe festgestellt werden können - realistisch. Die unsachgemässe Entsorgung der Rauchzeugreste durch den Beschwerdeführer sei zweifellos die natürlich und adäquat kausale Ursache des Brandes.
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Daran ändere nichts, dass die von ihm zur Brandvermeidung üblicherweise angewandte "Wasser-Methode" bislang funktioniert habe, zumal deren Anwendung in der Brandnacht nicht erwiesen sei. Ohnehin sei von einer Schutzbehauptung auszugehen, da andernfalls diverse seiner Aussagen unlogisch wären. Sodann könnten auch sog. selbstlöschende Zigaretten, wie sie seit 2011 vorgeschrieben seien, noch eine kurze Zeit glimmen und somit Brände verursachen. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass am besagten Abend andere Rauchwaren wie selbst gedrehte Zigaretten oder Zigarren konsumiert worden seien. Schliesslich lägen keine Hinweise auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Brandverursachung durch Dritte vor. Der einzige Zugang zum vom Beschwerdeführer verschlossenen Lokal sei unversehrt gewesen und die Zeitverhältnisse zwischen Brandlegung und -entdeckung hätten hierfür kaum ausgereicht. Der Eigentümer habe zudem kurz vor dem Brand einige Investitionen vorgenommen und mehrere Autos, auch Oldtimer in der Halle gelagert, was gegen eine vorsätzliche Brandstiftung spreche. Ein Motiv sei nicht erkennbar. Dies gelte trotz eines Streits zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Bruder einige Monate vor dem Brand auch für den Bruder. Dieser scheide als Brandverursacher aus, da er am besagten Abend zuhause gewesen sei, was seine Frau bezeugen könne. Wohl handle es sich dabei um ein schwaches, weil schwer zu beweisendes Alibi. Es sei daher anzunehmen, dass sich der Bruder ein besseres Alibi ausgedacht hätte, wenn er der Brandstifter wäre. Abgesehen davon habe dieser über keinen Schlüssel zum Lokal verfügt und gebe es keine Hinweise auf andere Feindseligkeiten gegenüber dem Beschwerdeführer. Die möglichen Motive für eine Dritttäterschaft seien derart konstruiert, dass sie keine relevanten Zweifel am erstinstanzlich festgestellten Tathergang oder an der Täterschaft des Beschwerdeführers zu wecken vermöchten.
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1.3. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb sie vom Beschwerdeführer als Brandverursacher ausgeht. Was er dagegen vorbringt, belegt weder Willkür noch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel.
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1.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am besagten Abend die Aschenbecher seiner Gastwirtschaft in einen dafür ungeeigneten Plastikeimer im Raucherraum geleert hat und dass der Brand dort entstanden ist. Er stellt auch die gutachterliche Einschätzung nicht in Frage, dass Rauchzeugreste noch nach einiger Zeit Glimmbrände verursachen und zu einem Brand wie dem vorliegenden führen können. Ebenso wenig behauptet er, es sei Brandbeschleuniger verwendet worden. Soweit er geltend macht, der Brand sei nicht vom Abfalleimer ausgegangen und könne auch durch Elektrogeräte oder -kabel entstanden sein, verneint dies die Vorinstanz unter Verweis auf das forensische Gutachten plausibel. So ist ein Lichtbogen wegen mangelnder Stromstärke der fraglichen Geräte und Kabel als Brandursache ausgeschlossen und wiesen die in der Nähe des Brandherdes aufgefundenen, kriminaltechnisch untersuchten Elektroteile keine Spuren auf, welche sie als Brandverursacher auswiesen. Abgesehen davon befanden sich diese gemäss Aussagen des Beschwerdeführers in einem Nebenraum, wohingegen der Brandherd zufolge der kriminaltechnischen Untersuchung beim Abfalleimer im Raucherraum zu verorten ist. Dies deckt sich mit den Angaben des Feuerwehrkommandanten, welcher als erster vor Ort war. Demnach brannte bei seinem Eintreffen einzig der Raucherraum gegen die Küche hin. Unter den genannten Umständen ist die Annahme der Vorinstanz, wonach die unsachgemässe Entsorgung der Rauchzeugreste durch den Beschwerdeführer die wahrscheinlichste Ursache des Brandes ist, nachvollziehbar. Dies gilt auch dann, wenn ausschliesslich moderne Zigaretten konsumiert worden sein sollten, welche nach einiger Zeit von selber erlöschen. Ebenso verwirft die Vorinstanz den Einwand des Beschwerdeführers, dass er die Rauchzeugreste am fraglichen Abend wie immer in Wasser getaucht habe, zu Recht, zumal unbestritten ist, dass er solches in seiner polizeilichen Einvernahme nicht behauptet hat. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde wäre dies angesichts des gegen ihn erhobenen Vorwurfs zu erwarten gewesen. Auch, dass er die Zigarettenstummel nicht angefasst haben will, lässt nicht einzig den Schluss zu, er habe sich der bewährten "Wasser-Methode" bedient. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich einwendet, die für den Brand ursächlichen Elektroteile könnten bei diesem vernichtet worden sein, so macht auch dies die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht schlechterdings unhaltbar. Wie die Vorinstanz überzeugend ausführt, erscheint diese Annahme in Anbetracht des klar festgestellten Brandherds beim Plastikeimer mit den Rauchzeugresten als theoretisch.
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1.3.2. Gleichfalls plausibel ist die Begründung, womit die Vorinstanz eine vorsätzliche oder fahrlässige Dritttäterschaft ausschliesst. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sein Bruder, welchen er als möglichen Brandverursacher nicht völlig ausschliesst, über einen Zugang zum Lokal verfügt hätte. Er nennt auch keine triftigen Gründe für eine Brandlegung durch diesen. Dass es angeblich zu schwerwiegenden, indes nicht näher spezifizierten Streitigkeiten zwischen ihm und dem Bruder gekommen sei und dieser gedroht haben soll, das Lokal anzuzünden, was er bestritt, reicht nicht, um erhebliche Zweifel am Tathergang und an der Urheberschaft des Beschwerdeführers am Feuer zu begründen. Dabei schadet nicht, dass die Begründung der Vorinstanz hinsichtlich des Alibis des Bruders nicht überzeugt. Mangels Zugangs zum Brandort sowie eines triftigen Motivs konnte sie den Bruder auch so willkürfrei als Brandverursacher ausschliessen und daher auf eine Befragung der Ehefrau zum Alibi verzichten.
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Das hievor Gesagte gilt ebenso für die behauptete Dritttäterschaft des Liegenschaftseigentümers. Unabhängig von der Frage, ob dieser tatsächlich zu sämtlichen Räumlichkeiten der Halle, auch zum Raucherraum, Zugang hatte, vermag der Beschwerdeführer nichts vorzubringen, was dessen Täterschaft als wahrscheinlicher erscheinen liesse als seine eigene. Insbesondere wäre wohl vernünftigerweise von vorsätzlicher Brandverursachung und damit von der Verwendung eines Brandbeschleunigers auszugehen, wenn Geldsorgen des Eigentümers das Motiv für die Brandlegung gewesen wären, wie der Beschwerdeführer mutmasst. Hierfür fanden sich aber nach willkürfreier Feststellung der Vorinstanz keinerlei Anzeichen. Das auf die vorliegende Art und Weise via Rauchzeugreste verursachte Feuer taugt jedenfalls für eine vorsätzliche Brandstiftung kaum. Dies räumt der Beschwerdeführer letztlich selber ein, wenn er argumentiert, es sei unwahrscheinlich oder gar ausgeschlossen, dass die Zigarettenreste den Brand verursacht hätten. Sein an sich zutreffender Einwand, wonach eine Dritturheberschaft oder eine andere als die von der Vorinstanz angenommene Brandursache nicht ganz ausgeschlossen werden kann, genügt nicht, um mehr als theoretische Zweifel an seiner Täterschaft bzw. am Tathergang zu begründen. Wenn er in diesem Zusammenhang behauptet, der fragliche Abfalleimer sei verschlossen gewesen, so entfernt er sich vom für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (oben E. 1.2), ohne Willkür darzutun.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei deren Festsetzung ist seiner finanziellen Lage Rechnung zu tragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Februar 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
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